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Zylinderkopfdichtung Garantie.. Selbermachen..?

Hervorgehobene Antworten

Bei meinem Y3 TD12 ist der Supergau aufgetreten. Aus dem Ausgleichsbehälter drückt Wasser... (Deckel habe ich schon erneuert) was wohl auf eine defekte Zylinderkopfdichtung hindeutet...

Da ich das gute Stück erst vor einem Monat erstanden habe, ist nun meine Frage, ob sich einer von Euch mit Gebrauchtwagengarantie auskennt... der Händler hat in den Vertrag geschrieben, daß er keine Garantie übernimmt... kann er gegenüber einem Privatmann überhaupt die Garantie ausschließen?

Wie aufwendig ist es für einen mittelmäßig erfahrenen aber erlebnisfähigen Selbstschrauber, die Dichtung zu wechseln? Braucht man spezielle Werkzeuge? Hat jemand eine Anleitung? Oder kennt einer einen, der einen kennt, der sowas einigermaßen bezahlbar macht?

Besten Dank für Eure Hinweise

Der Händler darf keine Gewährleistung ausschließen. Jeder entsprechende schriftliche oder mündliche Passus in einem Kaufvertrag von Händler zu Privatkunde ist rechtsunwirksam. Da der Kauf erst vier Wochen zurück liegt, muss der Händler Dir nun beweisen, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht da war. Sag uns, wenn ihm das gelungen ist. Ich lass mich dann auf den Namen "Egon" umtaufen.

:-)))

So eine Reparatur zum Selbermachen ist nicht ganz so einfach. Sollte der Motor überhitzt gewesen sein, muss auf jeden Fall die "Planung" des Zylinderkopfes überprüft und ggf. neu geplant werden, sonst hält die neue Kopfdichtung nicht allzu lange dicht.

Gruß von P.

Schreien kann der viel, helfen tuts ihm aber nichts.

Läß sebst die Finger davon und fordere ihn auf den Schaden zu beheben, am besten unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme.

Ist es nicht so, daß auch der Händler die Garantie ausschließen kann, wenn der Passus "Zum Ausschlachten" oder ähnlich drinsteht?

g

Ja, wurde schon verschiedentlich versucht und probiert. Ist inzwischen aber juristisch für ungültig erklärt.

Die einzige Möglichkeit für den Händler, eine "prophylaktische Schadensbegrenzung" für den Gewährleistungsfall durchzuführen, ist, das Fahrzeug so genau wie möglich zu beschreiben und auf Grund des Zustandes eines einzelnen Details die Gewährleistung zu mindern. ZB. Motor verbrennt Öl, hat ungleichmäßige Kompression, Vorschädigung ist deshalb nicht auszuschließen. Oder: Getriebe macht Laufgeräusche, Vorschädigung ist deshalb nicht auszuschließen. Was nicht geht, ist ein pauschaler Ausschluss im Sinne von "Zum Ausschlachten", "Schrottwert" etc.. Es geht nicht mal, zu sagen, dass auf Grund der hohen Kilometerleistung ein Schaden demnächst zu erwarten sei. Auch dieser Passus nimmt keinen konkreten Bezug auf genau dieses Auto, sondern ist eine pauschale Aussage.

Gruß von P.

Ein Händler kann ein Auto verkaufen im Auftrag eines Kunden. Dann gibt es keine Garantie, weil es als Privatkauf zählt.

Gruß:Thomas

thomas xm postete

Ein Händler kann ein Auto verkaufen im Auftrag eines Kunden. Dann gibt es keine Garantie, weil es als Privatkauf zählt.

Gruß:Thomas

Wenn der Wagen vom Händler im Internet angeboten wurde und dann als Verkauf im Kundenauftrag abgewickelt wurde, muß der Händler evtl. trotzdem haften.(Amtsgericht Bonn, AZ: 7 C 19/03)

Im konkreten Fall war es einwirtsch. Totalschaden.

Kann bei einem alten XM mit Kopfschaden evtl auch passen.

Gruss

Michael

Januar 2002 ist das neue Gewährleistungsrecht in Kraft getreten. Dass selbst zwei Jahre später kaum einer den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennt, ist traurig.

An vorderster Front der Unwissenden: der Händler.

Peter V ist von dieser Kritik ausgenommen. Mach es so, wie er es gesagt hat.

Natürlich kann der Händler eine Garantie ausschließen. Bleibt eben die gesetzliche Gewährleistung. Die beträgt 2 Jahre, kann aber bei gebrauchten Sachen vom Händler im Vertrag auf 1 Jahr reduziert werden.

In Deinem Fall hat der Händler 2 Jahre Gewährleistung (er hat die ja nicht auf 1 Jahr reduziert) .

