29. September 200223 J. Ich mache jetzt mal einen neuen Thread auf, der Übersichtlichkeit wegen. Gäbe es nicht die Möglichkeit, daß der ACC mal die Kontakte zur CDAG nutzt, um die genauen Hintergründe dieses anwaltlichen Rundumschlages in Sachen Markenrecht zu beleuchten? Vielleicht würde dann ein gutes Stück Verunsicherung abgebaut. Es müßte doch auch möglich sein, der CDAG klarzumachen, daß diese Aktion auch diejenigen trifft, die sich für den Erhalt eines kleinen Stücks der Firmengeschichte Citroëns einsetzen und größtenteils auch alltagsfahrzeuge der Marke fahren (und bezahlen!).
29. September 200223 J. Ich glaube, dass es überflüssig ist, durch Kontakte mit der CDAG die Hintergründe zu beleuchten. Es war nur eine Frage der Zeit, bis Citroen gegen Markenrechtsverletzungen auch im Internet vorgeht. Es dürfte doch auch dem naivsten Admin bei der gelaufenen Diskussion der Rechtslage klar geworden sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Firmen haben kein Interesse daran, dass Irgendjemand ohne Genehmigung den Markennamen, das Logo und Schriftzüge in seiner Web-Adresse und in seinen Seiten nutzt, weil die Kontrolle dieser Seiten, um Schaden von der Firma abzuwenden, viel zu aufwendig ist. Viele haben es sogar gut gemeint, aber es muss aber auch klar sein, dass manche gut gemeinten Infos für die Fans oder z. B. auch die Veröffentlichung von nicht freigegebenen Autobildern für Citroen geschäftsschädigend sein kann. Genau deshalb ist der ACC, von vielen belächelt und kritisiert, auch in einen nur für ACCM zugänglichen, internen Bereich ausgewichen.
29. September 200223 J. Wobei ich mich frage, wie ihr das rechtlich gedeckelt kriegt. Urheberrechte werden jedenfalls dann verletzt, wenn man z.B. Bilder außerhalb der Privatsphäre veröffentlicht oder vorführt. Streng genommen dürfen urheberrechtlich geschützte Filme/Fotos/Klänge nur Familienmitgliedern vorgeführt werden, alle weiteren Vorführungen sind öffentlich und damit ist ein schriftlich erteiltes Nutzungsrecht Pflicht. Die private Party ist das absolute Limit zur freien Vorführung von Medien. Außerdem sind selbst die erteilten Nutzungsrechte sehr genau zu befolgen, weil darin Ãn der Regel die Kopfzahl des Publikums und die einfache/mehrfache Publikation exakt geregelt sind. Nach meinem Rechtsempfinden ist es also auch eine Copyright-Verletzung, Werke Dritter ohne schriftlich erteiltes Nutzungsrecht in einem per Passwort geschützten Forum zu veröffentlichen. Aber man muss nicht verzeifeln, denn wir selber holen sehr oft Veröffentlichungsrechte von Firmen ein und machen i.d.R. sehr gute Erfahrungen. Die meisten Frimen sind großzügig und haben ein gesundes Gespür für Positiv-Effekte. Vor allem freut man sich dort, dass erst mal höflich nachfragt und nicht wild zu drauf los publiziert wird.
29. September 200223 J. Ersteller Aber man muss nicht verzeifeln, denn wir selber holen sehr oft Veröffentlichungsrechte von Firmen ein und machen i.d.R. sehr gute Erfahrungen. Die meisten Frimen sind großzügig und haben ein gesundes Gespür für Positiv-Effekte. Vor allem freut man sich dort, dass erst mal höflich nachfragt und nicht wild zu drauf los publiziert wird.
30. September 200223 J. Die freie Nutzung ist nicht auf die Privatsphäre begrenzt. Ich zitiere mal den § 15 UrhG Abs. 3: "(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. " Im internen Bereich des ACC ist gerade der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt und sie sind durch gegenseitige Beziehungen untereinander verbunden. Insofern ist die dortige Präsentation "nicht-öffentlich".
1. Oktober 200223 J. Lieber Claus, die GEMA sieht das zwar in ihrer textlichen Auslegung strenger, aber v.a. wegen der nicht kommerziellen Veröffentlichung könnt ihr nachts ruhig schlafen, jedenfalls solange ihr wie gehabt die Quellen angebt. (Hab noch ein bisschen recherchiert)
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