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Rechtslage herrenloser Xantia


X1-Fan

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Hallo,

 

ich leite mal hier eine rechtliche Anfrage eines Freundes weiter. Es geht um Folgendes:

 

Auf dem Privatgelände einer Wohnungsbaugesellschaft steht ein Xantia mit französischem Kennzeichen seit November 2017 und wird augenscheinlich nicht mehr bewegt (s. Foto). Der Halter/Besitzer ist trotz Aushanges nicht ausfindig zu machen. Da der Wagen auf Privatgelände steht, erklärt sich die Stadtverwaltung nicht zuständig. Die Hausverwaltung will den Wagen nun entsorgen lassen, was ja eigentlich schade wäre.

 

Nun die Fragen: Wäre jemand aus dem Forum interessiert, den Wagen für die Hausverwaltung abzuholen (keine Schlüssel, keine Papiere vorhanden, Standort Moers)? Und dürfte derjenige das rechtlich gesehen überhaupt? large.signal-2018-03-23-184406.jpg.976d02f3a192717ae4341b0707545023.jpg

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Nö, dürfte man nicht!

 Das wäre schlicht Diebstahl. ( Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit rechtswidriger Zueignungsabsicht.)

 Nur dann und solange kein Problem wenn der Besitzer das nicht anzeigt und der Staat keine Kenntnis bekommt.

 

 

 

Bearbeitet von Hundetaxi
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Die Hausverwaltung darf den wohl entfernen lassen, muß ihn aber entsprechend verwaren, bis der Besitzer ermittelt ist. Aushang dürfte nicht genügen, man muß wohl eine Behörde informieren (Polizei / Ordnungsamt). Kosten für die Aktion werden dann dem Besitzer in Rechnung gestellt. Falls ermittelbar.

Einfach an jemanden verhökern / verschenken geht nicht, da der Verschenker nicht der Eigentümer ist.

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vor 16 Minuten, Hundetaxi sagte:

Am klügsten; KFZ vom Grundstück auf dir Strasse "verbringen." ( ohne sich dabei erwischen zu lassen...keine Ahnung ob das sonst Probleme gibt  ) Dort kann sich dann die Stadtverwaltung mit dem Problem rumschlagen.

 

Wenn man vorher angefragt hat vielleicht nicht so eine gute ID:

vor einer Stunde, X1-Fan sagte:

Da der Wagen auf Privatgelände steht, erklärt sich die Stadtverwaltung nicht zuständig.

Ist aber irgendwann die Frage wann der "Wertgegenstand" als Muell definiert werden kann. Aber in Frankreich wird es doch auch eine Halterfeststellung ueber das Kennzeichen geben. Da kann man ja mit Fristsetzung  eine Entfernung verlangen. IANAL, irgendwann ist ja die Relation nicht mehr gewahrt. Wenn ich eine alte zeitung auf dein Grundstueck werfe, kann ich ja auch nicht erwarten das Du sie Jahrelang aufbewahrst um dich nicht des Diebstahls schuldig zu mahchen.

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Danke für die Rückmeldungen. Ich habe dem Freund jetzt mal den Link zu diesem Thread geschickt (er selbst ist hier im Forum nicht angemeldet).

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Bei herrenlosen Sachen ist es kein Problem. Die gehören niemandem, und wer sie in Besitz nimmt, dem gehört sie. Bei nicht Herrenlosen Sachen gibt es eine sogenannte Ersitzungsfrist. Der Hausherr erwirbt nach ablauf dieser Ersitzungsfrist Eigentum an der Sache, sofern er unverzüglich nach auffinden alles Zumutbare unternommen hat, den Besitzer ausfindig zu machen und zu kontaktieren.

In CH wäre diese Ersitzungsfrist fünf Jahre, in D kann das abweichen.

Das Thema herrenlose Sache ist bei einem KFZ allerdings sowieso spekulativ, erst recht, wenn da noch ein Kennzeichen dran ist.

Meldung an die Polizei, allenfalls kombiniert mit einer Klage wegen Besitzesstörung, wofür man aber den Täter kennen müsste, wäre das, was ich empfehlen würde.

Allenfalls auch mal eine Anfrage an die Französischen Zulassungsbehörden, wem der Wagen gehört. Falls man das rausbekommt, ggf. auch an die Polizei weitergeben.

Ich halte es zumindest für möglich, dass da einer ein gestohlenes Fahrzeug entsorgt hat, oder der Fahrer/die Fahrerin z.B. vermisst wird, aus welchem Grund auch immer.

