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2CV. 14 km


Empfohlene Beiträge

vor 44 Minuten, fastpage sagte:

Also nach 28Jahren ohne Bewegung werden die Schwingarmlager, Radlager,..... alles mit Fett geschmierte nach Zerlegung und Neuschmierung schreien. Bezweifle das Citroen verharzungsfreies Fett verwendet hat.

 

Bei dem Baujahr weiß ich es nicht, bei alten Enten war das verharzungsfrei. Da macht man manchmal Schwingarmlager auf und drinnen ist goldgelbes Fett das aussieht als wärs erst ein paar Monate drin.

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vor 22 Stunden, jozzo_ sagte:

Bei dem Baujahr weiß ich es nicht, bei alten Enten war das verharzungsfrei. Da macht man manchmal Schwingarmlager auf und drinnen ist goldgelbes Fett das aussieht als wärs erst ein paar Monate drin.

Also meine ist BJ 85 und vor 5 Jahren habe ich alle Schwingarmlager aufgearbeitet und neugeschmiert. Die alte Fettn war verharzt. Ob da mal jemand nachgeschmiert hat usw kann ich natürlich nicht sagen.

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Die Ente ist doch vom Auto - zur Immobilie geworden. Alleine der Aspekt mit der Fahrgestellmummer.... Warum soll sich dann jmd nicht das gute Stück irgendwo hinstellen und Freude daran haben. Wenn die Voraussetzungen von einem angemessenen Platz und Geld da ist....warum nicht?! Übrigens stand auch beim Peters in seiner Sammlung eine nie zugelassene Ente ;)

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Am 30.11.2017 at 21:29 , AStrunk sagte:

ich habe heute die Frage nach der Rechtssicherheit der Eigentumsverhältnisse per Mail dort mal gestellt.

Gibt es hierzu bereits eine Rückmeldung?

Gruß

Holgi

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Wenn keine Papiere vorhanden sind und man neue beantragt, kann ja keiner feststellen das die Ente eventuell nie Zugelassen war. Schon hat sich diese Frage erledigt.

Wenn der Kauf zustande kommt, würde ich eine Klausel in den Kaufvertrag nehmen, dass der Verkäufer den Betrag zurückzahlen muss falls ein anderer rechtmäßiger Besitzer auftaucht.

Bearbeitet von DerProfi
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vor 10 Minuten, DerProfi sagte:

Wenn keine Papiere vorhanden sind und man neue beantragt, kann ja keiner feststellen das die Ente eventuell nie Zugelassen war. Schon hat sich diese Frage erledigt.

 

Super Idee :rolleyes:

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die schwammigen Aussagen zeugen in meinen Augen von irgendwas zwischen Unkenntnis und Naivität. Da kommen solche Aussagen wie " das Auto hat eine neue TÜV Abnahme, mit der können Sie zulassen", dann heisst es es gäbe keine Papiere, aber gleichzeitig heisst es, dass das Fahrzeug schonmal zugelassen war. Darüberhinaus die Aussage, dass es einen Kaufvertrag für die Immobilie gibt, aber eben keine Aussage, woraus man ableitet, dass diese Ente als "Fundstück" mit zum erworbenen Objekt gehört. 

Wenn es denn tatsächlich keine Zulassung gab, wäre es ja gar nicht so schlecht, dann könnte ja auch keiner mit einem Brief mit seiner Haltereintragung wedeln und das Eigentum beanspruchen, aber da keiner wirklich belastbare Aussagen treffen kann, bleibt das offen.

Ich bin jedenfalls raus, so viel Kohle auf der wackligen Basis kommt für mich nicht in Frage, da nützt auch ein Passus im Kaufvertrag zur eventuellen Rückabwicklung nichts. Soll man da als Käufer auf unbegrenzte Zeit im Ungewissen bleiben? 

Ich bin schwer beeindruckt, wie naiv hier eine deutsche Behörde unterwegs ist

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Die merkantil sehr rührigen Niederländer sind aber sicher mit im Rennen. Bleibt also schwierig. ;)

Was die Kommune da treibt, ist schon skurril.

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Wenn ich unterstelle, dass der Erlös den Gemeindehaushalt entlasten soll, also nicht dazu dient, dem Bürgermeister den nächsten Urlaub zu finanzieren, dann sehe ich die Verpflichtung, einen höchstmöglichen Erlös zu erzielen.

Ist das nicht der Fall, so handelt es sich um Verschwendung von öffentlichen Geldern, quasi umgekehrt, da fahrlässig auf mögliche Mehrerlöse verzichtet wird.

Das Fahrzeug hätte man einem anerkannten Auktionshaus (nein, ich meine nicht Ebay) anvertrauen sollen, das entsprechend professionell und europaweit agiert.

Und irgendwie glaube ich immer noch, dass die Gemeinde überhaupt nicht Eigentümer ist, reines Bauchgefühl....

Gruß

Holgi

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vor 42 Minuten, Entenholgi sagte:

Wenn ich unterstelle, dass der Erlös den Gemeindehaushalt entlasten soll, also nicht dazu dient, dem Bürgermeister den nächsten Urlaub zu finanzieren, dann sehe ich die Verpflichtung, einen höchstmöglichen Erlös zu erzielen.

 

 

Klar, das ist ja auch völlig ok.

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vor 6 Stunden, Entenholgi sagte:

Wenn ich unterstelle, dass der Erlös den Gemeindehaushalt entlasten soll, also nicht dazu dient, dem Bürgermeister den nächsten Urlaub zu finanzieren, dann sehe ich die Verpflichtung, einen höchstmöglichen Erlös zu erzielen.

