25. November 200619 J. Benne postete...nur aufpassen, daß man nicht in den Bereich des §315c StGB kommt. Dann wird's nämlich lustig... und das Ding kann man Euch locker flockig stricken für rechts überholen, Standspur benutzen, Blaulicht und Martinshorn nutzen (da käme noch ne Amtsanmaßung hinzu)... Also im Netz finde ich zu der Sache irgendwie nichts konkretes. So wie es aussieht, kostet die "Benutzung" von Blaulicht allein (also ohne Hörner o.ä.) tatsächlich nur o.g. 20 Euro Ordnungswidrigkeitsstrafe. Ob es schon Amtsanmaßung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, sich mit Blaulicht seine linke Spur damit freizuräumen", ist die offene Frage.
26. November 200619 J. @Martin: Ich hab schon auf Deinen Kommentar zu der Sache gewartet. *g* Ich beantworte die "offene Frage" gerne. Erstmal zur Amtsanmaßung: Blaulicht ist Polizei und Rettungsdiensten vorbehalten und soll Verkehrsteilnehmer dazu auffordern, den Weg freizumachen bzw vor Gefahren warnen. Wenn Du Dir jetzt auf Dein Auto ein Blaulicht pflanzt, gaukelst Du den Verkehrsteilnehmern vor, Du wärst wahlweise Polizeibeamter oder Mitarbeiter eines Rettungsdienstes, der unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten unterwegs zu einem Einsatz wäre. Daraus kann man problemlos den Straftatbestand "Amtsanmaßung" begründen. Gefährdung des Straßenverkehrs: Im Gesetzestext steht z.B. die Tatbestandsalternative "grob verkehrswidrig und rücksichtslos". Sich ein Blaulicht auf sein Fahrzeug zu setzen um dann ggf bei Vollgas die linke Spur freizuräumen ist mit Sicherheit grob verkehrswidrig und, weil man die unkalkulierbaren Folgen durch falsch und unüberlegt reagierende Verkehrsteilnehmer, wenn sie von hinten nahendes Blaulicht sehen, billigend in Kauf nimmt, auch rücksichtslos. Kommt es dann aufgrund dessen noch zu einer (hier reicht eine abstrakte, also theoretische) Gefährdung (z.B. wenn jemand dann wegen dem Blaulicht von der linken auf die rechte Spur zieht, jemanden übersieht und dieser bremsen muß), dann hast Du nen astreinen §315c StGB. Und jetzt noch was, was mir gestern total durchgegangen ist bei dieser Sache: Die Nötigung. Wenn Du mit Blaulicht von hinten kommst und jemand macht Dir die Spur frei, hast Du ihn dazu genötigt (schließlich hätte er das ohne das Blaulicht möglicherweise nicht getan)... da brauch ich wohl nicht mehr zu zu erklären. Zufrieden? ;-) MfG, Benne
27. November 200619 J. Kurzfassung: Blaulicht auf Auto geschraubt gibt reichlich Ärger und kostet Geld Blaulicht auf Auto geschraubt gibt reichlich Ärger, kostet Geld und macht Dich zum Fußgänger. Wechseltonsignal kostet an sich schon einiges, in Kombination mit Blaulicht wirkt es heftig preissteigern.
27. November 200619 J. Nein, Heinz. Reichlich Ärger bekommt derjenige erst, wenn durch das Blaulicht ein Schaden entsteht. Ob das nun schon der Fall ist, wenn ein anderer die Spur räumt, die er sonst nicht räumen würde, naja.
