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mal was anderes, Rufbereitschaft und Vergütung


holza

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Da wir hier ja Mitglieder quer durch die Gesellschaft haben habe ich mal eine Frage.Wer weiß wie hoch die Pauschlvergüttung für eine Woche Rufbereitschaft im Handwerk ist.Ich konnte im Netz nix finden.Ich meine nicht den Lohn sondern die Pauschale für die Zeit.Es gibt da keine festen Regeln.Aber was ist so üblich?Zum Beispiel 100 oder 200€ die Woche?

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Ich glaube ne Pauschale gibt es da nicht.

Ist eher so das man dann die wirklich erbrachte Arbeitsleistung bezahlt bekommt.

Ist also eher ein Arbeitsmodell wo man nicht auf eine Summe X im Monat angewiesen ist.

Hier noch mal eine Erklärung dazu:

Da Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist, besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Erst wenn den Arbeitnehmer der Ruf zur Arbeit erreicht, beginnt die Zeituhr zu laufen. Diese Zeit inkludiert die Fahrtzeit zum Einsatzort, wenn es erforderlich ist.  

Der Einsatz in der Rufbereitschaft kann sowohl mit Überstunden- als auch Sonn- und Feiertagszuschlägen vergütet werden.

Diese Auslegung führt vermehrt zu Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Bei einigen Arbeitgebern gibt es da aber allmählich ein umdenken.
Denn Freizeit ist es ja auch nicht, da man ja schon sehr eingeschränkt wird. Ständige Erreichbarkeit, kein Alkohol sowie am Wochenende kein kurztrip zur See. Also Freizeit sieht anders aus.

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Gast munich_carlo

Ich kann nächste Woche mal den Betriebsratvorsitzenden unserer Firma fragen, da ist er aus dem Urlaub zurück. Einige Techniker unserer Firma haben am Wochenende Rufbereitschaft, soweit ich informiert bin wird diese honoriert. Wie das im einzelnen aussieht erfahre ich dann nächste Woche.

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Ich kenne da verschiedene sehr individuelle Lösungen, von nichts, im Grundlohn integriert, bis hin zu Pauschalen. Da es der Gesetzgeber bisher nicht regelt ist da jeder selbst VERHANDLUNGSPARTNER. Wobei ich glaube erkennen zu können das es je grösser die Firma desto schlechter verhandelbar.

Bearbeitet von CX Fahrer
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Bei uns war die letzte Verhandlung über die Bezahlung der Rufbereitschaft 1996. Da nun die große Firma bei der ich arbeite von einem Weltkonzern geschluckt wurde, kam auch das Thema Rufbereitschaft auf dem Plan. Das paßte; mein Vorgesetzter wollte nach 20 Jahren das eh mal neu verhandeln lassen. Daraufhin sollte er bei anderen Firmen anfragen, was zur Zeit im Schnitt für Rufbereitschaft bezahlt wird. Ergebnis: alle hüllen sich in Schweigen. Im Internet nichts gefunden, auf E-Mail-Anfragen wurde nicht geantwortet etc. Er hatte das Gefühl, daß keiner es so wirklich verraten wollte. So blieb bei uns die Bezahlung auf dem Wert, der 1996 verhandelt wurde.

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Was auch beachtet werden sollte, ist die gesetzliche Ruhezeiten von 11 h, zwischen 2 Arbeitstagen.
Also um 22 - 23 Uhr einen Einsatz, dann ist Arbeitsbeginn am Folgetag frühestens um 10 Uhr. Da reicht ein Telefongespräch oder Email lesen im Prinzip aus. Im Öffentlichen Dienst ist das sehr genau geregelt.
Interessiert natürlich erst wenn man den Dienstwagen mit Sekundenschlaf in die Leitplanke setzt.