Ist das nicht der Fall, so handelt es sich um Verschwendung von öffentlichen Geldern, quasi umgekehrt, da fahrlässig auf mögliche Mehrerlöse verzichtet wird.

Das Fahrzeug hätte man einem anerkannten Auktionshaus (nein, ich meine nicht Ebay) anvertrauen sollen, das entsprechend professionell und europaweit agiert.

Und irgendwie glaube ich immer noch, dass die Gemeinde überhaupt nicht Eigentümer ist, reines Bauchgefühl....

Gruß

Holgi

diese Verpflichtung sehe ich auch so, aber dann bitte auf rechtlich einwandfreier Basis.  Inwieweit ein Auktionshaus bei dieser seltsamen Konstellation die Versteigerung überhaupt angenommen hätte, lasse ich mal dahingestellt, vielleicht läuft die Vermarktung in Eigenregie ja genau aus diesem Grund? Keine Ahnung und reine Spekulation.

Momentan neige ich dazu, dem kleinen Kaff im Schwarzwald einfach nur Naivität zu unterstellen und keinen Vorsatz hier wissentlich fremdes Eigentum verhökern zu wollen: daher geht mein Bauchgefühl nicht ganz so weit. Aber um beim Bauchgefühl zu bleiben: es bleibt ein ungutes Gefühl ob der Rechtmäßigkeit der Eigentumsverhältnisse und wenn ich ein Auto kaufe, mal ganz egal unter welchen Umständen, dann nur wenn ich das gute Gefühl habe. Oder umgekehrt: ich kaufe nie, wenn ich ein ungutes Gefühl habe und damit bin ich bisher immer gut gefahren.

Gruß

Andreas

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Wenn die Sachen juristisch immer so einfach wären, müssten sich nicht Gerichte jahrelang mit Einzelfällen befassen.

Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Sache relativ eindeutig geregelt.

Unter § 936 ist der Erwerb in gutem Glauben geregelt.

Aber!!

Grundsatz, § 935 Absatz 1 BGB

§ 935 Absatz 1 BGB verhindert den gutgläubigen Erwerb einer Sache, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den Besitz an einer Sache unfreiwillig einbüßt. Aufgrund dieser Unfreiwilligkeit bewertet das Gesetz die Schutzwürdigkeit des Eigentümers ausnahmsweise höher als die des Rechtsverkehrs. Daher können Dritte eine Sache nicht gutgläubig erwerben, wenn diese ihrem Eigentümer abhandengekommen ist. Dieser bleibt daher weiterhin Eigentümer seiner Sache und kann vom Gutgläubigen verlangen, dass er sie ihm herausgibt. Von großer praktischer Bedeutung ist diese Regelung beispielsweise bei Kunstwerken.

Gruß

Ingo

 

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Da der Verkäufer des Grundstücks (wahrscheinlich der Erbe und damit auch Eigentümer) offensichtlich (dem Zeitungsartikel nach) dem Verkauf zugestimmt hat, greift das doch gar nicht. Er hat die Herausgabe nicht verlangt. Ist das Ganze vielleicht noch extra schriftlich fixiert, ärgert er sich, wenn er mitkriegt was das Teil so bringt...

Gruß Higgins 

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Fortsetzung, zugegeben konstruiert.

Es könnte ja sein, daß ein bisher unbekannter Dritter die Ente beim Besitzer des Hauses untergestellt hat, da er vielleicht beruflich ins Ausland ging. Eigentlich wollte er nach kuzer Zeit zurückkommen. Aber wie das Leben so spielt, er oder sie hat dort die Frau/Mann für´s Leben kennengelernt und ist bisher nicht zurückgekommen. Habe ich im privaten Freundeskreis so erlebt. Die Ente hat er bestimmt nicht vergessen, glaubt sie aber sicher untergebracht.

Irgendwann schaut er dann nach seiner Ente...... Was dann?

Es gab vor Jahren einen Prozess um einen Kompressor Mercedes der nach den Krieg in die USA gekommen ist. Ob er gestohlen oder requieriert wurde (juristischer Unterschied) konnte nicht geklärt werden. Die Familie des Besitzers in D hat geklagt. Hier ging es um 4.5 Mio EUR. Da der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte hat man sich auf eine Vergleich geeinigt.

Ich würde die Finger weg lassen. Es gibt genug Enten auf dem Markt.

Gruß

Ingo

 

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lt. einer neuen Mail des mit dem Verkauf betrauten Mitarbeiters der Gemeinde wird das Fahrzeug in der 50. KW zugelassen; die Naivität geht also in die nächste Runde.....

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Es bleibt spannend... :)

Auf wen wird zugelassen? Die Gemeinde?

Die Zulassung an sich könnte ggf. anders laufen als bei Otto Normalbürger. Eine Kommune hat da ggf. gute Drähte.

 

Bearbeitet von JK_aus_DU
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Ist die blaue Mauritius eigentlich gestempelt?

 

Es kann für einen Sammler durchaus wichtig sein, ein nicht "entjungfertes" Exemplar zu bekommen.

Wäre vielleicht schlauer, wenn die Gemeinde eine Zulassung nach Prüfung und Zusage des Landratsamtes nur in Aussicht stellen würde.

 

Ist der Begriff "schlauer" in dieser Geschichte überhaupt angesagt...?

 

MfG

Volker

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vor 9 Minuten, wackelpudding sagte:

 

Wäre vielleicht schlauer, wenn die Gemeinde eine Zulassung nach Prüfung und Zusage des Landratsamtes nur in Aussicht stellen würde.

Das ist unrealistisch, weil die Zulassungsbehörden in Deutschland höchst unterschiedliche Auslegungen der gesetzlichen Zulassungsbestimmungen an den Tag legen.

Bearbeitet von Thomas Hirtes
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