27. April 201115 J. Mit der Neuordnung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 wurden vom Bundesverkehrsministerium die Bedingungen zur Erlangung eines H-Kennzeichens erleichtert. Seit Inkrafttreten zum 1. März 2007 wird auf die Erteilung einer besonderen Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet; das für die Erteilung eines H-Kennzeichens notwendige Gutachten nach § 23 StVZO kann ab diesem Zeitpunkt nicht nur durch die Technischen Prüfstellen, sondern zusätzlich durch die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Neuverordnung gültige Richtlinie BMV/StV 13/36.15.17 von 1997 nach § 21 c StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis musste deshalb neu formuliert werden. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) hatte die Möglichkeit, bereits bei der Entstehung dieser überarbeiteten Richtlinie mitzuwirken, um die Belange der Oldtimerfahrer zu berücksichtigen. Die Automobilindustrie hat ein großes Interesse daran, die im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie notwendige Umsetzung innerhalb der Prüf- und Sachverständigenorganisationen einheitlich zu gestalten, damit eine mögliche Aufweichung des Status der H-Kennzeichen und eine daraus eventuell resultierende Gefährdung dieser Sonderregelung vermieden wird. Das Bundesverkehrsministerium hat deshalb festgelegt, dass die zuständigen Prüforganisationen vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie eine abgestimmte Arbeitsanweisung erstellen. Die Neufassung der Richtlinie wurde mit Schreiben vom 06. April im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht und wird damit nach weiteren sechs Monaten gültig. Der exakte Wortlaut der Richtlinie steht auf http://amicale-citroen.de/ zum Download bereit (PDF; ca. 780 kB).
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