27. November 201114 J. Hallo, kurze Frage zu Rechtsgeschäften zw. Privatpersonen über ebay. Ich habe ein Mobiltelefon im Okt. neu gekauft, getestet und ein Update gemacht. Auch mit Update ist es für mich nicht wie gewünscht zu nutzen (wollte es als Modem). Nun habe ich es wiederverkauft auf ebay. Das habe ich auch in der Artikelbeschreibung so veröffentlicht. Der Käufer möchte es nun nicht mehr weil es ihm nicht gefällt, begründet aber es hätte keinen Neustatus mehr und ich hätte das falsch beschrieben. Lt. diverser Hinweise im Internet kann ein Neugerät aber auch eine geöffnete Verpackung haben sowie getestet sein, es darf jedoch keine Gebrauchsspuren haben, denn das würde es zu einem Gebrauchtteil machen. Es gibt doch hier sicher Rechtskundige unter euch. Wie seht ihr das so? Trotz Test und Update richtig als Neuteil beschrieben und veröffentlicht ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet? Ich meine der hätte ja nicht bieten müssen, denn alles war ja genau beschrieben. Gruß Stefan PS: Gerne auch per PM, dann kann ich diesen Art. demnächst wieder löschen.
27. November 201114 J. vielleicht hilft dir das weiter: http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec2/202.html ich kenne natürlich weder deine artikelbeschreibung, noch den zustand des gerätes. aber selbst bei verkauf eines gebrauchten artikels durch privatleute muss die gewährleistung durch einen text in der beschreibung ausgeschlossen werden (sonst 1 jahr) ich würde versuchen mich entweder durch einen preisnachlass zu einigen oder das handy einfach zurück zu nehmen. auch wenn ich de meinung bin, dass der käufer lediglich was anderes (evtl. besseres) gefunden hat und nun aus dem geschäft raus will.
27. November 201114 J. Wenn ich ein Elektrogerät (egal welches) neu in einem Laden kaufe, bestehe ich darauf dass es ausgepackt und getestet wird, dadurch wird es nicht zu einem Gebrauchtgerät. Wenn Deine Artikelbeschreibung korrect war, mit der deutlichen Vermeldung von Test und Update sowie der geöffneten Originalverpackung, hat der Käufer hier keine Grundlage um den Kauf rückgängig machen zu wollen. Ich würde mich weder auf einen Preisnachlass oder eine Rücknahme einlassen und auch die Gewährleistung ist kein Probleme da hier ja noch entweder der erste Verkäufer oder der Hersteller dafür gerade stehen muss. Leider wird diese Art um im nachhinein einen Ankauf veränderen zu wollen immer mehr misbraucht um durch Druck auf den Verkäufer den Preis drücken zu wollen oder dann ein anderes, meistens defektes, Gerät zurückschickt. So oder so wäre der Verkäufer der Dumme ............. Der Verkauf ist abgewickelt, Du hast Dein Geld, der Käufer hat bekommen was beschrieben ist und damit wäre für mich die Sache erledigt.
Erstelle ein Konto, um zu kommentieren