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Anzahlung einbehalten?


Silvercork

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Geht sowas einfach, rechtlich?

Zitat

Ich inseriere den E30 zum zweiten mal im Netz. Eigentlich war das Auto schon letzte Woche verkauft. Der Käufer war hier, hat den Wagen besichtigt und eine Probefahrt gemacht. Anschließend haben wir den Kaufvertrag erstellt und der Käufer hat mir eine Anzahlung von 1000€ gegeben. Wir haben vereinbart, dass er den Restbeitrag bei der Abholung am 30.06.2017 bezahlt. Allerdings hat er mich gestern angerufen und meinte, dass er den den restlichen Kaufbetrag nicht auftreiben konnte und somit das Auto nicht kaufen kann. Die Anzahlung habe ich selbstverständlich behalten und deswegen biete ich den reduzierten Preis an!! ...

der aktuelle link: https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/bmw-320i-1-hand-tuev07-2018-h-kennzeichen-euro2/676310573-216-16731

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ohne Jurist zu sein..... nach Bauchgefühl würde ich mal sagen - grundsätzlich ja;   genau dafür ist die Anzahlung ja wohl auch da.

Aber ein Jurist würde da bestimmt ganz genau auseinanderpflücken was genau vereinbart war,  was in einem ggf.existierenden Vertrag wie genau formuliert ist.

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Mein Gefühl sagt mir, daß der Verkäufer nicht die gesamte Anzahlung einbehalten darf, sondern nur einen Teil. Dieser Teil ist davon abhängig, ob Kaufinteressenten da waren und welche Kosten für den Stellplatz des Autos usw. angefallen sind. Ein Anwalt kann das ganz prima ausrechnen, wobei sich das bei € 1000,- Streitwert leider auch nur in einem begrenzten Umfang lohnt.

Ansonsten:    Um den Anbieter einen großen Bogen machen.

Und:     Kauf´es oder laß´ es. Hin und her ergibt immer nur Streit.

Gernot

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vor 13 Minuten, Gernot sagte:

Ansonsten:    Um den Anbieter einen großen Bogen machen.

 

warum dieses ?    ich finde allein schon mal gut das er diese Geschichte ungefragt erwähnt;   und - ungeachtet meines Bauchgefühls was die juristische Sicht angeht - ich finde es richtig und legitim was er macht.

Aber gut, solange er E30 anbietet  mach ich eh 'n Bogen.....

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Vielleicht findet sich ja ein Jurist, der das genau weiß. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß in einer Woche Kosten von € 1000,- für die Lagerung eines solchen Autos entstehen. Daher wäre ich der Ansicht, daß vielleicht etwa € 750 der Anzahlung zurückzuzahlen wären.

Ob man nun bei so einem Händler kaufen sollte? Da sagt mir mein Gefühl, ich sollte lieber bei jemandem kaufen, der andere Umgangsformen mit seinen Kunden pflegt. Aber vielleicht irre ich mich da auch. Ich bin ja eh etwas altmodisch.

Je mehr ich über die Anzeige nachdenke, desto mehr glaube ich ohnehin, daß das eh alles frei erfunden ist, um etwaigen Interessenten ein Schnäppchen vorzugaukeln. "Sie sparen TAUSEND Euro, weil die schon ein anderer bezahlt hat, der dafür nix kriegt". Na wenn das kein Angebot ist.

Gernot

Bearbeitet von Gernot
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Naja, er kann den Schaden den er durch Nichterfuellung des Vertrages hat, von der Anzahlung nehmen. Aber wenn er den Kaufpreis so reduziert, hat er diesen ja selbst herbeigefuehrt. Ich wuerde denken das er im Rechtsstreit hinten runter faellt, sofern die Anzahlung nicht ausdruecklich im Vertrag als Vertragsstrafe bei Nichterfuellung festgelegt ist. (Wenn das bei Privatvertragen moeglich ist, der Gesetztgeber schraenkt ja das freie Vertragsrecht in diesem Bereich durchaus ein)

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Die Behauptung aus der Verkaufsanzeige ist ja erstmal nicht nachprüfbar. Das kann durchaus ein Trick sein, um mehr Aufmerksamkeit für die Anzeige zu bekommen oder den Preis zu rechtfertigen. Frei nach dem Motto, das ist ein Schnäppchen, der ist doch schon 1000 Euro günstiger. Dann wird vielleicht weniger nachverhandelt und die Sparbrötchenkäufer von Ebay Kleinanzeigen (meiner Erfahrung nach hat man überdurchschnittlich viele Leute, die nichts bezahlen wollen) sind der Meinung, einen Schnapp gemacht zu haben. Meine Meinung: nicht seriös.

