Sorry, ich hab den Thread gerade nicht mehr verfolgt.
Aber es gibt bei der Entscheidung, ob ein Fahrzeug repariert werden kann oder nicht keine Altersgrenze und keinen Unterschied in der Abwicklung des Schadens. Die ermittelten Werte sind ausschlaggebend. bei den entscheidenden Werten handelt es sich in erster Linie um den Wiederbeschaffungswert (WBW). Der WBW gibt den Wert wieder, den das verunfallte Fahrzeug unmittelbar vor dem Schadenereignis hatte. Ein anderer wichtiger Wert ist der Betrag der Reparaturkosten (RK). Grundsätzlich kann man sein Fahrzeug auf Kosten der Versicherung reparieren lassen, wenn der WBW größer als die RK ist. Aber es gibt weiter Faktoren, die noch mit reinspielen. Ausgehend von einem Reparaturfall kann es die Reparatur geben, die Reparaturkostenabrechnung, oder die Totalschadenabrechnung und den Sonderfall der 130%-Reparatur.
Im reinen Reparaturfall wird der Wagen in einer Werkstatt repariert und die Versicherung zahlt die Werkstattkosten + die Gutachtennebenkosten. Die Reparaturkostenabrechnung wie auch die Totalschadenabrechnung tritt ein, wenn der Geschädigte sich auszahlen lassen möchte. Hier kommt jetzt der Restwert (RW) noch ins Spiel. Der RW ist ein Fahrzeugwert, den ein Aufkäufer am allgemein zugänglichen, regionalen Markt (z.B. Autohändler, Exporteur, Schrotthändler usw.) für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich geboten hat. Er ist 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Der Restwert gibt den Wert des verunfallten Fahrzeugs wieder. Restwertbörsen sind nicht allgemein zugänglich und nicht regional, man muss sich dort kostenpflichtig anmelden und es gibt dort überregionale Aufkäufer. Zurück zur Reparaturkosten- und zur Totalschadenabrechnung. Bei der Totalschadenabrechnung werden WBW abzüglich RW den Reparaturkosten gegenüber gestellt. Bsp: WBW 10000,- RW 4000,- RK 7000,-. Das Bedeutet das vom WBW der RW abgezogen wird, also 10000-4000= 6000. Für die Totalschadenabrechnung müsste die Versicherung als 6000,- überweisen. Den Restwert zahlt ein Aufkäufer und in der Summe bekäme der Geschädigte den Fahrzeugwert erstattet. Werden die Reparaturkosten betrachtet, müsste die Versicherung die RK in Höhe von 7000,- überweisen. WBW und RW sind MwSt.-neutral und die RK werden im Auszahlungsfall netto betrachtet. Die Versicherung entscheidet sich für den für sie günstigeren Fall (Schadensminderungspflicht des Geschädigten).
Ist der verunfallte Wagen kein Totalschaden, kann man den Wagen in einer Werkstatt reparieren lassen und die Versicherung muss den Schaden begleichen. Möchte man den Wagen selbst reparieren, muss man sich auszahlen lassen, und kann später die tatsächlich angefallene MwSt. von der Versicherung nachfordern. Nach erfolgter Instandsetzung sollt man eine Reparaturbestätigung vom Sachverständigen anfertigen lassen und kann dann weitere Kosten, wie bspw. die Nutzungsausfallentschädigung nachfordern.
Dann gibt es noch den berüchtigten 130%-Fall. Man kann ein unfallbeschädigtes Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und zwar bis max. 130%. D.h. hat der Wagen einen WBW von 10000,- kann man ihn bis zu einer Schadenhöhe von 13000,- reparieren lassen, wenn man berechtigtes Interesse an der Weiternutzung dieses Fahrzeugs hat. Das berechtigte Interesse gilt als nachgewiesen, wenn man den Wagen nach der Reparatur für wenigstens sechs Monate weiter nutzt. Grundlage für diese 130% ist die Reparaturkostenschätzung, also das Gutachten des Sachverständigen. Treten im Rahmen der Reparatur weitere Schäden auf die der Sachverständige nicht gesehen hat/sehen konnte, wird die Reparatur NICHT abgebrochen, auch wenn die Reparaturkosten dann die 130% übersteigen. Das Risiko hat die Versicherung. Wichtig ist, dass die Reparatur genau nach den Vorgaben im Gutachten zu erfolgen hat. Wenn der SV bspw. den Ersatz eines Karosseriebauteils vorgesehen hat, muss es auch erneuert werden. Es darf nicht instandgesetzt werden. Die Werkstatt MUSS sich an den Reparaturweg und die Reparaturvorgaben des Sachverständigen halten. 130% in Eigenleistung sind NICHT möglich.
Unabhängig davon darf jeder sein Auto auch dann reparieren, wenn es ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Nur bekommt er dann von der Versicherung nur die Totalschadenabrechnung ausbezahlt. Die darüberliegenden Kosten muss er selber tragen.
Aber in allen Fällen ist es ganz wichtig, dass man sich einen Anwalt, und zwar einen reinen Verkehrsrechtler, nimmt. Das Thema ist mittlerweile so komplex, dass sich ein Feld- und Wiesenanwalt damit nicht mehr auskennt. Und den Anwalt braucht man auch, um mit zu der Versicherung Augenhöhe herzustellen. Die Versicherungen haben ganze Rechtsabteilungen, was hat der Geschädigte? Den Glauben an das Gute im Menschen. Aber das reicht nicht.
Ich denke, die Meisten haben spätestens nach dem zweiten Absatz aufgehört weiter zu lesen. Aber wichtig ist, dass man mit seinem Sachverständigen und seinem Anwalt den vorliegenden Einzelfall bespricht. Und die Beiden sollten Fachleute sein. Wie man das vorher rausfindet? Keine Ahnung. Am Besten nach Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis horchen.