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vor 1 Minute schrieb MartinSt:

Was auch beachtet werden sollte, ist die gesetzliche Ruhezeiten von 11 h, zwischen 2 Arbeitstagen.
Also um 22 - 23 Uhr einen Einsatz, dann ist Arbeitsbeginn am Folgetag frühestens um 10 Uhr. Da reicht ein Telefongespräch oder Email lesen im Prinzip aus. Im Öffentlichen Dienst ist das sehr genau geregelt.
Interessiert natürlich erst wenn man den Dienstwagen mit Sekundenschlaf in die Leitplanke setzt.

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Bisweilen nicht so einfach einzuhalten. Abends Termin mit Kunden, Heimfahrt. Am nächsten Tag recht früh nächster Termin. Klar, solange nix passiert, interessiert es nicht. Wenn aber doch, ist man plötzlich sehr alleine....:rolleyes:

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Gast munich_carlo

Ich habe bei meinem Arbeitgeber (NCR GmbH) im Intranet eine Tabelle über die Vergütung bei Rufbereitschaft gefunden. Wer mir seine Mailadresse per PN schickt, kann diese Tabelle von mir zugeschickt haben.

Öffentlich möchte ich die Tabelle hier nicht posten.

Grüße
Karl-Heinz

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Also bei uns ist das so,für eine Woche Rufbereitschaft gibt es 100€.Die werden natürlich versteuert.Wenn ein Einsatz ist wird der mit dem Stundenlohn zusätzlich bezahlt.Aber das Problem ist wirklich das im Netz keine Angaben zu finden sind.Sorry aber ich find 100€,etwa 55€ Netto für eine Woche versaute Freizeit nicht viel.Vor allem das Wochenende ist hin.

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Ich kann nächste Woche mal den Betriebsratvorsitzenden unserer Firma fragen, da ist er aus dem Urlaub zurück...

Und der hat keine Rufbereitschaft? Unerhört!
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Ich wäre ja prinzipiell bereit Rufe entgegenzunehmen aber das scheitert wohl hier primär an der Erreichbarkeit.

Handy geht nicht, Funkloch, außerdem hab ich mir schon lange abgewöhnt so ein Teil den ganzen Tag mit mir rumzutragen und am Festnetz erreicht man mich nur wenn ich im Haus bin ...und das müsste man mir schon exzessiv vergüten wenn ich den Klingelbereich des Telefons nicht verlassen soll!

 

Bearbeitet von Manson
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Hier ein Urteil des EuGH

https://www.tagesschau.de/rufbereitschaft-101.html 

Und 

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht bisher davon aus, dass die Einordnung als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie und dem ArbZG allein Bedeutung für den zwingenden Arbeitsschutz hat, d.h. für die Fragen nach der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie erforderlicher Ruhepausen. Für die Frage nach dem Entgelt hat die Einordnung dagegen keine unmittelbare Relevanz (BAG, 28.01.2004, 5 AZR 530/02) – auch wenn Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes in der Praxis in aller Regel vergütet wird. 

Das Entgelt richtet sich aber allein nach den anwendbaren Arbeits-, Tarifverträgen oder Be-triebsvereinbarungen sowie ggf. einer berechtigten Vergütungserwartung der Arbeitnehmer. Dabei gilt, dass "aktive" Rufbereitschaft bzw. "aktiver" Bereitschaftsdienst wie jede normale Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleiches gilt für "passiven" Bereitschaftsdienst, jedoch kann hierfür ein geringerer Satz angewandt werden. Für "passive" Rufbereitschaft haben sich in der Praxis oftmals Pauschalen sowie Zuschläge etabliert. Letztlich kommt es dabei aber auf die Regelung im Einzelfall an. 