Viele Grüße

Fred

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Wenn man der Anzeige glauben darf, wurde aber der Kaufvertrag nicht (im gegenseitigen Einverständnis) aufgehoben, sondern der Käufer ist die Zahlung des Restbetrags schuldig geblieben.

Das scheint mir ein erheblicher Unterschied zu sein. Welche Konsequenzen das jetzt juristisch hat, darüber dürfen die (Hobby-)Juristen orakeln.

Bearbeitet von Juergen_
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vor 38 Minuten, Juergen_ sagte:

Wenn man der Anzeige glauben darf, wurde aber der Kaufvertrag nicht (im gegenseitigen Einverständnis) aufgehoben, sondern der Käufer ist die Zahlung des Restbetrags schuldig geblieben.´

In der Tat! In so einem Falle sollte ein logisch denkender Verkäufer versuchen, sich mit dem Käufer zu einigen. Entweder man löst den Kaufvertrag im gegenseitigen einvernehmen oder man bringt den Käufer dazu, die restliche Summe zu bezahlen.

Ansonsten kommt der Käufer nach sechs Monaten mit dem restlichen Geld und will den Kaufvertrag erfüllt haben. Dann guckt der Händler dumm aus der Wäsche.

 

Grüße
Andreas

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Am 2.7.2017 at 06:59 , Gernot sagte:

Vielleicht findet sich ja ein Jurist, der das genau weiß. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß in einer Woche Kosten von € 1000,- für die Lagerung eines solchen Autos entstehen. Daher wäre ich der Ansicht, daß vielleicht etwa € 750 der Anzahlung zurückzuzahlen wären.

Ob man nun bei so einem Händler kaufen sollte? Da sagt mir mein Gefühl, ich sollte lieber bei jemandem kaufen, der andere Umgangsformen mit seinen Kunden pflegt. Aber vielleicht irre ich mich da auch. Ich bin ja eh etwas altmodisch.

Je mehr ich über die Anzeige nachdenke, desto mehr glaube ich ohnehin, daß das eh alles frei erfunden ist, um etwaigen Interessenten ein Schnäppchen vorzugaukeln. "Sie sparen TAUSEND Euro, weil die schon ein anderer bezahlt hat, der dafür nix kriegt". Na wenn das kein Angebot ist.

Gernot

Das kann eigentlich nur ein Trick sein, oder eine Masche, damit nicht jeder fragt, warum die Karre so billig angeboten wird.

Zur Juristerei:

In D ist das ein bisschen anders als in CH. Es geht aber zweifelsfrei um einen Verkauf, und da der Käufer die Vorgeschichte kennt, kann er sich im Zweifel nicht auf seine Unwissenheit und damit auf sog. guten Glauben herausreden.

Die Frage lautet für einen möglichen Käufer damit nicht, wie es der TO meint, ob der Verkäufer die Anzahlung behalten durfte. Ob er das darf oder nicht, ist eine vertragsrechtliche Frage zwischen dem Verkäufer und dem ersten, anzahlenden Käufer, der dann nicht den Rest zahlte. Mit diesem Vertrag hat der Käufer, der das liest, grundsätzlich nichts zu tun. Er braucht sich dafür nur zu interessieren, soweit die Möglichkeit bestehen könnte, dass dieser Anzahlende Käufer später auf ihn als Besitzer des Kaufobjekt zukommen könnte, um den Wagen im dümmsten Fall aus Eigentum (er hat ihn ja gekauft, wenn auch nicht vollständig bezahlt) zurückzuverlangen. Da der spätere Käufer die Anzahlungsgeschichte kannte, könnte er nicht mehr sagen, er hätte von diesem möglichen Eigentumsanspruch nichts gewusst. Er müsste also ggf. den Wagen hergeben und sich dann eben am Verkäufer schadlos halten, i.e. Schadensersatz vom Verkäufer fordern.

Die Frage für einen möglichen Käufer ist also nicht die, ob der Verkäufer die Anzahlung eines anderen behalten darf, sondern die, ob der Verkäufer überhaupt nach der Geschichte noch Eigentümer der Kaufsache ist. Ist er nicht mehr Eigentümer, kann ein nicht gutgläubiger (und guten Glauben kann man hier vergessen!) Käufer kein Eigentum an der Kaufsache erwerben.

Eigentum geht in D soweit ich weiss mit Vertragsabschluss über. Der Verkäufer bestreitet nicht, mit dem Anzahlenden einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen gehabt zu haben, und er schreibt nirgends genau, ob der Anzahlende vom Vertrag zurücktrat.

Sieht der das so, dass er nicht zurückgetreten sei, aber den Kaufpreis halt teils schuldig blieb, dann muss man als Käufer damit rechnen, dass man von einem gekauft hat, der nicht (mehr) Eigentümer der Kaufsache war. Dann konnte man von dem auch kein Eigentum erwerben, und müsste, wie schon gesasgt, den Wagen auf Verlangen dem Eigentümer herausgeben.

