23. Januar 200422 J. Im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens hat die EU-Kommission eine Richtlinie „über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (IPR-Enforcement-Richtlinie) vorgelegt. Eine der Auswirkungen dieser Richtlinie soll es sein, dass Dritte einen unmittelbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über Nutzerdaten (z. B. IP-Adresse, Zugriffszeit und –dauer, Kundendaten) gegen Netzbetreiber bzw. Internet-Service-Provider haben, der nicht nur bei der Verletzung eines Rechts auf geistiges Eigentum zu gewerblichen Zwecken bzw. durch juristische Personen, sondern schon dann greifen soll, wenn der Verdacht besteht, dass sich ein Privatnutzer – wenn auch nur marginal – urheberrechtswidrig verhalten hat. Voraussichtlich soll das EU-Parlament diese Richtlinie schon Anfang Februar in Kraft setzen. Ob sie allerdings so vollständig verabschiedet wird, ist noch offen, da Einsprüche von Netz-Betreibern eingelegt wurden.
23. Januar 200422 J. Der Widerstand der Netzbetreiber wird hart werden - die Kosten, die mit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs entstehen wollen die natürlich möglichst von sich fernhalten, denn das hiesse ja Personal und Technik für derartige Abfragen vorhalten zu müssen. Andererseits wird ohne einen solchen Anspruch ein Schutz der Urheber nicht möglich sein, da technische Sperren untauglich und Verbote fromm in den Wind geredet sind, solange ein Rechtsverletzer sicher sein kann, dass man ihn nicht erwischt.
23. Januar 200422 J. so ein Quatsch! wenn jemand die Seiten von T-Online anguckt, begeht er/sie schon eine Urheberrechtsverletzung, da jeder der sowas tut die T-online Logos und bilder runterläd, um die Internetseite angucken zu können! Somit wird IMMER beim angucken einer Internetseite eine Kopie erstellt! DAS IST ILLEGAL!!! VERBIETET ENDLICH DAS INTERNET! Internet = sharing - sonst nix Internet ;-) gruss z.
23. Januar 200422 J. Da die Verfolgung von Rechtsverstössen in Deutschland ja immer vom Staat aus ausgeht, würde dies heissen, dass Staatsbevollmächtigte ständig "up to date" sein müssen. Dies wiederum bedeuted, dass "junge" Leute, deren Ausbildung nicht lang zurück liegt eingesetzt werden müssten. Dies wiederum bedeutet, dass junge Leute, deren Bezug zu Internet und Co. hoch ist, im Staatsdienst "ermittelnde Posten ausfüllen müssten". Kann ich mir nicht vorstellen ... Ausserdem schliesse ich mich meinen Vorrednern an.
26. Januar 200422 J. Da die Verfolgung von Rechtsverstössen in Deutschland ja immer vom Staat aus ausgeht, Neee, hier gehts ja grade um die Durchsetzung privater Ansprüche, da wird die Staatsmacht nicht von sich aus aktiv sondern nur auf Anzeige eines Geschädigten.
26. Januar 200422 J. Ja eben drum, aber wer soll denn die Anzeigen von privat in Tatsachen umsetzen ? Der Staat ?
26. Januar 200422 J. Na klar der Staat - bei Urheberrechtsverletzungen geht es auch nicht um Anzeigen. Da geht es vor allem um Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Die werden mit Klagen vor den Zivilgerichten durchgesetzt. Und um die Klagen erfolgreich zu führen benötigt man eben die Auskünfte von den Netzbetreibern. Dazu dient der geplante Auskunftsanspruch.
26. Januar 200422 J. Die können aber nur Gerichte durchsetzen, und Netzbetreiber stellen doch formell diese Möglichkeit erst zur Verfügung. Wie in #002 geschrieben, wären ja selbst die einfachsten Webseiten dann schon ein Verstoss gegen das Urheberrecht. Vielleicht braucht man doch eine Reform im Urheberrecht, da mit Gesetzen von anno dazumals nunmal die Verkehrsdelikte auf der Datenautobahn nicht mehr geahndet werden können. Schliesslich versucht auch niemand, mit einer Verkehrsverordnung aus Kutsche-und-Pferd-Zeit die Geschwindigkeitsdelikte auf deutschen Autobahnen zu richten.