Deutsches Recht ist übrigens, was gutgläubigen Eigentumserwerb angeht, sehr streng. Wer etwas verkauft, kann dem Käufer nicht bessere Rechte an der Sache verschaffen, als er sie hatte. Sprich: Das Auto gehört der Hausverwaltung nicht, ergo kann auch keiner, der das Auto von dieser angeboten (egal ob als Geschenk oder zum Verkauf) bekommt, Eigentümer werden. Allenfalls kann man im Lauf der Zeit das Eigentum an der Sache ersitzen, aber eben nicht, wenn man wusste oder wissen musste, dass das Auto eben nicht der Hausverwaltung gehörte, und auch nicht herrenlos war. Dann ist nämlich der gute Glaube nicht gegeben, das heisst, es muss eben klar gewesen sein, dass das Auto jemandem gehörte, also nicht herrenlos war.

Diebesgut oder Hehlerware muss dem Eigentümer entschädigungslos herausgegeben werden. Das ist nicht überall auf der Welt so, aber in D.

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vor 59 Minuten, bluedog sagte:

In CH wäre diese Ersitzungsfrist fünf Jahre, in D kann das abweichen.

Ich habs mal eben gesucht: Startpage wirft §937 BGB aus, zum Stichwort Ersitzung in D.

Abs. 1 sagt, die Ersitzungsfrist in D ist 10 Jahre.

Abs. 2 sagt, guter Glaube muss gegeben sein und der Ersitzer darf nicht erfahren haben, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Vorschlag: Über Ersitzung und gutgläubigen Eigentumserwerb an dem Auto denken wir erst wieder nach, wenn es konkreten Anlass dafür gibt.

Erstmal versuchen, herauszufinden, wem das Ding gehört. Sollte derjenige dann sagen, er wills nicht mehr haben, können wir drüber nachdenken, ob man von einer Schenkung oder einer schlichten Aufgabe des Eigentums ausgehen möchte, und somit bei der Herrenlosen Sache angekommen wären.

Sollte das Fahrzeug Teil einer Straftat geworden sein, ist sowieso die Polizei zuständig.

Die Entschädigungsfrage für den Standplatz kann man naturgemäss erst dann angehen, wenn sich die zuständige Stelle (Hauswart, Hausverwaltung...) gebührend um eine Klärung der Situation gekümmert hat. Also sicher nicht, bevor man ernsthaft und glaubhaft versucht hat, herauszufinden wem das Fahrzeug gehört oder was sonst damit ist.

Daher Meldung an die Polizei, mit dem Hinweis, der Eigentümer sei unbekannt, dass ein begründetes Interesse bestehe, diesen kontaktieren zu können, oder wenigstens seine Identität zu kennen (wegen Klage auf Unterlassung der Besitzesstörung oder Entschädigung für den Aufwand und den Standplatz, nebst allgemeiner Aufklärung der Situation) und man könne eine Straftat im Zusammenhang mit dem Fahrzeug nicht von vornherein ausschliessen.

Das Ordnungsamt ist da nicht erster Ansprechpartner, weil die Sache nicht auf öffentlichem Grund steht. Auf Privatgrund ist das Sache, aber eben nicht Eigentum, des Grundeigentümers oder dessen Vertreters. Der hat das Hausrecht, und die damit verbundenen Pflichten.

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Bitte seit vorsichtig bei Meinungsäußerungen und Aufklärungsversuchen, die einen rechtlichen Lösungsansatz beinhalten. B)

Die Wohnungsbaugesellschaft wird vermutlich über eine Rechtsabteilung verfügen, die auf konkrete Anfrage (Besitzstand) reagieren wird.  An der Veränderung der Umstände bestand offenbar wenig Bedarf, oder die Ermittlungen versprachen bereits wenig Aussicht auf Erfolg und die Situation wird aus Gründen mangelnder Kostenerstattung erst mal belassen, wie sie ist, bis ein neuer Sachverhalt (Umweltverschmutzung, Gefahrenquelle etc.) eine Änderung der Situation ermöglicht. 

