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Gibt es Vorschriften für Fahrstreifenmindestbreiten?


ACCM Bernd Blum

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Moin Zusammen,

gibt es eigentlich irgendwo Vorschriften oder Urteile wie breit ein Fahrstreifen mindestens sein muß?

Ich frage, weil ich mich jeden morgen durch ein Nadelöhr quetschen muß und ich die Streifen als wesentlich zu schmal empfinde.

Folgende Situation ist dort innerorts bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h: Zwei Fahrstreifen, die durch eine unterbrochene Linie voneinander getrennt sind, einer für geradeaus, einer für Rechtsabbieger. Kurz vor der Einmündung wird aus der unterbrochenen Trennlinie eine durchgezogene Linie. Die beiden Fahrstreifen sind schon recht schmal, aber kurz vor der Einmündung springt auf der rechten Seite der Gehweg ein Stück vor, wird also breiter und der Fahrstreifen dadurch noch schmaler. Das wird an der Stelle so eng, das wenn mein linker Spiegel des Xantias nicht im Luftraum der "Geradeausspur" sein soll, ich mit den Rädern der rechten Seite durch den Rinnstein rollen muß, haarscharf am Bordstein vorbei. So breit ist ein Xantia schließlich auch nicht.

Ferner möchte ich gerne wissen, ob es auch irgendetwas über zulässige Kurvenradien innerorts bei 50 km/h gibt. So ist bei mir in der Nähe eine 4-spurige Strasse mit Fußgängerquerungshilfen neu gebaut worden. Auch dort sind sehr schmale Fahrstreifen und sehr enge Radien. Man muß richtig am Lenkrad reißen um bei der Rechts-/Linkskombination um eine Querungshilfe herum in der Spur zu bleiben. Ich habe schon häufig beobachtet, dass ortsfremde, die den linken Fahrstreifen benutzen nach der Kurve halb auf der rechten Spur landen. Richtig eng wird es, wenn sich auf der rechten Spur ein Linienbus befindet. Der kann im Bereich der Querungshilfe garnicht anders fahren ohne in den Kurven die linke Spur mitzunutzen. Befindet man sich dann zwischen Bus und Querungshilfe kann man sich eigentlich nur noch aussuchen, ob man gegen den Bus oder gegen den Bordstein der Querungshilfe fährt.

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Gruß

Bernd

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Hallo Gernot,

ich habe dort auch schon gesucht und auch den o.g. Link gefunden. Dummerweise steht dort nur drin, das die Breite nicht unterschritten werden sollte und nicht, das sie nicht unterschritten werden darf.

Ich war übrigens eben beim Brötchen holen mal messen: Die Fahrbahnbreite beträgt 2,25 m (von der durchgezogenen Linie bis zur Bordsteinkante). Doch etwas breiter wie ich dachte, dummerweise fahren dort aber auch Busse (auf der "Geradeaus-Spur") und genau auf der Ecke befindet sich auch eine Fußgängerampel an der oft viele Schüler einer nahegelegenen Schule warten. Bei 2,25m Spurbreite eine 90 Grad-Kurve mit sehr kleinem Radius zu fahren und dabei noch versuchen soetwas wie einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern zu halten, halte ich doch für ziemlich daneben.

Gruß

Bernd

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ACCM Jürgen P. Schäfer

Ähem, Bernd, was ist der Sinn Deiner Nachforschungen?

Ich ärgere mich täglich über sinnlose, gemeingefährliche Strassenbaukünste, habe aber nicht die Illusion, daran irgendwas ändern zu können. Wir Steuerzahler zahlen doch für die sinnlose, teure Vernichtung von Verkehrsraum und Parkraum, oft vor der eigenen Haustür.

Da bin ich ganz pessimistisch: Sobald der Planungsbeamte seinen Dienstwagen in der geheizten Behördentiefgarage abgestellt hat, vergisst er, daß er selber manchmal auch Verkehrsteilnehmer ist - ob als Fussgänger, Radfahrer, Autofahrer - egal! Oder z.B. daß es auch Leute gibt, die in Städte hineinfahren müssen, ohne dort reservierte Parkplätze vorzufinden. Soweit meine Theorie.

>>Jürgen

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ACCM Gerhard Trosien

Es gibt Bauvorschriften für alle möglichen Situationen, in denen Fahrspurbreiten, Randbreiten, Grünstreifenbreiten, Fahradspurbreiten, Radien, Steigungen in Abhängigkeit von der Klassifizierung der Straße und der Plangeschwindigkeit aufgeführt sind.

