23. Februar 200620 J. Wer regelmäßig über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch hat dies zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist (Az. 5 U 1145/05). ... Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/69982
23. Februar 200620 J. Als Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft.
23. Februar 200620 J. Ersteller Das sollte doch mit 5-10 Autos und ein paar Ersatzteilen kein großes Problem sein. Und, zack, bekommt man ohne Schwierigkeiten sein 06er Händlerkennzeichen :-))
23. Februar 200620 J. Martin Beckmann posteteDas sollte doch mit 5-10 Autos und ein paar Ersatzteilen kein großes Problem sein. Und, zack, bekommt man ohne Schwierigkeiten sein 06er Händlerkennzeichen :-)) + Gewerbeanmeldung + Umsatzsteuervoranmeldung + G u. V. Rechnung + unterliegen der Gewährleistung + +
23. Februar 200620 J. ...schon wer ab 3 Fahrzeugen pro jahr handelt, ist vom finanzamt als gewerblich angesehen... ... und gewerbesteuerpflichtig...
23. Februar 200620 J. Pizzicato posteteAls Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft. Das bezweifle ich doch sehr stark. Was sind denn schon 30 Artikel in 6 Monaten? Das liegt ja weit unter dem normalen Ebay-Schnitt, alleine wenn man mal zuhause ausmistet, hat man u.U. mehr als die 30 Artikel zum Verticken zusammen. Ich habe in knapp 7 Jahren etwa 1500 Artikel versteigert, und das nicht zu kommerziellen Zwecken. Das läppert sich halt zusammen, wenn man dies und jenes sammelt. Bei PKW sieht´s natürlich etwas anders aus.
23. Februar 200620 J. Pizzicato posteteAls Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft. Das bezweifle ich doch sehr stark. Was sind denn schon 30 Artikel in 6 Monaten? Das liegt ja weit unter dem normalen Ebay-Schnitt, alleine wenn man mal zuhause ausmistet, hat man u.U. mehr als die 30 Artikel zum Verticken zusammen. Ich habe in knapp 7 Jahren etwa 1500 Artikel versteigert, und das nicht zu kommerziellen Zwecken. Das läppert sich halt zusammen, wenn man dies und jenes sammelt. Bei PKW sieht´s natürlich etwas anders aus.
23. Februar 200620 J. Wenn ich mich Recht erinnere, hieß es: Wer Hnadel in nennenswertem Umfang betreibt! Hat ein Fachanwalt mal im TV erklärt!
23. Februar 200620 J. ISt Handel nich éher wenn man etwas einkauft, um es gewinnbringend wieder zu verkaufen? Das dürfte beim normalen privaten Ebay-Ausmistsachenverkäufer ja nicht zustreffen.
23. Februar 200620 J. Ersteller borsti77 posteteDas dürfte beim normalen privaten Ebay-Ausmistsachenverkäufer ja nicht zustreffen. Aber um die ging es mir ja nicht (und dem o.g. Gericht auch nicht). Sondern eben z.b. um unsere "regelmäßigen" Autokäufer und -verkäufer in einer Person
23. Februar 200620 J. Entscheidend dürfte sein, ob es sich um gleichartige oder ähnliche, neue oder neuwertige Artikel handelt. Beim Verkauf des üblichen "Haushaltsschrotts" dürfte es da keine Probleme geben. W Lästg ist im Streitfall nur der Nachweis, daß man eben keinen gewrbsmäßigen Handel betreibt. Wer allerdings als Powerseller anbietet und möglichst noch Powerauktionen mit mehreren gleichen Artikeln veranstaltet, der dürfte - zu Recht - Probleme kriegen, nicht zuletzt mit dem Finanzamt.
23. Februar 200620 J. Hallo! Holt euch mal die c't Nummer 04/2006. Da steht alles drin. "Ebay-Recht: Händler wider willen" Gruß Fred
23. Februar 200620 J. Hallo, nur mal so zum Steuerlichen. Der Fiskus greift immer. Es gibt mehr Unternehmer im Sinne des Umsatzgesetzes als gemeinhin bekannt: z. B.: Prostituierte, Hehler, Drogendealer. Ergibt sich aus § 2 UStG. Der Zaubersatz lautet: "Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ..." Das typische Beispiel zur Abgrenzung ist der Briefmarken-, Münzen- oder sonstwassammler, der seine Sammlung vertickt. Tut er es in 1,2, vielleicht noch 3(?) Chargen fehlt es noch an der Nachhaltigkeit. Danach wird er Unternehmer. Das nächste zu prüfende Kriterium wäre dann, ob möglicherweise Steuerfreiheit gemäß Â§ 4 UStG vorliegt, wie z. B. beim Vermieter von Wohnraum vorliegt. Möglicherweise kann auch auf die Umsatzversteuerung auf Antrag gemäß Â§ 19 UStG in gewissen Umsatzgrenzen verzichtet werden. Richtig fies wird Ebay umsatzsteuerlich aber erst bei Auslandslieferungen. Das hier zu erklären, sprengt aber den Rahmen. Ertragssteuerlich (Einkommen- und Gewerbesteuersteuer) ist die Abgrenzung schon wieder eine Andere; auch zu kompliziert hier zu erklären. Die Berater wollen ja auch leben und guter Rat ist teuer :-) Zivilrechtlich -> Fernabsatzgesetz und hinsichtlich Gewährleistung gelten dann schon wieder andere, weit schwammigere Abgrenzungskriterien, die sich letztlich nur aus höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH) -OLG ist aber auch schon ganz gut- konkretisieren lassen, wobei dort grundsätzlich Einzelfälle ausgeurteilt werden, die sich nicht verallgemeinern lassen, sondern nur eine Tendenz zeigen. Also immer schön vorsichtig sein und Rücklagen bilden ;-) Viele Grüße Carsten
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