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Also ich hab hier im Umkreis von 1km 3 Exemplare gesichtet, die (seit Jahren) auf Privatgrund stehen und langsam mit dem Untergrund verwachsen ... ;

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Bearbeitet von Xanti_01
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vor 57 Minuten, xantiboy sagte:

Die Wohnungsbaugesellschaft wird vermutlich über eine Rechtsabteilung verfügen, die auf konkrete Anfrage (Besitzstand) reagieren wird.  An der Veränderung der Umstände bestand offenbar wenig Bedarf, oder die Ermittlungen versprachen bereits wenig Aussicht auf Erfolg und die Situation wird aus Gründen mangelnder Kostenerstattung erst mal belassen, wie sie ist, bis ein neuer Sachverhalt (Umweltverschmutzung, Gefahrenquelle etc.) eine Änderung der Situation ermöglicht.

Vielleicht...

Die Situation zu ändern ist nicht nur dann möglich, wenn Umweltverschmutzung oder eine andere Gefahr eine Änderung erzwingt.

Nur, einfach das Din an irgendwen zu verscherbeln ist eine ganz schlechte Idee, warum wurde schon erklärt.

Nehmen wir mal an, die Hausverwaltung würde dennoch die Karre verscherbeln, ob verschenken oder Verkaufen ist ersmal egal, und zwar, ohne der Polizei vorher Gelegenheit zum Handeln zu lassen.

Dann wird der, der die Karre übernimmt nicht Eigentümer. Unter Umständen kann er also das Fahrzeug nicht zulassen, denn Papiere sind ja keine da, und Eigentum kann der neue Besitzer nicht nachweisen.

Dann kommt es, wie es kommen muss, nämlich, entweder, der Verkäufer hat Schwierigkeiten, weil der neue Besitzer sein Geld wieder will oder das Auto nicht mehr haben.

Oder der Eigentümer taucht irgendwann auf, und möchte sein Auto wiederhaben. Dann streitet man sich darum, was der Karren wert war, und was die Wohnbaugesellschaft dagegen als Entschädiung verlangen darf.

Heisst: Wegschmeissen geht natürlich. Löst aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Schadensersatzpflicht aus... Dass die sich dann auf den Fahrzeugwert (welchen? Den in F oder in D...?) beschränkte, wäre Glück, denn es kommt noch ein Rechtsstreit obendrauf, und wenn man Pech hat auch noch Reisekosten und so weiter. Schaden ist eine nachweislich entstandene Vermögensdifferenz, nicht einfach nur der Wert eines zu ersetzenden Gegenstandes.

Wenn man dann noch das Glück hätte, dass die Karre geklaut war und z.B. der Verwerter drauf kommt, oder ohne Papiere und Eigentumsnachweis die Annahme verweigert, steht man im dümmsten Fall auch noch wegen Vereitelung der Strafverfolgung vorm Richter.

Nichts desto trotz: Wegschaffen lassen darf man den Wagen, wenn er im Weg steht, aber halt eben auf eigene Kosten, inkl. Standgebühr...

Da scheint mir der Gang zur nächsten Polizeistation mit ein paar Handyfotos definitiv die einfachere und billigere Variante. Erstmal.

Dass eine Wohnungsbaugesellschaft eine Rechtsabteilung hat, ist Spekulation. Wenn grösser, dann wahrscheinlich. Wenn klein, dann ist die Rechtsabteilung vielleicht einfach der Chef, und der ist nicht immer Jurist. Vielleicht heisst die Rechtsabteilung einfach Kanzlei xyz, oder Notariat sowieso.

Dass übrigens die Hausverwaltung zuständig ist, ist schon die nächste in der Luft hängende Annahme. Wenn der Parkplatz vermietet ist, ist erstmal der Mieter am Zug... möglicherweise in Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung. Als Mieter hat man nämlich auch Hausrecht, wenn auch nur abgeleitet.

Dann stellt sich erstmal die Frage, wer handeln muss. Der Vermieter des Parkplatzes, weil er die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen hat, oder der Mieter, der eben im Rahmen des Vertrags über den Parkplatz verfügen kann.

Im Zweifel kommt der Mieter aus der Sache raus, indem er den Vertrag kündigt. Oder er könnte es mit Mietminderung versuchen... heisst, die Miete kommt solange auf ein Sperrkonto, bis der Vermieter seinen Teil des Vertrags erfüllt. Im besten Fall einigt man sich auf einen anderen Stellplatz, bis das Auto da weg kommt. Denn für den Vermieter wirds das billigste und einfachste sein, den Wagen stehen zu lassen... notfalls kann man den umsetzen lassen auf einen weniger gefragten Parkplatz, aber das kostet in der Regel was. Abschleppen und Standgebühr irgendwo anders wird aber vermutlich so teuer, dass man es vermeiden wollen wird.