Die SOLLEN Grundlage für jede Straßenplanung sein, d.h. bei Neuanlage eine Straße MÜSSEN die Regeln beachtet werden, wenn es irgendwie geht. Geht's nicht, dann nicht. Die Vorschriften enthalten auch Hinweise für die Planung in Innenstadtstraßen, die nach Möglichkeit beachtet werden müssen.

Aber im Gegensatz zu Fahrradstreifen, deren Breite VERBINDLICH ist, d.h. wenn die Breite nicht eingehalten werden KANN, gibt's eben gar keinen, es darf jedenfalls keine Unterschreitung geben, gibt es dieses verbindliche Mindestbreitengebot bei Fahrspuren für Kfz nicht. Das gibt den Planer die Möglichkeit, auf örtliche Gegebenheiten angemessen zu reagieren, d.h. beispielsweise, dass ein historisch bedeutendes Gebäude in einer Altstadt stehen bleiben darf, weil die Straße an dieser Stelle ausnahmsweise schmaler als üblich (bis hin zu nur einer Spur für beide Richtungen) sein darf. Ob dann eine Aufteilung der Spur einer Fahrtrichtung in Abbiegespuren sinnvoll ist, entscheidet wieder der Einzelfall.

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Moijn, Moijn, Bernd,

...gehört zum Gesamt-Thema "Verkehrsberuhigung" und "Durchfahrt-Entlastung": Diese

"Liedchen" singen Spediteure (und deren LKW-Fahrer) inzwischen rückwärts mit dazu

passender Fehl-Intonation, wie auch so mancher Rettungsdienst - ist zwar nur ein

ganz schwacher Trost, ich weiß, aber vielleicht hilft er Dir ja trotzdem etwas...;-)

Fakt: in vielen Gemeinden (vom Weiler bis zur Großstadt) sind Gewerbegebiete und

Industrieanlagen per LKW (ab 10-Tonner aufwärts, 2-Achser Linienbusse gehen meist

"so gerade noch") oft nur noch mit größeren Um(fahrungs)wegen zu erreichen wegen

solcher Situationen wie von Dir beschrieben. Muss ein Sattelzug oder womöglich noch

ein Hängerzug durch solche Nadelöhre, die häufig nur Ortskundigen bekannt sind, dann

ist fix ein Kreisverkehr "etwas begradigt" (speziell die Rabatten) oder "Ecke abgebissen"

vom rechts dicht am Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrsschild beim "Rechtsabbieger",

obwohl es Vorschriften z. B. für Mindest-Radien, Verkehrsraum und Lichtraum ja schon

ewig gibt (vergl. http://www.vut.bme.hu/targyak/se_I/str_I_la/str_I_la_3.pdf - diese

Vorlesung gibt `nen ganz guten Überblick), aber: immer in Abhängigkeit GEPLANTER,

nutzbarer Geschwindigkeiten - die meisten Engstellen SOLLEN analog §1-STVO (der mit

der gegenseitigen Rücksichtnahme...) diverse mögliche Tempi auf zuführenden Straßen

"einbremsen" - und wenn´s scheppert, hat man eben die Geschwindigkeit nicht genug

angepasst. Wobei: Mancher Straßenplaner "vergisst" dabei wohl, dass der Zirkel zwar

senkrecht vertikal auf´s Plan-Papier gesetzt wird, aber der Lkw "im Original" horizontal

von "irgendwo" kommt - Theorie und Praxis harmonieren da wohl nur auf dem Papíer...

(kenne so manchen "Gemeindekosten-Ausgleich", weil Schilder an z.b. Überwegen zuu

dicht an der Fahrbahn standen und der Fahrer entscheiden musste: Schild verbiegen,

oder Richtungspfeilbake auf Mittelinsel "köpfen"?? Lapidare Antwort der lokalen Ämter

sehr häufig: "Hätt´ er ja nicht `reinfahren brauchen" - aber im offiziellen Stadplan ist

die Mittelinsel gar nicht vorhanden...???) das geht stellenweise sogar soweit, dass in

manchen "Ecken" einer Gemeinde große Löschfahrzeuge der Feuerwehr nicht "um die

Ecke" kommen (besonders in älteren Gemischt-Gebieten, die "aufgehübscht" wurden),

und die neugebauten "Wohlfühlstrecken" nochmal neu gebaut werden müssen, meist

spätestens nach Begehung durch die Rettungsdienste - wehe, wenn bis dahin `was

passiert: dort möchte ich dann nicht sein...

Bleibt nur eines: Fluchen und Vorsicht an solchen Stellen - der gigantische zeitliche

Aufwand, einen Schaden (z.B. am Fahrzeug Kratzer oder Riss in Plane) einer Gemeinde

anzulasten, ist imens und steht in absolut keinem Verhältnis zum Erreichbaren - leider.

Trotz nur schwachem Trost: schönen Sonntag

Freundliche Grüße,

Andreas SK

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Hallo Jürgen,

ich frage nach, weil es vor ein paar Wochen einen Bekannten von mir an der ersten in meinem Eingangsposting bezeichneten Stelle erwischt hat. War zum Glück nur Blechschaden.

An der zweiten Stelle wurde ich vor kurzem Augenzeuge eines Unfalls mit zwei leicht verletzten Personen.

Dazu musst du aber auch wissen, das Mönchengladbach einen sehr ungünstigen Platz in der Statistik Unfälle mit Kindern im Strassenverkehr einnimmt. Eigentlich kein Wunder, wenn anscheinend die verantwortlichen Planer Kinder als Verkehrberuhigungspoller einsetzen.

Ist dann mal wieder was passiert, wird zu sinnfreien Aktionen gegriffen die auf abkassieren rauslaufen. Z.B. Knöllchen, wenn man die durchgezogene Linie an der o.g. Engstelle überschreitet oder in irgendwelchen kleinsten Nebenstrassen, wo wirklich nur jede Stunde mal ein Auto fährt, plötzlich in drei Schichten Politessen rumrennen und mitten in der Nacht ( 1:54 Uhr) Knöllchen verteilen.

Gruß

Bernd

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Zur Regelung von Strassenbau-Maßnhamen besteht zeit Ewigkeiten die RAS (Richtlinie zur Anlage von Strassen). Darin werden Regelquerschnitte definiert, die je nach Verkehrsbelastungszahl, die vom "Durchsatz" von Schwerverkehr abhängt, einen Mindestausbau"grad" vorschreibt.

Derzeitig aktuell ist IIRC die RAS 90.

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Zur Regelung von Strassenbau-Maßnhamen besteht zeit Ewigkeiten die RAS (Richtlinie zur Anlage von Strassen). Darin werden Regelquerschnitte definiert, die je nach Verkehrsbelastungszahl, die vom "Durchsatz" von Schwerverkehr abhängt, einen Mindestausbau"grad" vorschreibt.

Derzeitig aktuell ist IIRC die RAS 90.

Da muß man aber mindestens 5 Bier trinken, um das zu verstehen. :D

Gruß HD

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Ich will ja Fehlplanungen bei Neuanlagen von Straßen nicht bestreiten und ich kann den Ärger ja durchaus auch nachvollziehen, aber ich seh das etwas anders in Hinsicht auf bereits bestehende Straßen - besonders innerstädtisch - und möchte zu bedenken geben: Man kann sich entscheiden - entweder die dortigen Straßen zu Einbahnen machen, oder Parkflächen reduzieren, oder überhaupt für den mehrspurigen Verkehr zu sperren... alles Möglichkeiten, die genauso gerade bei Autofahrern immer wieder auf vehemente Gegnerschaft stoßen.

Im Grunde ist es ja einfach: Tempo anpassen und mitdenken! Dann kann eigentlich nichts passieren, denn auch im Falle eines Unfalles steht man vor Gericht besser da, wenn man mit der geringeren Geschwindigkeit unterwegs war. Gerade in engen Gassen im Stadtbereich ist der gesetzlich erlaubte 50er (erlaubte Höchstgeschwindigkeit, nicht Richtgeschwindigkeit!) meistens wohl mehr als überzogen und diverse Straßenmarkierungen können in dieser Hinsicht wohl maximal als Empfehlung gewertet werden.

Das meine ich in keiner Weise als Rechtfertigung für fehlerhafte Planungen, aber sehr wohl kann man die Tatsache nicht abstreiten, dass in einem stark und historisch besiedelten Stadtgebiet Platz für breite Straßen Mangelware ist und man als Autofahrer eigentlich froh sein sollte, dass die Politik es noch nicht geschafft hat sich zu Fahrverboten und Verkehrsberuhigung an solchen Stellen durchzuringen. Da wären nämlich auf einen Schlag etliche innerstädtische Zonen wie ausgestorben vom Verkehr.

Was mir aber schon auffällt: Der stetige Ruf nach zusätzlicher Regulierung. Mehr Schilder, mehr Ampeln, mehr Straßenmarkierungen, jeden Zentimeter genau gesetzlich verplanen... dem kann ich persönlich ehrlich gesagt nicht allzuviel abverlangen, weil dadurch der Autofahrer aus der Pflicht genommen wird, selbst zu denken und verantwortlich zu handeln. Jemand der nicht verantwortlich handelt, der nimmt auch eine fünf Meter breite Spur so in Anspruch, dass der Entgegenkommende gefährdet wird.

Am Ende steht ansonsten nämlich nur wieder der Jammer über Überwachungsstaat und Überregulierung - obwohl zuvor selbst von den Bürgern gefordert. Aber das nur als sehr persönliche Randnotiz.

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Nunja, die Stellen, die ich beschrieben habe, sind wirklich nicht in einem historisch besiedelten Gebiet. Ich stelle mir nur die Frage, warum in beiden Fällen der eh schon mit 3 m recht breite Bürgersteig noch breiter werden musste, obwohl auf diesen Strecken eigentlich nur sehr wenig Fußgängerverkehr ist. Die o.g. Schüler queren nur die Straße an dem Einmündungsbereich mit Hilfe einer Ampel. Wir sind hier auch weit weg von Citylage oder irgendwelchen Einkaufszentren die solche Maßnahmen begründen könnten. Es gibt nur einige kleine Läden. U.a. den Getränkemarkt eines Bekannten an einer neugebauten Kreuzung, deren Verkehrsführung ein klein wenig an den "magic Roundabout" erinnert. LKWs fahren sich dort täglich fest und es würde Sinn machen, wenn sich dort ein Karosseriefachbetrieb niederlässt. Er hätte täglich einen neuen Kunden. Ich frage mich, welchen Sinn es macht, eine Durchgangsstrasse, die so nebenbei auch eine Bundesstrasse ist, mit solchen Fallen zu spicken. Vor knapp zwei Jahren, bevor mit dem Schwachsinn begonnen wurde, war die Straße wesentlich besser befahrbar und es hat auch weniger gescheppert. Es gibt auch keine Alternative zu dieser Strasse.

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GSASpecialViersen

Moin,

das erinnert mich irgendwie an die hier in der Nachbarschaft (Stadt und Kreis Viersen) grassierende "Mini-Kreisverkehreritis". Die Dinger sind so praktisch, dass Lkw und Omnibusse einfach mittendrüber fahren, weil der Radius viel zu gering ist. Selbst mit einem PKW kommt man da nicht rum. Ein weiteres Beispiel ist die Eintrachtstrasse im Nachbarstadtteil Dülken (Bernd kennt sie vielleicht) durch die Felder in Richtung Ransberg/Bergerstrasse/AS VIE-Bockert. Vor ein paar Jahren noch war diese Strasse gänzlich ohne bauliche Veränderung. Dann kam die Stadt auf die ID, diese Strecke wegen des Neubaugebietes verändern zu müssen. Seitdem kurbelt man sich dort nen Wolf, andererseits klagen Anwohner über diese Strasse, weil sie stark befahren ist. Bitte versteht mich nicht falsch, ich verstehe beide Seiten. Will meinen, dass ich sinnvolle und gut gemachte Verkehrsberuhigung befürworte, gerade in oder in der Nähe von Wohngebieten. Andererseits kann ich aber auch die Anwohner nicht verstehen, die ERST an dieser starkbefahrenen Strecke bauen und sich dann beschweren. Für solche Beschwerden habe ich kein Verständnis.

LG,

Oliver

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Da muß man aber mindestens 5 Bier trinken, um das zu verstehen. :D

Gruß HD

Du zählst die LKW pro Stunde und legst die Bauklasse fest. Sowas kann ich noch stocknüchtern.

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Das Dumme ist aber, das die meisten Vorschriften, auch die RAS, von "Soll", "nach Möglichkeit", "in der Regel" usw. nur so wimmeln. Da braucht es nur noch einen genialen Stadtplaner, der sich ein ein Denkmal setzen will (gibts auch andere?), und schon wird eine "architektonisch und städtebaulich anspruchsvolle Lösung" gebaut um anschließend festzustellen, daß die Linienbusse nicht mehr um die Ecke kommen.

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Das ist natürlich richtig.

Aber ganz unpraktisch ist der Emessenspielraum nicht- sonst könnten in Innenstädten bald 3-spurige Betonalleen die gemütlichen Pflastersträßchen ersetzen. Der Verkehr gäbs her ...

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Der Bewohner gebirgiger Gegenden mit kleinen alten Dörfchen weiß, daß es Ermessensspielraum geben muß, da ansonsten keine einzige Straße je gebaut werden könnte.

Außerdem: 50er-Beschränkung heißt halt nun wirklich nicht, daß man immer 50 fahren kann. Bitte laßt es nicht so weit kommen, daß vor jeder Kurve ein Schild mit der entsprechenden Höchstgeschwindigkeit stehen muß. Die Aussicht von den Alpenstraßen aus könnte sonst empfindlich geschmälert werden.

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Bei der G-Suchmaschine mal "BASt" eingeben, unter Abteilung V gibt es erstmal allgemeine Infos, vielleicht haben die aber auch einen konkreten Ansprechpartner.

Gruß

henricv

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  • 8 Jahre später...

Fein, dass in D alles "geregelt ist. Gucken wir doch einfach mal in die Bodenmarkierungsverordnung:

§9 Anwendung von Sperr- und Leitlinien

(1) Fahrstreifen, die mit einer Sperrlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr das problemlose Befahren ohne Überfahren der Sperrlinie erlaubt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer Fahrtrichtung 2,9 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im unbedingt notwendigen Ausmaß unterschritten werden. Fahrstreifen, die mit einer Leitlinie gegen andere Fahrstreifen abgegrenzt werden, müssen eine verbleibende Breite haben, die dem auf ihnen zulässigen Fahrzeugverkehr ein Befahren erlaubt, das ein Überfahren der Leitlinie in der Regel nicht erwarten läßt. Diese Breite beträgt zumindest für den äußerst rechten Fahrstreifen einer Fahrtrichtung 2,6 m. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erlauben und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Wert im notwendigen Ausmaß unterschritten werden. Im Bereich von Kurven müssen die nach Aufbringung von Sperr- oder Leitlinien verbleibenden Fahrstreifenbreiten jeweils den Anforderungen der Verkehrssicherheit, den örtlichen Gegebenheiten sowie den Verkehrsverhältnissen entsprechend größer bemessen sein. Dabei hat die Verbreiterung des bogeninnenseitig gelegenen Fahrstreifens im Verhältnis zu jener des bogenaußenseitig gelegenen Fahrstreifens zuzunehmen.

(2) Die Länge einer Sperrlinie hat auf Freilandstraßen grundsätzlich mindestens 50 m zu betragen. Wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse eine andere Regelung erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann diese Länge im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden. Im übrigen ist die Länge der Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erweist sich auf Freilandstraßen die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand von weniger als 150 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können Sperrlinien auf den hiefür in Betracht kommenden Straßenabschnitten auf eine unbedingt erforderliche Länge durch Warnlinien ersetzt werden. Insbesondere können auch in Fällen, in denen einerseits gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Sperrlinien anzubringen wären, die Anbringung zugleich jedoch auf Grund der zu geringen verbleibenden Fahrstreifenbreite gemäß Abs. 1 untersagt ist, die Sperrlinien durch Warnlinien ersetzt werden. Wenn es den Anforderungen der Verkehrssicherheit eher entspricht, sowie jedenfalls in Fällen, in denen auf Grund der zu geringen verbleibenden Fahrstreifenbreite gemäß Abs. 1 auch die Anbringung einer Warnlinie untersagt ist, sind keine die Fahrstreifen untereinander begrenzenden Längsmarkierungen anzubringen.

(4) Vor jeder Sperrlinie ist eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2) in einer den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden, in der Regel jedoch aus zehn Einzelstrichen bestehenden Länge anzubringen. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen eine Sperrlinie in eine Randlinie übergeht sowie für Sperrlinien, mit denen ein Radfahrstreifen abgegrenzt wird (§ 13 Abs. 1).

(5) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr vier oder mehr Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Abgrenzung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Abgrenzung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind grundsätzlich Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.

Da passen also einige Dinge nicht.  :rolleyes:

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