2. Januar 201313 J. Hallo zusammen, bei uns im Ort sind in der letzten Zeit mehrere Streckenabschnitte auf Tempo 30 begrenzt worden, z. B. eine an der Realschule vorbeiführende Straße und ein Straßenbereich, in welchem ein Radweg kreuzt. Leider fehlt in beiden Fällen das Verkehrsschild, welches die Tempobegrenzung wieder aufhebt. Im Falle des Radwegs vermute ich, daß danach wieder Tempo 50 gilt, aber bei der Schule....?? Wer weiß, wie sowas geregelt ist? Gruß balu1
2. Januar 201313 J. Ich glaube, dass so ein Zeichen nach der nächsten Einmündung wiederholt werden muss. Wenn das nicht gemacht wurde, würde ich das Tempolimit damit als aufgehoben betrachten. Meist sind solche Zeichen mit anderen Hinweisschildern (auf bestimmte Meterzahl beschränkt oder Gefahrenstellen) verbunden. Die gelten dann nur für die jeweilige Situation und sind nach den Passieren des Abschnittes ebenfalls aufgehoben.
2. Januar 201313 J. Wenn ich mich nicht irre ,ist die 30iger Zone erst beim verlassen der Strasse beendet oder durch ein zusatzschild das die Länge der 30iger Zone angibt bzw.durch ein neues Temposchild aufgehoben wird. Bin mir aber nicht ganz sicher. (Ich war wohl zulangsam ) Bearbeitet (2. Januar 201313 J. von xmy3bestatter)
2. Januar 201313 J. Eindeutig ist dies wohl nur, wenn die Begrenzung mittels Schild aufgehoben wird. Siehe die Diskussion unter dem Link: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=86551 LG Karl-Heinz
2. Januar 201313 J. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind Streckenverbote. Wenn keine Zusatzinfos drunterstehen, gelten sie so lange, bis ein anderes Schild eine andere Forderung stellt. Wenn Zusatzinfos (Schule, Friedhof, Kindergarten etc.) drunterstehen, gelten sie im Einzugsbereich dieser Objekte. So hat mir es zumindest mein Fahrlehrer im Sommer beigebracht.
2. Januar 201313 J. Ersteller .......die Umstände abschließend aufgezählt, wann ein Streckenverbot endet. Und das sind: - 1.: "wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht", - 2.: "Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist", - 3.: und ansonsten wird es beendet durch die Verkehrszeichen 278, 279, 280, 281, 282. Nur trifft an den von mir genannten Stellen keiner der obigen Umstände zu. Könnte vielleicht ein Fall für das örtliche Ordnungsamt werden..... Gruß balu1
2. Januar 201313 J. Das Gerücht, eine Kreuzung oder Einmündung würde eine Begrenzung aufheben, hat sich bei mir gute 10 Jahre gehalten, da es mir mein Fahrlehrer damals so erklärt hat, als wir über die Autobahn fuhren. Wäre ja auch die logischste Lösung. Bei uns gilt allerdings die unsinnige Beamtenlösung, die oben verlinkt wurde. Sowas gibts glaub ich auch nur bei uns, die meisten anderen Länder heben ne Begrenzung durch eine Einmündung auf
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