12. Juli 20215 J. Ist es möglich ein Einspeichenlenkrad im Y4 zu montieren. Hätte das dann ggf Einfluß auf die Betriebserlaubnis (fehlender Airbag?). Wenn es möglich ist, würde ich mich über Angebote für ein entsprechendes Lenkrad freuen.
12. Juli 20215 J. Bei Sonderausstattung kein Problem, meines "Wisssens" nach. Nur, den Y4 gabs halt immer mit mit Airbag für den Fahrer. Auch alle Sonderlenkräder, die man über das originale Zubehör bestellen konnte. Ob es ohne Airbag geht oder nicht, keine Ahnung. Frag halt einfach deinen TÜV-Mann. Oder kauf dir einfach einen Y3.
12. Juli 20215 J. Die Betriebserlaubnis wurde leider immer dem Standart der Ausrüstung angepasst. So steht der Airbag für die Fahrerseite eben dort vermerkt. Dem TÜVingenieur hier bei mir war es aus diesem Grunde nicht möglich den Airbag auszutragen. Ab 1996 steht sogar der Beifahrer-Airbag in der Betriebserlaubnis. Also auf dem legalen Wege gibt es keine Möglichkeit. Gruß der Bachmayer
14. Juli 20215 J. Am 12.7.2021 um 18:54 schrieb ACCM Helmut Bachmayer: Dem TÜVingenieur hier bei mir war es aus diesem Grunde nicht möglich den Airbag auszutragen. ich hatte mich zu dem thema mal eingelesen, allerdings keine links mehr im kopf, daher mal so grob: wenn etwas in der betriebserlaubnis eingetragen ist, erlischt diese natürlich, wenn dies im nachhinein geändert wird (z.B.) eine abweichende reifenkombination oder der ausbau 3er sitzplätze samt gurten, obwohl mal 5e inhalt der BE waren. die BE erlangt ihre gültigkeit aber die gültigkeit zurück, wenn die änderung eingetragen ist. kurzum: eine bloße abweichung von originalzustand für den die mal eine betriebserlaubnis erteilt wurde, ist allein noch kein hinderungsgrund diese entsprechend zu ändern. die geschilderte beründung des prüfers ist somit schon mal rein prinzipiell unsinnig. lassen wir all die rein technischen nebenbedingungen und prüfverfahren mal außer acht, sind bei einer änderungi die übergeordnenten rahmenbedingungen maßgeblich: dafür gibt´s standards und vorgaben, unter die die hersteller für das erlangen ihrer serienbetriebserlaubnis wenigstens erfüllen müssen. dazu zählen beispielsweise der 2. spiegel an autos ab irgendwann anfang 90 oder an moppeds ab einem bestimmten baujahr, die schneller als 100 laufen. obwohl noch nicht mal in der abe erwähnt, bekommst diese teile niemals ausgetragen, weil sie voraussetzung für die einstige erteilung der serienbetriebserlaubnis waren. bei den sicherheitsgurten und 3. bremsleutenwird es sich wohl ebenso verhalten. die rückrüstung auf eine schlechtere, als zum zeitpunkt der erteilung der betriebserlaubnis gültige schadstoffklasse ist schon seit ende der 60er unzulässig. das sind vorgegebene mindeststandards, die eingehalten werden müssen und aus diesem grund eben nicht geändert bzw. eingetragen werden dürfen. knalltüten fielen bislang (stand vor etwa einem jahr) allerdings nicht zu diesen zulassungsbedingungen. sonst wäre es bei den sitzknallern ebenso wenig möglich, diese beim umbau auf sportsitze "ohne" einfach austragen zu lassen, obwohl die originalen ja auch mal inhalt der betriebserlaubnis waren. maßgeblich ist also nicht der inhalt der aktuelle inhalt einer betriebserlaubnis, sondern die bedingungen, unter denen diese mal erteilt wurde. Bearbeitet (14. Juli 20215 J. von frommbold)
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