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Urteil: Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

Hervorgehobene Antworten

Für einen Oldtimer gibt für die Zeit der Reparatur keine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Das berichtet die Zeitschrift recht und schaden (Heft 9/2012) unter Berufung auf Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az.: 1 U 50/11) und Karlsruhe (Az.: 9 U 29/11). Nach Auffassung der Richter hat die Nutzung solcher Fahrzeuge für die Eigentümer regelmäßig keine wirtschaftlichen Gründe, sondern sei reines Freizeitvergnügen. Dafür sei die Nutzungsausfallentschädigung aber nicht gedacht.

Besitzer von Oldtimern haben keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die beiden Oberlandesgerichte wiesen damit die Klagen der Eigentümer von Oldtimern ab. Beide Fahrzeuge mussten nach Beschädigungen repariert werden. Ihre Halter konnten sie während dieser Zeit nicht nutzen und verlangten von den Verursachern der Schäden die Zahlung der sonst üblichen Ausfallentschädigung. Die Düsseldorfer und Karlsruher Richter winkten jedoch ab. Sie sahen für die Forderungen keine rechtliche Grundlage. Die Entschädigung komme nur infrage, wenn der Wagen auch im Alltag als normales Verkehrsmittel genutzt wird. Ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung, etwa für Ausflugsfahrten reiche nicht aus. (dpa)

Richtig so!

Die Entschädigung komme nur infrage, wenn der Wagen auch im Alltag als normales Verkehrsmittel genutzt wird. Ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung, etwa für Ausflugsfahrten reiche nicht aus. (dpa)

Im besagten Artikel steht ja nicht, wie alt die sogenannten "Oldtimer" waren und wie sie genutzt wurden. Wurden sie gelegentlich oder regelmäßig für Fahrten zur Arbeit oder sonstwie beruflich, etwa als Hochzeitsauto oder Reklamezwecken, genutzt?

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