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Wahrscheinlich ist anstecken (heimlich!) die beste Methode:D. Was ein Aufwand fuer etwas, was wahrscheinlich nur noch Schrottwert hat! Im Zweifel bleibt man nicht nur auf der Kiste, sondern auch noch auf Kosten sitzen, die den Wert des Fahrzeugs weit ueberschreiten.

Bearbeitet von MatthiasM
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vor 1 Stunde, FrankB sagte:

Kompliziertes Rechtsthema, allein schon weil bei Entsorgung durch die öffentliche, bzw. private Hand oft weite Unterschiede gemacht werden.

Wie oben schon geschrieben sollte die Hausverwaltung über einen Hausanwalt verfügen der in der Lage ist den Sachverhalt rechtssicher einzuschätzen - in der Haftung kann meines Erachtens aber nur die Hausverwaltung stehen (nicht ein etwaiger Abholer) falls nochmal jemand mit Eigentumsansprüchen ums Eck kommen sollte.

Wer das Fahrzeug abholt sollte sich als Gewerbetreibender von der Hausverwatung einen offiziellen Auftrag dazu erteilen lassen, als Privatperson sollte man sich als Eigentumsnachweis eine Schenkungsbestätigung mit dem Zusatz "frei von Rechten Dritter" ausstellen lassen...

 

Entschuldige, aber deine Ausführungen sind Quatsch ! Warum ist oben schon eindeutig ausgeführt ! Die Hausverwaltung kann weder rechtlich sicher angeben, daß "keine Rechte Dritter" bestehen, noch kann ein Beschenkter - hier "Abholer" - in irgendeiner Form Eigentum an dem Fahrzeug erlangen. Außer er macht einen Vertrag mit dem jetzigen Eigentümer, welcher das Fahrzeug dort hinterlassen hat.

Die Hausverwaltung ist momentan evtl. "Besitzer" des Xantia, aber keinesfalls "Eigentümer". Deswegen ist es auch unmöglich von der Hausverwaltung Eigentum zu erwerben !

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vor einer Stunde, silvester31 sagte:

Entschuldige, aber deine Ausführungen sind Quatsch ! Warum ist oben schon eindeutig ausgeführt ! Die Hausverwaltung kann weder rechtlich sicher angeben, daß "keine Rechte Dritter" bestehen, noch kann ein Beschenkter - hier "Abholer" - in irgendeiner Form Eigentum an dem Fahrzeug erlangen. Außer er macht einen Vertrag mit dem jetzigen Eigentümer, welcher das Fahrzeug dort hinterlassen hat.

Die Hausverwaltung ist momentan evtl. "Besitzer" des Xantia, aber keinesfalls "Eigentümer". Deswegen ist es auch unmöglich von der Hausverwaltung Eigentum zu erwerben !

Das stimmt zwar, ist aber dennoch nicht alles quatsch. Es ist etwa der Weg, wie man vertragsrechtlich versuchen könnte, bei der Sache auf der sicheren Seite zu bleiben.

In diesem Fall werden alle diese Zusicherungen allerdings nur eines bewirken: Noch mehr Leute, die der Hausverwaltung gegenüber Entschädigungsansprüche stellen können, als so schon. Diesmal halt dann aus Vertrag, statt (mit erheblich kürzerer Frist und mehr Beweisschwierigkeiten) nur aus unerlaubter Handlung.

Fakt bleibt: Der gute Glaube fehlt. Eine einfache Vertragsklausel kann das kaum (kommt eben auf den Richter und die Umstände im Detail an) heilen. Die bewirkt im Zweifel, dass die Hausverwaltung als Betrüger dasteht (denn die wusste immer schon, dass solche Zusicherungen nicht den Tatsachen entsprechen) und ändert auch nichts daran, dass ein Erwerber kein Eigentum erwirbt, das Auto also weder in D zulassen kann, noch behalten darf, wenn einer das Eigentum daran beweisen kann.

Ich würde davon abraten.

Für einen Schadensersatzanspruch der Hausverwaltung gegenüber in so einem Fall braucht es auch keine solche Klausel, denn der Erwerber kann (und muss, denn vom Eigentümer bekommt er keine Entschädigung) sich in so einem Fall sowieso am Veräusserer schadlos halten. Wobei bei Schadensersatz immer gilt: Schaden muss man nachweisen. Also Quittung aufheben, km-Stand am Transporter notieren, Tankquittungen aufheben, etc. pp. Gewerbetreibende habens leichter. Die machen in so einem Fall einfach die Üblichen Ansätze geltend, ggf. zuzüglich entgangenem Gewinn und Mehraufwand.

