Zum Inhalt springen

Ist Winterreifen am angemeldetem KFZ Plicht oder immer noch Freiwilligkeit ?


Büestry

Empfohlene Beiträge

In jedem Fall gibt es kein Szenario, daß man das Auto bei Schneefall in der Garage stehen hat und etwas aus dem Kofferraum holen will und zack, hält ein Streifenwagen und man muß löhnen, weil das Auto in der Garage nicht die zum Wetter passenden Socken drauf hat. Das würde auch nicht pasieren, wenn das Auto am Strassenrand geparkt ist.

Gernot

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In der StVO steht was von "Reifen nutzen".

Das tue ich nur, wenn ich fahre.

Lasse ich mein Auto mit Sommerreifen bei Schnee und Eis stehen, ist alles gut und keiner kann mir was wollen.

Werde ich aber mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen überrascht, gibt's ein Bußgeld.

Davon abgesehen: Mit Allradantrieb, Winterreifen und Schneeketten ist man in der Regel gut gerüstet...

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der TE ist aus der Schweiz, mal als Anmerkung. Da mag es andere Regeln geben als in D.

Und als Denkanstoß: Wie verhält es sich, wenn irgendein Depp im Sommer bei 32° mit Winterreifen unterwegs ist? Er schmiert effektiv ziemlich haltlos herum. Wenn es zum Unfall kommt, würde ich als Geschädigter auf jeden Fall auf eine der Witterung unangemessene Bereifung hinweisen.

Hier hat es zu den Zeiten, in denen ich unterwegs bis, derzeit zwischen 3 und 11°. Ich fahre selbstverständlich mit Sommerreifen. Die haften deutlich schlechter als bei sommerlichen Temperaturen, aber immer noch deutlich besser als alle Winterreifen, die ich bislang kenne.

Bearbeitet von TorstenX1
  • Verwirrt 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Minuten schrieb TorstenX1:

Der TE ist aus der Schweiz, mal als Anmerkung. Da mag es andere Regeln geben als in D.

Welchen TE meinst Du?

Buestry hat dort vielleicht ein Konto, aber eher keinen Wohnsitz.

  • Haha 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo...

Also, wie ich aus den Postings der einzelnen Schreiber----herauslese--- hat sich die gesetzliche Bestimmung nicht geändert. Außer M&S-Reifen sind keine Winterreifen und dem Flockensymbol. Es ist keine---Plicht---Winterreifen aufziehen zu müssen. Bei Sommerreifen im Winter *aufgezogen zu haben*, ist eigenes Risiko...im Falle eines KFZ-Unfalles. Im Winterhalbjahr<<<<<Sommerreifen, in der Deutschland zu fahren, ist also ....rechtlich okay.

Danke für die Infos....liebe Grüsse Büestry

( PS

Also doch. Meine Frau hatte recht mit ihrer Äußerung...

Frage doch mal im Cit.-Forum nach.... Deine Kumpels, die wissen doch meist alles rund ums Auto. :) :) )

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im Bußgeldkatalog liest sich das so:

Bußgelder für falsche Bereifung bei Schnee, Eis, Glätte oder Matsch im Winter

 

Tatbestand Bußgeld Punkte
Mit Reifen gefahren, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst waren 60 € 1
...mit Behinderung 80 € 1
...mit Gefährdung 100 € 1

 

In jedem Fall muß man fahren, um Ärger zu bekommen.

Gernot

 

  • Like 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast munich_carlo
vor 2 Stunden schrieb Gernot:

Bußgelder für falsche Bereifung bei Schnee, Eis, Glätte oder Matsch im Winter

Mal wieder eine höchst schwammige Bezeichnung. Bezieht sich das "im Winter" am Satzende nur auf den Matsch, oder auch auf "Schnee, Eis und Glätte"? Denn was passiert, wenn es nach dem 20.März 2020 diese Straßenzustände geben würde, sind dann Sommerreifen ok? Immerhin ist dann der Winter ja vorbei und wir haben den lang erwarteten Frühling.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 17 Stunden schrieb MatthiasM:
vor 18 Stunden schrieb René Mansveld:

Es gab aber immer wieder Test von Zeitschriften und auch ADAC & Co die diese Grenze als Mittelwert bestätigt haben.

Wenn schon ADAC draufsteht:rolleyes:. Wissenschaftler nennst Du "sogenannt", aber den Mietmaeulern glaubst Du:)?

Zitier doch mal den Rest mit, dann klärt sich das schon:

vor 18 Stunden schrieb René Mansveld:

Es gab aber immer wieder Test von Zeitschriften und auch ADAC & Co die diese Grenze als Mittelwert bestätigt haben.
Nicht des Weisheit letzter Schluß, aber zumindest eine Richtung.

