13. Februar 201214 J. Folgende Annahme: Es geht um drei Personen und zwei Fahrzeuge. Person A ist Halter von Fahrzeug 1 und 2, sowie Versicherungsnehmer von Fahrzeug 1. Person B ist Versicherungsnehmer von Fahrzeug 2. Beide Fahrzeuge sind bei der gleichen Versicherungsgesellschaft versichert. Person C fährt mit Fahrzeug 1 und beschädigt dabei Fahrzeug 2. Frage: Muß die Versicherung von Fahrzeug 1 für den Schaden an Fahrzeug 2 haften, oder ist sie durch die gleiche Halterschaft von der Regulierung befreit? Gruß balu1
13. Februar 201214 J. Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine Schadensregulierung ausgeschlossen ist, wenn beide Fahrzeuge über den selben Versicherungsnehmer versichert sind. Was bei gleicher Halterschaft, aber verschiedenen Versicherungsnehmern passiert, weiß ich nicht sicher. Ich frag mal nach!
13. Februar 201214 J. Ersteller Das mit dem gleichen Versicherungsnehmer kenne ich auch so. Wenn also Erst- und Zweitfahrzeug bsp. auf mich versichert sind und ich brettere mit dem Erstwagen in den Zweitwagen (oder umgekehrt), bin ich Schädiger und Geschädigter in Personalunion und somit ist eine Versicherungsregulierung auf dem Haftpflichtwege ausgeschlossen. Irgendwas habe ich noch gelesen, daß der gleiche Halter nicht unbedingt relevant ist, sondern es auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse ankommt. Gruß balu1
14. Februar 201214 J. Meines Wissens gilt der Ausschluß der Haftung auch für Verwandte (wie Eheleute) untereinander. D.h. wenn das eine Auto auf die Frau und das andere auf den Mann zugelassen (bzw. versichert) sind, gibts bei einem Crash auch kein Geld. Gruß Bernhard
14. Februar 201214 J. So, genug Theorie. Wir würden dann noch gerne Angaben zum konkreten Schadensverlauf haben...
14. Februar 201214 J. Ersteller So, genug Theorie. Wir würden dann noch gerne Angaben zum konkreten Schadensverlauf haben... Gerne Der C5 meiner Frau parkte rechtwinklig zur Strasse vor unserem Haus. Auf der gegenüberliegen Seite parke mein 206CC. Die Strassenbreite beträgt etwa 5m. Mein Sohn (als berechtigter Fahrer des C5) hat beim Ausparken mit der AHK die Fahrertür des 206 eingedrückt (Tür Totalschaden). Ich bin Halter beider Fahrzeuge und diese sind bei der gleichen Versicherungsgesellschaft versichert. Eigentümer des C5 ist meine Frau, der 206 gehört mir. Dazu habe ich noch zwei Urteile gefunden, welche eine Schadensregulierung über die Haftpflicht des C5 möglicherweise zulassen: - Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 IV 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KG, Beschluss vom 12.04.2007 – 12 U 51/07 -; NZV 2008, 93). - Für die Haltereigenschaft ist maßgeblich, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Feststellung, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, stellt zwar ein wichtiges, jedoch für sich allein nicht entscheidendes Indiz dafür dar, wer als Halter des Fahrzeugs zu gelten hat (KG, Urteil vom 22.11.2000 – 3 Ws B 529/00). Gruß balu1 Bearbeitet (14. Februar 201214 J. von balu1)
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