Unternehmen müssen also zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden und Arbeitnehmer für diese Zeiten im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz behandeln und etwaigen Vergütungsregelungen (z.B.Tarifverträgen) bezahlen. Insbesondere müssen sie darauf achten, ob die Vorgaben des Mindestlohns eingehalten werden – denn die sind nach aktueller Rechtsprechung des Bag auch für Bereitschaftsdienste zu beachten (BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15).    (Lto.de)

Gruß Ebby 

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Das ist in der Lebensmitteindustrie auch immer wieder ein Thema. Personen aus der Qualitätssicherung müssen 24h erreichbar sein 365 Tage im Jahr. Gerade wenn nachts in der Produktion eine Frage aufkommt. Da wird dann Nachts angerufen und das, wenn die Maschinenführer nicht weiterkommen, durchaus mehrfach die Woche.

Modernes Sklaventum nichts anderes, aber gerade in der Lebensmittelindustie ist der Organisationgrad minimal.

Man muss sich gut überlegen, ob man das tolle Firmenhandy wirklich haben möchte, oder auch:  Augen auf bei der Berufswahl......

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vor 1 Stunde schrieb Hartmut51:

Augen auf bei der Berufswahl......

Das war schon vor 30 Jahren schwierig:

Tischler ohne Akkugeräte, kein PC, Buchführung im Journal, Telefonzelle und Hausanschluss. Und gestern hörte ich einen Vortrag „Betriebsprüfung 4.0“ alles digital. Ich frag mich bloß, wie ich das Holz im CDlaufwerk zusammenleimen kann B)

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Transportbranche,  nachts sind zahlreiche LKW unterwegs.    'Meine' Firma hatte - als ich dort anfing - eine hotline,  jeweils ein MA musste ein Firmenhandy mit nach Hause nehmen,  vergütet wurde nichts.  In der fast logischen Folge war es dann so,  daß die Fahrer,  wenn sie denn ein Problem hatten,  niemanden erreichten, die Kollegen sagten einfach sorry - hab ich nicht gehört.

Auch am Samstag / Sonntag hatte jemand Dienst - bis Samstag vormittag ging es, wie wochentags, noch um die Hilfestellung wenn Fahrer unterwegs irgendwelche Probleme hatten,  Sonntags am Abend musste dann in jedem Fall 2-3 Stunden gearbeitet werden,  dafür zahlte die Firma 75,-- € - steuerpflichtig.

Als ich in dem Laden anfing machte ich mich dafür stark,  daß die hotline in irgendeiner Form vergütet werden muß,  ic persönlich hätte Zeitausgleich bevorzugt, die Mehrheit aber war für finanziellen Ausgleich.  Beides lehnte die GF ab,  da unsere Forderung aber immer massiver wurde,  schafften sie die hotline (Montag-Freitag) kurzerhand ab.      Nicht der Firma zuliebe (der ich dadurch etliche Tausender erspart habe) sondern wegen der Fahrer,  zu denen ich ein sehr gutes Verhältnis hatte und denen ich, anders als die Chefetage, nicht den Eindruck geben wollte daß sie die Ar***l*cher der Nation sind stand ich dann - unentgeltlich - nachts zur Verfügung.   Für den Wochenenddienst konnten wir immerhin eine Verdoppelung der Vergütung durchsetzen.

Meine nächtlichen Aktivitäten gefielen der GF sehr,  schliesslich lies sich klar und deutlich auch eine Kostenersparnis belegen;   mir dagegen brachte s nach 2 Jahren Herzinfarkt und burnout ein .........

Inzwischen arbeite ich dort nicht mehr,  unter der Woche sind die Fahrer auf sich gestellt und die pannen / problem bedingten Ausfälle haben scheinbar - so erzählte mir neulich mein Nachfolger - bedenkliche Ausmaße angenommen.  Von den Fahrern,  die ich noch kannte, sind ca. 50% inzwischen von Bord gegangen.   Eine generelle NAchtschicht in der Dispo lehnt die GF nach wie vor ab - zu teuer,  obwohl die Ausfälle mehr kosten.

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Ich kopier mal die Unterscheidung laut o.g. Link:

 

Zitat

 

Wie ist Bereitschaftsdienst in Deutschland geregelt?