27. November 200619 J. Benne posteteNa, nur zu, was fehlt Dir denn noch? Ach, die Sache mit der Nötigung haben Deine Kollegen auch manchmal drauf. Ich bin mal im Sommer auf der A2 von Zivil-Beamten mit so einem Blaulicht (und unter Einsatz allerlei Fernlicht) bedrängt worden, aber frag nicht wie. Eine ganze Kolonne von dicken Zivil-Limos (SEK oder so) kam kurz vor Ende einer Baustelle von hinten herangedonnert. Ich fuhr linke Spur, nach rechts einscheren ging wegen extrem dichten Verkehrsfluss grad einfach nicht. Auch nach Ende der Baustelle kam ich nicht sofort nach rechts. Aber mein Hintermann war trotzdem der Ansicht, ich hätte mich mindestens in Luft aufzulösen (GING ABER NICHT), weil ein tolles blaues Licht auf seinem Dach blinkt und der Fahrer ist bald ausgerastet, stand mir direkt im Heck. Das war echt kinoreif. Hab genügend Verständnis für die Jungs, die mögen im Einsatz mächtig unter Strom stehen und Ihr Leben für uns alle einsetzen, aber mein Leben ist mir auch wichtig. Und ich konnte nicht Platz machen, ohne einen Unfall zu riskieren. DAS war also Nötigung vom Feinsten.
28. November 200619 J. Benne postete...Kommt es dann aufgrund dessen noch zu einer (hier reicht eine abstrakte, also theoretische) Gefährdung (z.B. wenn jemand dann wegen dem Blaulicht von der linken auf die rechte Spur zieht, jemanden übersieht und dieser bremsen muß), dann hast Du nen astreinen §315c StGB. So theoretisch ist das gar nicht, das da jemand falsch reagiert: http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10490&detailid=248831 Und das war ein echter Einsatz
28. November 200619 J. Martin Beckmann posteteNein, Heinz. Reichlich Ärger bekommt derjenige erst, wenn durch das Blaulicht ein Schaden entsteht. Ob das nun schon der Fall ist, wenn ein anderer die Spur räumt, die er sonst nicht räumen würde, naja. Es reicht, daß die Dinger nur montiert sind. Blaue Rundumleuchten dürfen nur an Fahrzeugen vorhanden sein, die dazu nach §52 Abs. StVZO berechtigt sind.
28. November 200619 J. @Martin: Nun, dieser Fall von "Nötigung" ist leider (?) nunmal keine, das fällt unter "Sonder- und Wegerechte"... In der Regel (und gerade auf der Autobahn) sollte man Blaulicht schon von weitem sehen und das Signalhorn schon ewig vorher hören, so daß eigentlich immer genug Zeit bleibt, irgendwohin zu verschwinden. Dafür sind die Dinger da. Wenn nun die ganze rechte Fahrspur nicht mitgedacht und Dir keinen Platz zum Einscheren gemacht hat, dann ist das natürlich ärgerlich... @Sensenmann: Richtig, das ist schnell passiert... viel zu schnell. Ich wollte aber deutlich hervorheben, daß es schon reicht, daß was passieren KÖNNTE... MfG, Benne
28. November 200619 J. Benne postete@Martin: Nun, dieser Fall von "Nötigung" ist leider (?) nunmal keine, das fällt unter "Sonder- und Wegerechte"... In der Regel (und gerade auf der Autobahn) sollte man Blaulicht schon von weitem sehen und das Signalhorn schon ewig vorher hören, so daß eigentlich immer genug Zeit bleibt, irgendwohin zu verschwinden. Dafür sind die Dinger da. Wenn nun die ganze rechte Fahrspur nicht mitgedacht und Dir keinen Platz zum Einscheren gemacht hat, dann ist das natürlich ärgerlich... So kann man das nicht stehen lassen. Die "Sonder- und Wegerechte" alleine stehen sicher nicht höher im Wert als das Leben und die Gesundheit eines Menschen. Deswegen ist so etwas nicht ärgerlich, sondern ungesetzlich. War jemand in dieser Fahrzeugkolonne in einer lebensgefährlichen Situation, daß der erste Wagen der Kolonne sich derartig Platz verschaffen durfte? Seit der Habeas-corpus-Akte gilt nun nicht mehr: "Platz da. Der Landvogt kommt."
