Absatz 2 und 3 widersprechen dem aber, durch die zugefügten "Stichtage". Für "Schwiegermutter" gilt dann Maximum [2(5) 31.12.2030 , 3(4): 31.12.2033] -> 10 Jahre, keine 30.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel, auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff sowie auf heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt bis zum
31. Dezember 2026 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2027 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2028 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2029 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden und
31. Dezember 2030 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden.
(3) Absatz 1 und § 69 Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, bis zum
31. Dezember 2030 für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2031 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2032 für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden,
31. Dezember 2033 für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden.
Erfolgt ein Eigentümerwechsel nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, darf der neue Eigentümer den alten Heizkessel noch längstens zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel betreiben.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Fassung von 2020:
1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn...