Hallo,
vielen Dank für die Hinweise, aber ich bin selbst Kfz-Sachverständiger und ich habe einen Kollegen mit der Begutachtung beauftragt, da es blöd aussieht, wenn man es selber macht. Und ich hab ihm gesagt, dass er nichts machen soll, wo er evtl. Bauchmerzen mit hat. Alles ganz reell. Ich kenne das mit Gutachten schreiben für Bekannte 🥴.
Jetzt ein paar Worte zum Restwert: Den Restwert ermittelt der Sachverständige am örtlichen, allgemein zugängigen Markt. Das heißt, das in der Regel bei Verwertern bzw. Autohändlern telefonisch angefragt wird. Dieser Restwert ist erst mal maßgeblich. Und grundsätzlich bleibt das Fahrzeug auch immer in der Verfügungsgewalt des Eigentümers. Das Auto geht niemals in den Besitz der Versicherung über. Aber als Geschädigter hat man auch immer eine Schadenminderungspflicht. Es ist auch der Begriff der Handlungshoheit gefallen. Dabei muss man aber zwischen Haftpflicht und Kasko unterscheiden. Bei Haftpflicht geht es darum, einen Schaden, den ein Anderer verursacht hat ersetzt zu bekommen. Die "Handlungshoheit" liegt beim Geschädigten. Die Versicherung hat im Haftpflichtfall eigentlich nichts zu melden, auch wenn sie das in ihren Schreiben immer wieder so darstellt. Die Kaskoversicherung, also Eigenschäden, ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer. Und da kommt es darauf an, was vertraglich ausgehandelt wurde. Aber hier hat i.d.R. die Versicherung das Sagen.
Und jetzt noch ein paar Worte zu den Abrechnungsvarianten: Grundsätzlich gibt es den Reparaturfall und den Totalschaden, und dann noch den 130%-Fall dazwischen. Beim Reparaturfall, d.h. eine Reparatur ist wirtschaftlich sinnvoll, gibt es die Möglichkeiten Werkstattreparatur, Eigenreparatur oder fiktive Abrechnung. Bei der Werkstattreparatur werden die Kosten der Werkstatt und aller anderen Anspruchsberechtigten von der Versicherung übernommen. Bei der fiktiven Abrechnung werden die Reparaturosten abzügl. MwSt. plus die oben genannten weiteren Kosten (Anwalt, SV, Mietwagen, Wertminderung usw.) übernommen. Die Eigenreparatur ist eine Form der fiktiven Abrechnung. D.h. es wird erst mal ohne MwSt. ausbezahlt. Aber Mehrwertsteuer, die z.B. beim Kauf von Teilen oder Dienstleistungen anfällt, kann man bei der Versicherung geltend machen. Wichtig ist, dass man nach der Eigenreparatur eine Reparaturbestätigung machen lässt. Und beim Totalschaden muss man zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden unterscheiden. Ein technischer Totalschaden ist ein Schaden, beim dem der Fachmann sagt, "Das kann man nicht mehr reparieren". Der Wirtschaftliche Totalschaden ist eine Rechnung. Und zwar werden da die Reparaturkosten dem Wiederbeschaffungswert gegenüber gestellt. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert spricht man von einem Wirtschaftlichen Totalschaden, was erst mal bedeutet, dass keine Reparatur bezahlt wird. Aber der 130%-Fall ist wiederum eine besondere Form des Totalschadens. Wenn der Geschädigte ein begründetes Interesse am Weiterbetrieb des beschädigten Fahrzeugs hat, kann es trotz Totalschaden repariert werden. Dabei die aber die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um max. 30% übersteigen, deshalb (100%+30%) 130%-Fall. Die Reparatur muss dann aber zwingend in der Werkstatt noch Gutachtenvorgaben ausgeführt werden. Wenn dabei dann die Reparaturkosten die 130% übersteigen, wird trotzdem bezahlt. Man kann ja nicht bis 130% reparieren und dann aufhören. Das begründete Interesse ist damit bewiesen, dass er selbst das Fahrzeug noch einen bestimmten Zeitraum (ich meine 1/4 Jahr) weiter nutzt.
Und dann zum Thema Auto verkaufen im Totalschadenfall: Normalerweise ist der regionale Restwert niedriger, als der Restwert aus der Restwertbörse. Aber die Restwertbörse ist ein geschlossener Benutzerkreis aus registrierten Aufkäufern, Sachverständigen und Versicherungen. Ein normaler Fahrzeughalter hat zur Börse keinen Zugang, dieser Markt ist also nicht allgemein zugänglich. Das mal vorweg. Im Totalschadenfall muss die Versicherung, abgesehen von den genannten "Nebenkosten", den Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich des ermittelten Restwertes (RW) bezahlen. Das beschädigte Fahrzeug verbleibt als "körperlicher Restwert" beim Geschädigten. Ein fiktives Rechenbeispiel, davon ausgehend, dass der Wagen verwertet wird: WBW 2000€ ermittelter RW 200€. Die Versicherung bezahlt an den Anspruchsteller 1800€, Der Anspruchsteller erhält insgesamt den WBW in Höhe von 2000€ (zusammengesetzt aus der Zahlung der Vers. und den 200€ vom Aufkäufer). Jetzt will die Vers. natürlich ihre Kosten senken, dazu stellt sie das Fahrzeug in eine Restwertbörse und erhält bspw. 1000€. Der Geschädigte erhält wieder den WBW in Höhe von 2000€, allerdings erhält er von der Vers. 1000€ und die restlichen 1000€ vom Aufkäufer. Da hat dann der Geschädigte sein Geld und die Vers. bezahlt weniger. Das Problem ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug trotz Totalschaden behalten will, dann hat er statt der 1800€ nur 1000€. Deshalb kommt da immer der Rat, den Wagen unmittelbar nach Bekanntwerden des gutachterlichen Restwerts zu "verkaufen", um aus dem Zugriff der Versicherung zu entziehen. Aber dann sollte der Wagen auch ab- oder umgemeldet werden, sonst fällt auf, dass der Wagen weiter in der Hand des Geschädigten ist. Die Versicherungen haben ein gemeinsames Datensystem sollte man wissen. Eine andere Möglichkeit ist, dass das Auto offiziell zum gutachterlichen Restwert veräußert wird, dann aber selbst zu einem höheren Wert verkauft wird. Die ist an sich nicht verwerflich, aber im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist dieser dabei erzielte Restwert der Versicherung mitzuteilen. Eigentlich ist die Schadenminderungspflicht des Geschädigten die einzige Möglichkeit für die Versicherung in der Schadenabwicklung mitzureden.
Ich rate grundsätzlich allen im Haftpflichtfall einen Sachverständigen und ein Anwalt einzuschalten, selbst wenn der Schädiger der eigene Schwiegervater ist. Es geht dabei auch nicht gegen den Schwiegervater, sondern darum Augenhöhe zur Versicherung des Schwiegervaters herzustellen, denn die Versicherung hat eine ganze Rechtsabteilung. Der Geschädigte hat sich.
Ich hoffe ich konnte ein wenig Klarheit in die Materie bringen
Gruß Joachim