26. Januar 200422 J. Diese Reformen hat es in den letzten Jahren gegeben. Eine in 2002 und eine in 2003 - die im Anfangspost genannte EU-Richtlinie wird dann die dritte Reform innerhalb kurzer Zeit. Und tatsächlich: viele einfache Homepages verletzen eben schlicht und einfach das Urheberrecht der Bild, Text und Musikautoren.
26. Januar 200422 J. Mit dieser Richtlinie wird das festgeschrieben, was schon lange Praxis ist. Schon des öfteren hat ein Rechteinhaber die Nutzungsprotokolle von T-Online erhalten um klagen zu können. Insofern ändert sich nicht wirklich etwas. Die Frage ist allerdings weiterhin, was als urheberrechtliches Delikt angesehen wird. Ein Link auf eine externe Seite, das blose Laden von Inhalten auf den eigenen Rechner (das wäre absurd!) oder das Veröffentlichen von geschützten Inhalten (das wäre logisch, aber nichts Neues). Martin
26. Januar 200422 J. Hat die deutsche Bundesregierung denn schon signalisiert, ob sie überhaupt willens ist, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen? Gruß Jörg
26. Januar 200422 J. Ersteller Ich will mal darstellen, wie ich es sehe: Wer eigene Werke in seinem Internet-Angebot zum Zugriff bereit stellt, verzichtet insofern auf sein copyright, als diese dann ja auf dem lokalen Rechner des Zugreifers angezeigt und auch in temporären Dateien gespeichert werden. Er verzichtet nicht auf sein copyright, wenn der Zugreifer diese Werke in sein eigenes Angebot einbaut oder weiter verwendet/versendet. Gegebenenfalls kann man sich dazu (nachweisbar) die Zustimmung des Rechteinhabers einholen. Damit sind Links/Zugriffe auf Angebote fremder Urheber (z. B. auch t-online) unproblematisch. Aus dem Paperboy-Urteil folgt auch, dass Links auf nachgeordnete Seiten unproblematisch sind und nicht erzwungen werden kann, dass solche Links nur über die Startseite gehen dürfen. Etwas anderes ist es, wenn Links auf fremde Seiten gesetzt werden, auf denen erkennbar (Urheber-)Rechtsverletzungen begangen werden. Wer das tut, macht sich die dortigen Inhalte zu eigen und ist damit haftbar für diese Verletzungen. Das gleiche gilt für Forenbeiträge, auch wenn der Poster dafür die alleinige Haftung übernehmen will. Hier wird auch dem Forenbetreiber unterstellt, dass er nach eine gewissen (kurzen) Zeit sich die Beiträge zu eigen macht; auch wenn er einen Haftungsausschluss erklärt hat. Aus diesen Gründen achten wir in den ACC-Foren darauf, dass keine solchen Links gesetzt werden; notfalls müssen diese Links gelöscht werden. Deshalb: keine copyright-geschützten Bilder in die öffentlichen ACC-Foren posten und auch keine Links auf Seiten setzen, wo solche copyright-verletzenden Bilder vorhanden sind.
26. Januar 200422 J. Auf sein Copyright kann man nicht verzichten, genausowenig wie man es veräußern kann. Das Copyright an einem Werk bleibt ohne Zutun lebens- länglich an einem haften. Man kann lediglich Nutzungsrechte veräußern. Nur der Vollständigkeit halber. Martin
27. Januar 200422 J. Jemand, der eigenes geschütztes Material auf einer Website abrufbar macht (oder machen lässt) räumt damit eben durch schlüssiges Verhalten das Nutzungsrecht ein, dieses zwischenzuspeichern und auf dem eigenen Bildschirm darzustellen. Da üblicherweise auch ein Speichern im Cache erfolgt, kann man ein Speichern an anderer Stelle davon nicht wirklich trennen. Ist aber auch ohnehin als Privatkopie anzusehen, die dann zulässig ist. Einen Unterschied macht dann erst die weitere Nutzung. s.o.
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