Hallo,
die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO kennt ja vermutlich jeder.
Die Untersuchung nach §23 StVZO ist die Untersuchung eines Fahrzeugs zur Einstufung als Oldtimer. Diese Untersuchung umfasst die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO. Werden erhebliche Mängel bei der Hauptuntersuchung festgestellt, kann der Wagen kein H-Kennzeichen bekommen. Weiterhin gelten nach der Oldtimerrichtinie folgende grundsätzlichen Bedingungen:
● Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
● Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
● Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.
● Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit (keine erheblichen HU-Mängel) und ein Mindestzustand gemäß den folgenden Vorgaben:
Mindestzustand für eine positive Oldtimerbegutachtung
● ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage,
● nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),
● kein Fehlen wesentlicher Teile,
● keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und
● die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.
Mit dem Erhalt des Oldtimerkennzeichens bekommt das Fahrzeug zeitgleich eine neue HU zugeteilt, unabhängig von der alten Laufzeit. Man muss keine HU dazu beauftragen.
Bis vor einiger Zeit wurde keine HU-Plakette zugeteilt, da sowieso ein neues Kennzeichen gemacht werden musste. Mittlerweile wird automatisch eine HU-Plakette zugeteilt, da es ja vorkommen kann, dass sich ein Halter erst später (z.B. erst nach dem Winter oder Sommerurlaub) das H-Kennzeichen machen lassen möchte, oder der Wagen hat schon die H-Untersuchung, aber noch nicht die geforderten 30 Jahre. Dann wäre der Wagen mit gültiger HU aber eben ohne gültige Plakette unterwegs.
Gruß Joachim