1. August 201412 J. Letztens laß ich in unserem "fränkischen Käsblatt" folgenden Artikel: http://www.infranken.de/regional/lichtenfels/20-Jaehriger-mit-falschen-Nummernschilden-auf-A73-unterwegs;art220,731651 Was hat sich denn da geändert? Das war doch früher Usus, daß man sich bei einer befreundeten Werkstatt oder einem Händler eine 06 geliehen hat um ein gekauftes Auto zu überführen. Ich müßte nächste Woche einen Hänger überführen und hätte eigentlich Zugriff auf zwei 06er Nummern. Nur die beiden Freunde wissen auch nicht, was da anders geworden sein soll und warum man den Mann aus dem Zeitungsartikel bestraft hat.
1. August 201412 J. Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden. Und das Fahrtenbuch muß penibel geführt werden.
1. August 201412 J. Das ist auch nichts neues. Das gilt schon seit sehr langer Zeit. Aber früher bekam man auch für Kurzzeitzulassungen für Überführungsfahrten von der Zulassungsstelle rote Nummernschilder (meist mit 04 am Anfang) ausgeliehen. Seitdem es die Ex und Hopp-Kurzzeitkennzeichen mit Gültigkeitsdatum gibt, hat es die Polizei leichter, illegal genutzte Werkstattkennzeichen zu erkennen (rot sind sonst ja nur noch die 07er-Kennzeichen für Oldtimer), besonders an Wochenenden, wo Werkstätten kaum arbeiten. Lutz-Harald Richter
1. August 201412 J. Ersteller Also dürfte ich mit dem Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft den Anhänger "im Auftrag" des Betriebes überführen?
1. August 201412 J. Ich denke das sollte gehen. Noch besser wäre es wenn das Zugfahrzeug auch zu dem Betrieb gehört. Dann sieht die Sache wirklich schlüssig aus. Das schlimme ist, denen kann halt das 06er Schild auch entzogen werden bei nachweibarem Mißbrauch. Ob die das Risiko eingehe ?
1. August 201412 J. Ja - ist neuerdings scheinbar problematisch. Wollte mir vor ein paar Monaten auch die "Rote Nummer" bei meiner Werkstatt leihen. Der Chef hat das dann verweigert, weil es wohl erheblich strengere Kontrollen in diese Richtung gibt und das auch recht rigoros gehandhabt wird mit umgehendem Entzug der Nummer. Für die nähere Umgebung hätte er noch mitgemacht (~ 20 km), aber für die Überführung Sonntags von rund 110 km hat er das dann verweigert. War ihm auch nicht böse, er muß ja auch sehen wo er bleibt. Seinen Trailer hätte er mir anstandslos geliehen - scheiterte dann meinerseits am Zugfahrzeug.
1. August 201412 J. Achtung auch nicht jede Werkstatt hat die Rotenr so beantragt dass man sie auf Hängern benutzen darf. Überführung zur Werkstatt und von der Werkstatt heim sind kein Problem wenn das Heftchen entsprechend ausgefüllt ist. Die Kontrollen gibt es schon seit mehr als 30 Jahren. Die kamen damals schon und kontrollierten ob im Heftchen die Fahrt von vor x-Tagen eingetragen war als sie das Fahrzeug y an der Stelle Z damit gesehen hatten.
1. August 201412 J. Wenn das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ausgefüllt ist wird es keine Probleme geben. Es steht auch nirgends geschrieben an welchen Tagen oder zu welcher Uhrzeit keine Überführunsfahrt gemacht werden darf.
1. August 201412 J. Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat die Verwendung von roten Kennzeichen, so genannte Händler- und Oldtimerkennzeichen, wesentlich eingeschränkt. Wer ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen führen möchte, sollte sich daher über das geänderte Zulassungsrecht informieren. Bei unberechtigter Verwendung eines roten Kennzeichens drohen empfindliche Strafen (z.B. Steuerstraftat). Gemäß der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen mit maximaler Geltungsdauer von fünf Tagen oder ein rotes (Dauer-)Kennzeichen führen. Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist seit 01.03.2007 in Kraft. Sie ersetzt die bislang geltende Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Gründe für diese Änderung waren die Zusammenfassung verschiedener Rechtsvorschriften zur Vereinfachung des Zulassungsrechts und die Harmonisierung auf EU-Standard. Das rote Kennzeichen (genannt: 06er) darf nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden. Dabei muss ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. Bei einer konkreten Kaufabsicht kann das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen auch an eine private Person für eine Probefahrt ausgeliehen werden. Keine betriebliche Verwendung liegt hingegen vor, wenn keiner dieser Fahrtzwecke zutrifft, das Kennzeichen an eine Privatperson zur freien Verfügung oder an eine andere Firma ohne Kaufabsicht ausgeliehen wurde. Rote Kennzeichen dürfen nicht mehr, wie häufig üblich, Dritten zu deren betrieblichen Fahrten überlassen werden. Auch dürfen Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen durch Vorführung in der Öffentlichkeit nicht mehr als Probefahrten definiert werden. Prüfungsfahrten sind z.B. Fahrten zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung, Einzelabnahmen sowie der bei Lastkraftwagen geforderten Sicherheitsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Dies gilt für die Fahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug zum Prüfungsort und zurück. Das rote Oldtimerkennzeichen (genannt: 07er) ist ausschließlich für Fahrzeuge vorgesehen, die vor mindestens 30 Jahren erstmalig in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrtzeug-technischen Kulturgutes dienen. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs bestätigt werden (§ 23 StVZO). Bei unberechtigtem Führen eines Fahrzeugs mit roten Kennzeichen sieht das Gesetz eine Strafanzeige nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabeordnung und eine Ordnungswidrigkeit nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gegen den Fahrzeugführer des jeweiligen Fahrzeugs und gegebenenfalls auch gegen den Halter vor. Ebenso setzt die Polizei die örtlich zuständige Zulassungsbehörde über den festgestellten Verstoß in Kenntnis. Diese hat bei Verstößen die Möglichkeit, Händlern oder Herstellern von Fahrzeugen die zugeteilten roten Kennzeichen im Rahmen eines Widerrufes zu entziehen. Ich glaub da steht alles wichtige drin. Bearbeitet (1. August 201412 J. von Frank M)
1. August 201412 J. Wenn man bei einer unerlaubten Nutzung erwischt wird, bekommt der Betrieb, der die rote Nummer hat, richtig Ärger. Ich würde sie auch nicht verleihen.
2. August 201412 J. Hallo Frank Gibts da einen Link zu diesem Text. Würde ich mir gerne herunterladen.
2. August 201412 J. Hier stammt das her: https://www.rlp-buergerservice.de/bis/rheinpfalzkreis_bis/eintrag_details.jsf?_id=1959&_linked_keyword=AU Grüße Frank
Erstelle ein Konto, um zu kommentieren