In der STVZO steht nur, daß ein Gutachten beigefügt werden muß, das aber nicht im Gesetz näher beschrieben ist. In der Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern gemäß §23 STVZO finden sich folgende Bestimmungen:
Ohne jetzt in Wortklauberei abgleiten zu wollen, aber der Text ist für eine Richtlinie, die einen Verwaltungsakt begründet, unannehmbar schwammig. Was heißt denn „verbraucht“? Gemeinhin werden verbrauchte Dinge nicht weiterverwendet, sind also Abfall. Das gilt für Verschleißteile ebenso wie für andere Dinge, auch für ganze Fahrzeuge. Ein „verbrauchtes“ Auto in dem Sinne kann aber keine HU-Prüfung bestehen und ist mithin nicht fahrtüchtig, so daß die Betriebserlaubnis erlischt unabhängig vom H-Kennzeichen.
Eine andere Definition von „verbraucht“ ist Geschmacksache und kann nicht rechtssicher sein.
Eine Änderung des Armaturenbretts durch das Radio soll nicht sein; andererseits kann es zeitgenössisch ersetzt werden. Ein Austausch zwischen X1 und X2 bzw. Y3 und Y4 erfüllt nicht den ersten Teil von 3.2.8.2., aber den zweiten.
„Wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum“ durch ein Radio herbeizuführen, ist eine Kunst für sich. Allerdings dürfte ein ausfahrbarer Bildschirm eine solche Veränderung noch weniger herstellen als ein starres Display. Wenn wir von Fahrzeugen der achtziger und neunziger Jahre reden, hat sich das äußere Erscheinungsbild von Radios — zumal der Baugröße 1 DIN — nicht wesentlich verändert; bunte und schlichte gab es damals genauso wie heute.
„Angemessene Gebrauchsspuren“ können sich nur auf den Einsatzzweck des Fahrzeugs beziehen. Ein Alltagswagen darf somit nach dreißig Jahren Wind und Wetter einen stumpfen Lack und Parkrempler haben. Unzulässig ist damit nur, was zur Versagung der TÜV-Plakette führt — siehe oben.
Alles in allem also spricht also alles dafür und nichts dagegen, daß der durch die HU bestätigte fahrtüchtige Zustand eines Fahrzeugs im Alter von dreißig Jahren den Anspruch auf das H-Kennzeichen rechtfertigt.
Anders ist es bei Oldtimer-Versicherungen. Die Versicherungen können ihre Bedingungen im Prinzip frei gestalten. Das ist allerdings Vertragssache zwischen der Versicherung und dem Kunden und hat nichts mit der Zulassung zu tun. Im übrigen ist die H-Zulassung kein Gnadenakt und auch keine Steuerermäßigung, sondern die Einstufung eines Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse „Oldtimer“. Das ist dieselbe Liga wie „PKW“, „LKW“, „Zugmaschine“ oder „Bestatter“.