Moin, Dazu hätte ich gerne eine Fundstelle bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, am Besten mit Aktenzeichen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte im Sachstandbericht von 2020 dies berichtet: "In der Literatur wird auf die Schwachpunkte und Missbrauchsgefahren bei der Briefwahl hingewiesen: Briefwahlunterlagen seien nicht fälschungssicher und es sei nicht nachvollziehbar, ob der Wähler seine Stimme selbst abgegeben habe und ob er dabei unbeobachtet und unbeeinflusst gewesen sei (WD 3 - 3000 - 074/20)." Das Bundesverfassungsgericht hat danach keine Entscheidung getroffen, die die "schlechte Kontrolle der Briefwahl" thematisiert. Ich habe die Suchfunktion beim Bundesverfassungsgericht benutzt. Deshalb: Wann hat das Gericht also "schlechte Kontrolle der Briefwahl bemängelt"? 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht dieses festgestellt: "Die Zulassung der Briefwahl dient aber dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen." Beschluss vom 9.Juli 2013, Aktenzeichen: 2 BvC 7/10, Randnummer 13, zu finden in BVerfGE 134, 25 (30). Wenn also die Briefwahl abgeschafft würde, würde einer der Wahlgrundsätze des Grundgesetzes massiv eingeschränkt, die Allgemeinheit der Wahl [edit] und der Grundsatz der Freiheit wäre auch eingeschränkt [ende edit]. Die Briefwahl schränkt, wie das Bundesverfassungsgericht selbst sagt "eine zu den Grundsätzen der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar" (ebenda). Diese Einschränkungen sieht das Bundesverfassungsgericht aber als gerechtfertigt an und stellt später fest, dass es offenkundig nicht der Fall ist, dass die anderen Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt werden (ebenda). Letzte Fragen: Was soll bei der Briefwahl überhaupt "kontrolliert" werden? Und von Wem? Ein wie auch immer geartete Kontrolle wäre auch eine Einschränkung von Freiheit und Geheimheit der Wahl. Ich denke nicht, dass diese Einschränkung einen Vorteil gegenüber den bestehenden und vom Bundesverfassungsgericht akzeptierten Einschränkungen wäre. Im Gegenteil. Viele Grüße Roland