Geht man dagegen davon aus, dass der Vertrag nicht mehr besteht, ist fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage dann der Verkäufer die Anzahlung einbehalten hat. Verrechnung mit einer Schadensersatzforderung? Oder war bei nicht Fristgemässer Restzahlung der Verfall der Anzahlung verabredet, etwa im Sinn einer Konventionalstrafe oder eines pauschalen Schadensersatzes? Fragen über Fragen, aber das alles sind Fragen zwischen dem Verkäufer und dem, der angezahlt hat.

Hätte ich angezahlt, würde ich die Anzahlung zurückhaben wollen, wenn nicht voraus anders vereinbart. Und, wenn denn der Eigentumsübergang bei Vertragsabschluss stattfindet, würde ich auch das Auto haben wollen, und dann natürlich eingestehen, den Rest des Kaufpreises zu schulden.

Nun ist aber in D in Kaufverträgen, egal ob für Kaugummi oder sonstwas, eigentlich immer in AGB festgehalten, dass die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers verbleibt. Für D reicht das auch als Eigentumsvorbehalt aus, und wenn es so war (das sollte dann entweder unstrittig sein oder nachweisbar, mit Unterschrift des Anzahlenden), darf der Verkäufer, weil er Eigentümer geblieben ist, die Kaufsache auch weiterverkaufen.

In CH reicht eine blosse Vertragsklausel als Eigentumsvorbehalt nicht aus, und wird bei internationalen Sachverhalten nur mit einer recht kurzen Frist anerkannt. Dafür geht das Eigentum in CH auch nicht schon mit Vertragsabschluss über, sondern erst mit Übergabe der Kaufsache. Soll die auch danach noch Eigentum des Verkäufers bleiben, muss man das im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Dann, und nur dann, hat ein Eigentumsvorbehalt in CH Bestand.

Also: Wenn man denn kaufen will, sich erstmal die AGB des Verkäufers ansehen. Ist die Eigentumsvorbehaltsklausel dort enthalten, dann reicht es, wenn man nachweisen kann, dass der Anzahlende sie kannte und akzeptiert hat. Also lässt man sich den Unterschriebenen ersten Kaufvertrag zeigen. Wenn der die AGB dabei hat, und dort nicht etwa die Eigentumsvorbehaltsklausel gestrichen worden ist, und wenn der Vertrag auch sicher vom Anzahlenden unterschrieben wurde, dann kann man einigermassen ruhig kaufen. Ich würde mir aber eine Kopie des Kaufvertrags desssen geben lassen, der anzahlte. Oder ich würde mir vom Verkäufer explizit schriftlich versichern lassen, dass er Eigentümer der Kaufsache ist. Ich müsste dann den Wagen im dümmsten Fall zwar immer noch an den Anzahler herausrücken, könnte mich aber zwecks Schadensersatz danach an den Verkäufer wenden, denn der hatte mir ja (dann eben fälschlicherweise) zugesichert, Eigentümer zu sein.

Insgesamt: Vorsicht! Kaufen nur, bei sehr, sehr gutem Preis, all der Unwägbarkeiten wegen, und mit den beschriebenen Bedingungen.

Sowas kauft man dann sicher nicht ohne genauen schriftlichen Kaufvertrag. Also nicht mehr per Handschlag, gar ohne Quittung.

Bearbeitet von bluedog
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  • 2 Wochen später...

Nein, Anzahlung darf nicht behalten werden.

Ja, das ist ein Trick. Tachodreher oder gefälschte Fahrzeugidentität. Oder noch was anderes. Wer so ein Auto kauft, dem ist allerdings auch nicht zu helfen.

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  • 3 Wochen später...

Da ich ein Gewerbe habe kann ich kurz sagen, das man eine Anzahlung defintiv NICHT komplette einbehalten darf, eine angemessen Entschädigung die nicht gesetzlich festgelegt ist, kann jedoch zum abzug gebracht werden wenn der Käufer den Vertrag nicht erfüllen kann. Es gibt auch kein Widerrufsrecht (Rücktritt vom kauf innerhalb gestzl. 14 Tage), dies gilt nur für Käufe nach Fernabgabegesetz (Internetkäufe).

Bei "Ladenkäufen" und Privatkäufen ist es vom Verkäufer abhängig ob er den Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen löst, wenn er dann sagt ich nehme sounsoviel Entschädigung wird er Käufer wohl drauf eingehen müssen.

Wenn das Fahrzeug nicht der Beschreibung entspricht ob grob Fahrlässig etwas verschwiegen wird ist die ebenso ein Grund den Vertrag ohne Schaden für den Käufer lösen zu können.

In solchen fällen einen Anwalt zu Fragen kostet nichts.

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