25. April 200323 J. Hallo! Es gab doch mal eine Garantie von Citroen auf alle Teile des HP-Fahrwerks bis 100000 km, oder? Sollte damals den Kunden die Angst vor teuren Reperaturen und der Hydraulik nehmen. Gibt es die noch und wenn ja, auf welche Teile? Gruß Frank
25. April 200323 J. gar kein Problem. Nun gibt es 2 Jahre Garantie auf alless ohne KM-Begrenzung. Ich werde also innerhalb der Garantiezeit ca. 260.000 km erreichen.
25. April 200323 J. Auch etwas zum Thema Garantie: Hier in der Schweiz gibt's (im Gegensatz zu Deutschland) noch keine "Langzeit-Mobilität". Die Schweiz bietet ihren Kunden nur die 2 Jahre Citroën-Assistance an. Wäre noch abzuklären, ob für mein in Deutschland gekaufter C5 die Langzeit-Mobilität auch gilt, obwohl er bei meinem Schweizer Händler gewartet wird. In den Bedingungen steht nur, dass der Wagen bei einem Citroën-Händler gewartet werden muss ..... !!?? Gruss Markus
25. April 200323 J. Beim C5 gibt es eine Garantie bis 200.000km auf die Hydraulik. Aber was da genau drin ist, weiss ich auch nicht mehr.
25. April 200323 J. Ersteller ------------------------------------------------------------- Nun gibt es 2 Jahre Garantie auf alles ohne KM-Begrenzung ------------------------------------------------------------- Wann wurde das denn umgestellt und was ist beim Übergang von der einen in die andere Form passiert? Wo wir gerade beim Thema Garantie sind: Die Gebrachtwagengarantie von einem Jahr, die ein Händler gewähren muss, deckt die auch "Verschleißteile" wie z.B die Kupplung ab? Bremsbeläge usw. werden sicherlich nicht abgedeckt, aber die Belagstärke der Bremsklötze kann man ja auch ohne weiteres feststellen. Bei der Kupplung ist das ja schon etwas schwieriger. Gruß Frank
25. April 200323 J. Bitte unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Garantie gibt der Hersteller oder Händler stets FREIWILLIG und über die gesetzliche Gewährleistung hinaus !!!! Die gesetzliche Gewährleistung ist ein MUSS. Es steht aber nirgends, dass ein Gebrauchthändler eine Gewährleistung auf zukünftigen Verschleiß oder Schäden gibt. Er sichert nur zu, dass am Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkaufsübergabe keinerlei Schäden sind bis auf die in einem Protokoll spezifizierten. Sollten doch Schäden auftreten, die nicht spezifiziert sind wurden und aber bereits zum Zeitpunkt der Verkaufsübergabe vorhanden waren, übernimmt der Händler die gesetzliche Gewährleistung auf Schadenbehebung/Minderung/Wandlung. Das eigentlich Neue daran ist, dass der Händler den Nachweis dafür führen muss. Die Gewährleistung sagt aber NICHT aus, dass zB eine Kupplung, die verschleißtypisch (!!)kaputtgegangen ist, in jedem Fall vom Händler unentgeltlich erneuert werden muss. Ein Händler wird Probleme haben, wenn eine Kupplung zB nach 50 tkm kaputt ist. Nach 100 tkm hat er sicherlich keine Probleme mehr. Gruß von P.
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