Wie gesagt: Wegschmeissen kann man das Ding sowieso, und ich würde das als Hausverwaltung bei der Karre auch recht bald einmal machen. Aber eben erst, nachdem versucht wurde, was tunlich ist, um den Eigentümer zu kontaktieren, und ihm Gelegenheit zum Handeln zu geben.

Ausserdem immer mal wieder ein neues Foto von der Karre machen, damit man nachweisen kann, wie lange das Ding da steht.

Spätestens dann, wenn die sehr sparsam angesetzte Standgebühr den voraussichtlichen Restwert des Fahrzeugs übersteigt, ist es wirtschaftlicher, das Ding, wenn der Eigentümer bis dahin nicht aufgetan werden kann, was unwahrscheinlich ist, zu entsorgen. Die Miete, die man mit dem freien Parkplatz einnehmen kann, rechtfertigt irgendwann Schadensersatzrisiken. Dafür bildet ein guter Buchhalter eine Rückstellung, und gut ist.

Weil man dann weiss, dass man Schadensersatzpflichtig wird, würde jeder, der bei Verstand ist, es auch nicht unbedingt zum Prozess kommen lassen, sondern dem Eigentümer im Bedarfsfall gleich ein gutes Angebot für einen (aussergerichtlichen) Vergleich machen. Das kann ruhig etwas über dem liegen, was den Fahrzeugwert ausmacht, denn wenn nicht akzeptiert, kommen noch Prozesskosten in nicht unerheblicher Höhe dazu...

Dass man dann natürlich den eigenen Aufwand auch entschädigt bekommen will, ist klar. Vielleicht ist man im Zweifel aber auch einfach froh, die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen. Hängt vom Management ab.

Auf dem Weg wird aber der Parkplatz frei.

Nur: Es führt auch dann kein Weg an der Polizei vorbei, denn wenn man den Wagen, der vielleicht gestohlen ist, vielleicht ja sogar Drogen, Waffen, oder eine Leiche beinhaltet (Ja, ich weiss, ich sehe zu viele schlechte Filme, aber ausschliessen kann man es eben nicht ohne weiteres.) einfach so wegschafft, ist das strafrechtlich relevant.

Hat man die Polizei um ein Tätigwerden gebeten, die machen das aber nicht, ist man, sofern man das nachweisen kann, auf der sicheren Seite...

Und: So oder so muss man versuchen, den Eigentümer zu finden, was bei einem KFZ mit Nummernschild dran auch dann nicht schwer sein dürfte, wenn dieses Nummernschild kein inländisches ist. Im Zweifel einfach mal mit guten Fotos und möglichst detailierten Angaben an Interpol melden. Geht, wenn ich nicht irre, per Online-Formular, und dann haben da auch französische Ermittlungsbehörden potentiell Zugriff drauf, egal, ob sich deutsche Polizisten zuständig fühlen oder nicht.

Davon, sich parallel zu den deutschen auch noch direkt an französische Behörden (Zulassungsstelle...) zu wenden, hält einen sowieso keiner ab, und als Privatperson gibts da auch keine Vorschriften, auf welchem Weg das zu geschehen hat. Ne Mail mit Bild im Anhang kostet kein Porto, und irgendwen, der das notfalls auf Französisch aufschreiben kann, findet man auch, wenn man nur will.

Wenn ich mir die erste Anfrage ansehe, sieht es mir nicht danach aus, als würde sich die Hausverwaltung sonderlich für die Rechtslage interessieren, und das ist noch vorsichtig formuliert. Sich aber durch die Formulierungen eines Vertrags, von dem man weiss, dass man ihn nie auch nur hätte halten können, noch weiter in die Scheisse zu reiten, ist aber glaub ich definitiv nicht nötig.

  • Danke 1
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Also mir wäre es ja am liebsten, der Eigentümer wird tatsächlich wiedergefunden, vielleicht weil das Fahrzeug gestohlen war oder der Eigentümer sich nun nach einer Krankheit wieder auf dem besten Wege der Besserung befindet oder oder...

