19. Dezember 20196 J. In den alten Papieren werden keine Eintragungen (neuer Halter, Änderungen etc.) mehr vorgenommen sondern es werden neue ausgestellt. Einzige Ausnahme ist die Änderung der Halteradresse im Fahrzeugschein. Da sind bei mir mittlerweile 2 Aufkleber drauf da ich 2x innerhalb des Zulassungsbezirkes umgezogen bin. Heißt im Klartext: so lange nichts geändert werden muss behält man die alten Papiere, bei erforderlichen Eintragungen im Brief (Haltewechsel, Zulassung in anderem Bezirk, Änderugnsabnahmen) werden Zulassungsbescheinigung I und II neu ausgestellt und der alte Brief wird mit Hinweis auf die neu ausgestellte ZB ungültig gestempelt und ausgehändigt. Bearbeitet (19. Dezember 20196 J. von bx-basis)
19. Dezember 20196 J. vor 1 Stunde schrieb Manson: Der gezeigte Fahrzeugbrief ist in dieser Ausführung schon seit etlichen Jahren eben kein amtliches Dokument mehr! Aber auch wenn man kein Fahrzeug damit zulassen kann ist es noch ein amtliches Dokument, dass den Nachweis der Zulassungsfaehigkeit belegen kann.
8. Juli 20206 J. Am 18.12.2019 um 20:18 schrieb jozzo_: Frage zu einem deutschen Fahrzeugbrief. Da ist die Stillegung im Jahr 1995 vermerkt und ein § 27 Abs6 STVZO. Den § gibts aber anscheinend nicht mehr. Wie ist die Rechtslage in Deutschland wenn man diesen 2CV von 1960 wieder zulassen will? Der Brief ist nicht entwertet Kann mir wer Auskunft geben? Hallo Jozzo, du brauchst diesen Brief, die Abmeldebescheinigung (liegt dem Brief noch einmal separat bei) und eine normale TÜV-Abnahme. Wenn sie nett sind, akzeptieren sie auf der Zulassungsstelle das Fehlen der Abmeldebescheinigung. Vollabnahme nach § 27 ist seit einigen Jahren nicht mehr nötig, wenn ein gültiger Brief existiert, der belegt, dass das Auto in Deutschland zugelassen war. Bei einer Neuzuzulassung wird dieser Brief entwertet und ein neuer EU-Brief ausgestellt. Den alten Brief erhältst du aber zurück . Wolltest du die Ente vom Augenarzt wieder auf die Straße bringen? Gruß Bearbeitet (8. Juli 20206 J. von Vincent2)
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