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Mehari: §35 STVZO -> Rückenlehne...


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Moin,

im Brief der potentiell bald mir gehörenden Mehatri (Bj 77) steht

"FZ entspricht nicht Para 35 STVZO (Rückenlehne des Fahrersitzes nicht verstellbar), Ausnahmegenehmigung ist erforderlich"

Der Sitz ist eigentlich Mehari Standard, in § 35 finde ich nix zu der Rückenlehne, und ne Ausnahmegenehmigung liegt natürlich nicht vor.

Hat sonst noch jemand sowas in seinen Papieren stehen sprich ist das normal?

Oder hab ich mich nur verlesen?

Oder haben die lieben Schergen gar bei der Zulassung in D Mist gebaut?

An die Papiere ran müssen die eh noch mal -> ist nur nen eingetragener 3-Sitzer...

Für Tips wie immer schon vorab dankbar,

Henry

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Hallo,

wer trägt denn sowas ein.

Der Fahrersitz beim Mehari ist aber insgesamt verschiebbar, dies sollte wirklich reichen.

Ich bin fast 2m groß.

Gruss Uwe

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Moin,

im Brief steht:

"FZ entspricht nicht Para 35 STVZO (Rückenlehne des Fahrersitzes nicht verstellbar), Ausnahmegenehmigung ist erforderlich"

An die Papiere ran müssen die eh noch mal -> ist nur nen eingetragener 3-Sitzer...

Henry

Die Aussage ist doch sonnenklar: In dem Mehari darf auf allen 3 Sitzplätzen - außer eben dem Fahrersitz - gesessen werden. ;-)

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HY

Seit 1967 muß in Deutschland der Fahrersitz nicht nur selber vor-und rückgeschoben werden können, sondern es muß auch die Rückenlehne einstellbar sein, wohingegen die vom Beifahrer nicht. Da der Méhari von 1977 ist, ist er 11 Jahre zu spät gebaut worden, und muß so eine einstellbare Rückenlehne haben.

MfG DS

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Hallo,

die Rückenlehne am Fahrersitz meines Mehari ist nicht verstellbar.

Ich habe keine Eintragungen deswegen im Brief.

Gruss Uwe

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