8. Mai 201016 J. der fast übliche Hinweis - mein Gewissen ist (zumindest diesbezüglich) rein, aber eine mir nahestehehnde Person hat Mist gebaut und ich möchte ihr gern mit Rat und Tat zur Seite stehen; es wäre nett, wenn Ihr von allgemeinen Erkentnissen, das Alk am Steuer eh assi ist absehen würdet und denenn das Feld überlassen, die womöglich wirklich brauchbare Tips geben können...... Also - Sachverhalt: Beim Ausparken ein Auto angedengelt, Sachschaden "normal" - also der typische Kratzer der bei sowas eben kommt. Der Angedatschte verlangt polizeiliche Aufnahme, Polizei lässt blasen - dann Blutabnahme und mit 1%0 - game over....... Was mich nun konkret interessiert - fällt das nun wohl schon zwingend unter die unten genannte Rubrik Fahrunsicherheit oder gar Unfall unter Alkoholeinfluss ? Oder besteht irgendwelche Hoffnung, daß ein Parkrempler nicht so streng geahndet wird und noch mit der Variante "keine Anzeichen von Fahrunsicherheit" davonkommen kann ? Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille: Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG) * Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot * Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot * Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: * 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) * Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: * 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) * Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer), * Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer
8. Mai 201016 J. Das ist ein ganz normaler Unfall unter Alkoholeinfluss. Ob man gerade erst ausparkt oder schon 20 KM gefahren ist, ist juristisch irrelevant. Also Worst-Case-Szenario annehmen. Man kann es ja auch so sehen: Gut, das die geplante Fahrt da schon zu Ende war. So ist wenigstens nur Sachschaden entstanden. Bearbeitet (8. Mai 201016 J. von Jörg Kruse)
8. Mai 201016 J. Ein sehr guter Freund von mir hat ebenfalls seine Führerschein verloren. Dabei fuhr er noch nicht mal, sondern saß im geparkten Fahrzeug, mit abgestelltem Motor (!) auf dem Fahrersitz und telefonierte - der Schlüssel steckte aber im Zündschloß. Das alles geschah auf einem Mc Donalds Parkplatz. Der in Trier unter der Brücke, vllt kennt den ja jemand - sehr weitläufig. Er stand da also nachts um 0030 Uhr und eine zufällig vorbeikommende Streife machte eine ganz normale Routinekontrolle. Dem Beamten fiel wohl sicher die Fahne auf, so daß er pusten musste -> 2,48 Mundalkoholgehalt. Resultat: Er verlor den Führerschein, obwohl er noch nicht mal fuhr und der Motor aus war. Da wird Dein Freund aber sicher nicht ungeschoren davonkommen, fürchte ich...
8. Mai 201016 J. zählt es nicht ab 1 promille schon als trunkenheitsfahrt? das wäre dann 6-12 monate entzug, punkte, geldstrafe und evtl. mpu.
8. Mai 201016 J. absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille....also knapp davor, deshalb: Anklage auf fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässige Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ! Vergehen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 69 Abs. 1, 69a StGB. Ich tippe: 9 Monate Lappen weg + 40 Tagessätze + Gerichtskosten + 7 Punkte
8. Mai 201016 J. Ab 0,3 Promille gilt es meines Kenntnisstandes nach als Trunkenheitsfahrt und führt zum Verlust der Fahrerlaubnis. Bei einem Ersttäter meist 9 Monate. Bei >0,8 gibt es noch eine weitere "Unangehmheit" die MPU heisst. All das ist nicht ein MUSS sondern ein KANN auser bei >1,3 bzw Wiederholungstätern. Meine Aussage beruht auf meiner Zeit als Abschleppwagenfahrer bis 2005, ist also etwas veraltet.
8. Mai 201016 J. Klar, kommt natürlich drauf an, wie der Kontostand in Flensburg schon ist. Wer da null Punkte hat, hat bei solchen Vorkomnissen natürlich bessere Karten.
8. Mai 201016 J. Ich tippe auch auf Fall C, worst case, denn durch den Unfall ist die Untüchtigkeit ja quasi sichtbar bewiesen. Carsten
9. Mai 201016 J. Jepp, glasklarer Fall von Trunkenheitsfahrt mit Unfall. Daran wird auch der beste Anwalt nichts ändern können.
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