28. November 200619 J. ...die Frage ist nicht, ob jemand IN dieser Fahrzeugkolonne in einer lebensgefährlichen Situation, sondern ob jemand am Einsatzziel vielleicht in einer solchen war. Allerdings gebe ich Dir natürlich Recht, Sonder- und Wegerechte sind nur dann einzusetzen, wenn sie unabdingbar sind, um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. In der hier geschehenen Form, um Leib oder Leben eines Menschen zu schützen oder zu retten. Bei allen Einsatzfahrten die Polizeibeamte haben, sind sie natürlich an die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme (hier die Sonderrechtsfahrt) gebunden. Das schließt gegebenenfalls allerdings auch ein, daß die Beamten und andere Personen zu einem gewissen Maß in Gefahr geraten, sofern das der Verhältnismässigkeit entspricht. MfG, Benne
28. November 200619 J. Beim roten Kreuz war es so: Die Leitstelle muss dem Fahrer des KTW/RTW/NAW/NEF die Sonderrechte zuweisen, bzw. muss er sie anfordern, wenn sich der Zustand des Patienten als schlechter erweist als vorher angenommen. Fahren mit Sonderrechten ohne Genehmigung kann bösen Stress nach sich ziehen. Das hat unser NEF-Fahrer erfahren müssen. Der ist nämlich dem RTW auf dem Rückweg vom Einsatz mit Blaulicht und Sirene gefolgt - das darf er aber nur auf dem Hinweg. Glück für ihn, dass der Chef ihm halbwegs wohlgesonnen war... Gruß Fred
28. November 200619 J. Benne postete...die Frage ist nicht, ob jemand IN dieser Fahrzeugkolonne in einer lebensgefährlichen Situation, sondern ob jemand am Einsatzziel vielleicht in einer solchen war. Ich bezog mich auf Martins Beitrag 031: Martin Beckmann posteteIch bin mal im Sommer auf der A2 von Zivil-Beamten mit so einem Blaulicht (und unter Einsatz allerlei Fernlicht) bedrängt worden, aber frag nicht wie. Eine ganze Kolonne von dicken Zivil-Limos (SEK oder so) kam kurz vor Ende einer Baustelle von hinten herangedonnert. Die "dicken Zivil-Limos (SEK oder so)" waren doch höchstwahrscheinlich keine Notärzte. Wieso sollten die im Pulk unterwegs sein, mit ihren Privatwagen etwa, nach einer Gehaltserhöhung? ;-) Bei einem Rettungswagen könnte man so ein "nötigendes" Verhalten ja noch verstehen. Aber beim "Landvogt"?
28. November 200619 J. Nun, das SEK fährt mit Zivilwagen, und zwar ausschließlich mit Zivilwagen. Und die sind meistens unterwegs zu wirklich dringenden Einsätzen, da fällt mir spontan der Amoklauf in Emsdetten letztens ein. Wenn wer ständig mit Sonderrechten unterwegs ist (und das zu 99% zurecht), dann die Jungs. MfG, Benne Edit: ...die andere Alternative wäre ein hochrangiger Politiker mit Gefolge, der es schrecklich eilig hatte... das wär natürlich indiskutabel. :-/
29. November 200619 J. Aber Benne, ich muß mich doch sehr wundern. Gibt es eine dringendere hoheitliche Aufgabe, als einen Politiker pünktlich zum Frühstück zu karren?
29. November 200619 J. Verdammt, @Heinz, jetzt wo Du's sagst... daß mir auch son faux-pas unterlaufen muss... *kopfschüttel* :-D MfG, Benne
29. November 200619 J. High, is nich mal wieder Zeit fürn Expresso? Viele Grüße Helge (mit 4 Abstandspunkten)
29. November 200619 J. Xantiaheinz posteteGibt es eine dringendere hoheitliche Aufgabe, als einen Politiker pünktlich zum Frühstück zu karren? Wenn man dabei die Kanzlerkandidatur aushandelt wie anno Merkel und Stoiber, dann sicher *g
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