Wieder mal ein Hinweis dafür, dass du nicht richtig liest?
Oder ignorierst du absichtlich die Teile, die deine Bemerkung ad absurdum führen? :D

Gruß
René

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 19 Minuten schrieb René Mansveld:

Wieder mal ein Hinweis dafür, dass du nicht richtig liest?

Oder ignorierst du absichtlich die Teile, die deine Bemerkung ad absurdum führen?

Warum muells Du dann den Thread mit Sachen zu hinter denen du nicht stehst? Ist doch dann genaus so belanglos wie wenn Karl Mueller Winterreifen fuer ueberfluessig haellt. Und das es Situationen gibt in denen Winterreifen Vorteile bieten ist ein Allgemeinplatz.

Besser nicht richtig lesen, als nicht richtig denken ;).

  • Haha 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ganzjahresreifen, einfach Ganzjahresreifen. In Italien kommt dann noch die Polizei, wenn der Geschwindigkeitsindex der Ganzjahresreifen kleiner ist als der der Sommerreifen. Deswegen habe ich auf beiden Autos den Y Index bis 300 km/h druff, was einen minimal harten Abrollkomfort nach sich zieht.

Gernot

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast munich_carlo
vor 1 Stunde schrieb Ronald:

Welcher Winter? Der Kalendarische  , Meteorologische oder Meteorologisch-Kalendare?

https://www.wetter.de/cms/wann-sind-meteorologischer-und-kalendarischer-winteranfang-wann-werden-die-tage-wieder-laenger-2567218.html

Ronald

Das darfst Du nicht mich fragen, sondern die Beamten die diese Formulierung in den Bußgeldkatalog aufgenommen haben. :)

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 42 Minuten schrieb munich_carlo:

Das darfst Du nicht mich fragen, sondern die Beamten die diese Formulierung in den Bußgeldkatalog aufgenommen haben. :)

 

Die Formulierung steht gar nicht im Bussgeldkatalog sonder n ist eien Ueberschrift auf einer Seite die Haarspalter anlocken moechte ;).

Fuer die die es nicht selbst finden: 

Zitat

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für 1.   Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 2.   einspurige Kraftfahrzeuge, 3.   Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 4.   motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, 5.   Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung genügen und 6.   Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder 1.   der permanent angetriebenen Achsen und  der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus 1.   vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, 2.   während der Fahrt a)   einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, b)   nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 2 von 72 - 2. 

Steht nichts von Winter!

Zwei anscheinend unklare Punkte: Wenn es im Sommer schneit darf man nur mit Reifen fahren, die das Schneeflockensymbol haben (Bis 2024noch mit M+S?). 

Ein Fahrzeug das steht*, verstosst nicht gegen das Winterreifengebot.

*Ja, Motor aus, vielleicht auch noch Zuendschluessel abgezogen.

Bearbeitet von MatthiasM
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht ja auch nicht um "Winter" sondern "winterliche" Verhältnisse:

Zitat

 

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 36 Bereifung und Laufflächen

(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1.
durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.
die mit dem Alpine-Symbol j1282-1_0010.jpg (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

Bußgeldkatalog

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) 60 €
1 Pkt.
   
5a.1  - mit Behinderung 80 € 1 Pkt.

 

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/90-2-strassenbenutzung-durch-fahrzeuge

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html

http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_02.php

 

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast munich_carlo
vor 9 Minuten schrieb Ronald:

5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) 60 €
1 Pkt.     5a.1  - mit Behinderung 80 € 1 Pkt.

Auch schon wieder so eine blöde Formulierung. Warum müssen Behinderte mehr zahlen als Nichtbehinderte?

Hätten die Beamten besser "mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer" gebrauchen sollen.

Bearbeitet von munich_carlo
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

bis vor zwei Wochen hatte ich Conti Winterreifen von Ende 2013 drauf.

Da die bei Nässe selbst im 2. Gang beim Gasgeben durchrutschten, hab ich jetzt neue Michelin Cross Climate. Alles wieder gut. 

Mein Aktionsradius ist im wesentlichen Nordwestdeutschland und Niederlande, wenn es hier im Winter Niederschlag gibt dann ist das Regen.

Da sind 6 jahre alte Winterreifen eigentlich die schlechteste Wahl...

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb munich_carlo:

Auch schon wieder so eine blöde Formulierung. Warum müssen Behinderte mehr zahlen als Nichtbehinderte?

Hätten die Beamten besser "mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer" gebrauchen sollen.

Hallo...aa, weil sie behindert sind.

Mann o Mann ist das spannend, das ist ja fascht kinoreif... Ojesses...

 

beschte Grüsse...B.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...