 

Wie man an meinem Forennick erkennen kann, tun mir solche abgestellten Xantias (wie auch auf den Fotos von Xanti_01) halt einfach leid. Auf dem Foto des französischen Xantias ist der Angstgriff zu sehen, also wird es sich vermutlich um einen X1 handeln. Der Fotolage nach zu urteilen scheint er sooo schlecht gar nicht in Schuss zu sein (die "typisch" französische Delle hinten rechts mal außen vor gelassen, kenne aber auch nur dieses eine Foto). Wäre - wenn er denn wirklich noch gut in Schuss ist - einfach schade, wenn er nicht wieder auf die Straße käme.

 

Nun, die Hausverwaltung wird sich sicher weiter um den Fall kümmern. Wenn es wieder Neues gibt, berichte ich wieder.

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vor 3 Stunden, FrankB sagte:

Danke für Deine Meinung, aber das geht auch freundlicher, oder?

Im Übrigen hast Du meinen Beitrag wohl nicht ganz so verstanden - bluedog (Danke!) ist da schon eher auf der richtigen Spur.

Sicher geht's noch freundlicher, allerdings erkenne ich in dem Satz auch keinen Angriff auf dich...

Egal. Du sprachst in deinem obigen Beitrag von   sollte, hätte, könnte. Das ist genau das Problem. Ich hab das so (falsch ?) verstanden, daß die Hausverwaltung einem Abholer ja einen Wisch ausstellt, daß da keine Rechte Dritter drauf sind, obwohl das evtl. garnicht geklärt ist. Dann wäre der Beschenkte nämlich sehr wohl der Dumme, da er gutgäubig gehandelt hat, was aber nicht rechtens ist. Somit bestünden weiterhin Schadenersatzansprüche des eigentlichen Besitzers. Ob der Beschenkte da dann raus ist, bezweifle ich stark. Da ich aber nicht Jura studiert habe, weiß ich es auch nicht !

Aber der komplette Thread driftet jetzt eh schon extrem ins Nebulöse und und Theoretische ab. Wirkliche, belastbare Fakten wird hier kaum jemand liefern können. Selbst Anwälte interpretieren ja Gesetze nicht selten genau entgegengesetzt.....

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vor einer Stunde, silvester31 sagte:

Aber der komplette Thread driftet jetzt eh schon extrem ins Nebulöse und und Theoretische ab. Wirkliche, belastbare Fakten wird hier kaum jemand liefern können. Selbst Anwälte interpretieren ja Gesetze nicht selten genau entgegengesetzt.....

Nebel ist das Stichwort, einfach Warten bis es richtig Neblig ist, aufladen und stattdessen an der Stelle ein paar Eimer Eisenoxit auskippen und die Kennzeichen hinlegen ....weiß doch jeder das diese Franzosenkisten schon im Prospekt rosten, dann ist er den Weg alles irdischen gegangen ;)

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Gibts in Frankreich eigentlich auch etwas wie den Zentralruf der Versicherer? Dann könnte man da versuchen auf einfache Art an den Namen des Halters zu kommen...

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Nachts aufladen, am besten auf ein Auto das gerade Auch F-Kennzeichen hat und verschwinden lassen. Wenn es dann Zeugen gibt haben alle gesehen dass es ein anderer Franzose war der das Ding abgeholt hat.

Nein ich fahre nicht nach Moers.

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Auch wenn`s nervt :

Der Titel dieses Thread lautet "Rechtslage herrenloser Xantia" , nicht : "Wer von Euch wohnt in der Nähe von Moers und läßt den

Scheiß-ollen-Franzosen verschwinden, damit der Parkplatz endlich wieder frei wird?" ...:D, oder?

Die Anmerkung eines Zentralrufs für Versicherer in Frankreich um an den Namen und Anschrift des Halters zu kommen,

finde Ich in diesen Zusammenhang schon sehr gut. Gibt es sowas in Frankreich? Mit Sicherheit kann man mit Hilfe des

Kennzeichens an den Halter rankommen. Vielleicht einfach mal die hiesige Polizeidienststelle aufsuchen,

zwecks Klärung des Halters. Wäre doch einen Versuch wert, oder nicht?

Wenn es sich um einen X1 Diesel handelt, stehen die glaube Ich im Moment in Deutschland nicht so hoch im Kurs...

Hängt mit dem Wörtchen  "Diesel" zusammen, habe Ich mir sagen lassen ... ^_^

Ähh, Ja Ich habe eine Anhängerkupplung,... Nein, Ich fahre auch nicht nach Moers ;)

Gruß,

Micha

 

 

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