Übrigens: Wenn der Händler ein wenig Restwissen haben sollte und meint, dass Du nunmehr beweisen mußt, dass der Schaden schon beim Kauf und nicht zum Beispiel durch unsachgemäßen Gebrauch zustandegekommen ist, auch das ist Quatsch. In den ersten 6 Monaten ist der Händler voll beweispflichtig, erst danach der Käufer.

Also nimm Deine Gewährleistungsansprüche sachlich und nachhaltig schriftlich wahr (Fax!).

Hier genügt ein Dreizeiler, vorzugsweise gleich mit Fristsetzung zur Behebung des Mangels (hier vielleicht 14 Tage) und im nächsten Satz gleich die sogenannte Nachfrist (nochmals ca. 7 Tage) mit Ablehnungsandrohung (Du kündigst an, dass Du Arbeiten nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr vom Händler ausführen lassen möchtest, sondern anderweitig vergibst. Die Kosten hierfür trägt natürlich der Händler).

Einzig achten solltest Du darauf, dass der Händler finanziell potent genug ist, etwaigen Zahlungen auch nachzukommen. Denn dann nützt Dir bekanntermaßen der beste (Klage)Titel nichts, wenn der danach verschwunden oder/und insolvent ist.

Michael

****Gymnasiallehrer BWL an ***

Die Garantie wird immer GEWÄHRT, weil sie eine zu 100% freiwillige Leistung des Herstellers, Werkstatt, Händlers ist. Die Garantie hat mit Gesetzen oder Schuldrecht oder sonstwas persé erstmal nix zu tun.

Die Garantie hat nichts mit der Gewährleistung zu tun, die übrigens auch nicht als GESETZLICHE Gewährleistung bezeichnet werden muss, weil es eine UNGESETZLICHE Gewährleistung garnicht gibt.

***wieder aus***

Machs so wie es Michael beschrieben hat. Dabei locker bleiben, freundlich bleiben, fester Blick in den Augen und keinen Zweifel daran lassen, dass evtl. bei Aufmucken ein juristischer Weltkrieg auf den Händler einprasselt.

;-))

Gruß von P.

  • 1 Jahr später...

Hallo,

mir ist vor ein paar Tagen das gleiche passiert. BX TurboD Break bei einem Händler gekauft, nun ist die ZKD platt nach nur ein paar Wochen fröhlichen Schwebens. Das Wasser sprudelte lustig aus dem Ausgleichsbehälter. Meine Citroen Wekstatt meinte, Wechsel der ZKD kostet ca. 700 Teuronen. Der Händler hat mir den BX auch im Auftrag eines Privatmannes verkauft. Der BX war aber auf Namen der Firma im Internet angeboten worden. Wie Michael (XM-wrecker) schon richtig meinte, in diesem Fall muß ein Händler haften. Es ist auch richtig, die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden-übrigens auch ein Hinweis "Bastlerfahrzeug" und Ähnliches gilt nicht mehr. Wenn es der Zylinderkopf beispielsweise wäre, bin ich mir sicher, das ich das "Ding" gewinnen würde vor Gericht, denn ich habe eindeutig eine Gewährleistung von 2 Jahren, da der Händler sie ja nicht auf 1 Jahr reduziert hat-bei diesem "Privatkauf". Allerdings ist mir auch bekannt, geht z.B. eine Kupplung nach fast einem halben Jahr bei einem 15 Jahre alten Auto mit Kilometerstand 300000 kaputt, ist dies normaler Verschleiß, mit dem man rechnen muß. Hier muß dann der Händler normalerweise nicht leisten, anders als wenn es z.B. der Zylinderkopf selber wäre. Aber wie sieht es mit einer ZKD aus bei einem alten BX mit viel Kilometer? Eine ZKD ist eine Dichtung -also doch auch ein Verschleißteil, oder? Weiß da jemand, wie es aussieht? Gewährleistung oder nicht? -Nun wird es kompliziert ...

Grüße aus GE

ACCM Andreas

Ob 2 Jahre oder gekürzt auf 1 Jahr ... effektiv nützt Dir die Sachmängelhaftung nur in den ersten 6 Monaten (!) etwas, da Du nach diesen 6 Monaten beweisen musst, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorlag. Dies gilt in der Regel als unmöglich.

Weiterhin gilt:

"Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler nicht gesprochen werden."

Dichtungen gelten generell als Verschleißteile und ich habe auch schon ein Urteil gelesen, wo drinstand, dass ein Defekt an einer neuen Zylinderkopfdichtung nach nur 5000 km nicht als Sachmangel gilt.

Das widersprich allerdings auch meinem Rechtsempfinden.

Interessantes Urteil! Danke!

Grüße

A.

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