In Deutschland unterscheidet die Rechtsprechung zwischen drei Arten von Bereitschaften: Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bei der Abgrenzung kommt es darauf an, wie viel der Arbeitnehmer tun und wie sehr er verfügbar sein muss.

Arbeitsbereitschaft: Die Richter definieren das als "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten. Das kann sowohl im Betrieb als auch außerhalb sein. Wenn es etwas zu tun gibt, muss der Arbeitnehmer von sich aus tätig werden. Zum Beispiel: der Lkw-Fahrer, der während des Be- und Entladens auf die Weiterfahrt wartet.

Bereitschaftsdienst: Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer nur auf Anforderung tätig werden, allerdings außerhalb der normalen Arbeitszeiten. Zum Beispiel: der Arzt, der die Nacht im Krankenhaus verbringt für den Fall, dass Notfälle eintreffen.

Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss aber jederzeit erreichbar sein, um auf Abruf des Arbeitgebers "alsbald" arbeiten zu können. Zum Beispiel: der Auslandskorrespondent einer Tageszeitung an einem an sich ereignislosen Wochenende, für den Fall, dass ein Flugzeug abstürzt.

Vergütet werden muss in Deutschland sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst - und zwar mit dem Mindestlohn, wie das Bundesarbeitsgericht 2016 entschied. Allerdings: Bekommt der Arbeitnehmer für die Vollarbeitszeit mehr als den Mindestlohn, so kann sich die Vergütung für die Bereitschaft wieder reduzieren.

 

https://www.tagesschau.de/rufbereitschaft-101.html

Die Rufbereitschaft muss also nicht vergütet werden?

Ronald

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@Ronald: ohne Klugscheißermodus hatte ich das schon um Bundesarbeitsgerichtsurteil ergänzt weiter oben geschrieben. Da wird nationales Recht klarer.

Gruß Ebby 

 

Bearbeitet von Ebby Zutt
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vor 28 Minuten schrieb Ebby Zutt:

hatte ich das schon um Bundesarbeitsgerichtsurteil ergänzt weiter oben geschrieben.

Der Artikel ist aber nicht eindeutig. Der Bereitschaftsdienst des belgischen Feuerwehrmannes ist laut EUGH zu vergüten.

Zitat

 

Sind Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten? Das EuGH hat im Fall eines belgischen Feuerwehrmannes geurteilt: Ja - auch weil er innerhalb von Minuten einsatzbereit sein muss.

Der belgische Feuerwehrmann bekommt Recht. Er arbeitet seit 1981 als freiwilliger Feuerwehrmann und ist darüber hinaus Angestellter eines Privatunternehmens. Der Mann hatte pro Monat eine Woche Rufbereitschaft - und zwar abends und am Wochenende.

2009 klagte der Feuerwehrmann gegen die belgische Stadt Nivelles, weil er eine Entschädigung für seine Bereitschaftsdienste bekommen wollte, die er von zu Hause aus leistete. Seiner Meinung nach ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit.

ABER:

Wie ist Bereitschaftsdienst in Deutschland geregelt?

Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss aber jederzeit erreichbar sein, um auf Abruf des Arbeitgebers "alsbald" arbeiten zu können.

Vergütet werden muss in Deutschland sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst

https://www.tagesschau.de/rufbereitschaft-101.html

Ronald

 

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vor 20 Minuten schrieb Ronald:

Der Artikel ist aber nicht eindeutig. Der Bereitschaftsdienst des belgischen Feuerwehrmannes ist laut EUGH zu vergüten.

https://www.tagesschau.de/rufbereitschaft-101.html

Ronald

 

Stimmt, dieser nicht! Das BAG schon:

BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15

da wurde schon national entschieden, was ich oben zitierte. Das ist die wichtigere Entscheidung, weil EuGH immer den Rahmen steckt, national muss dann reagiert werden. Hier war das BAG schneller.

Gruß Ebby 

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vor 13 Minuten schrieb Ebby Zutt:

BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15

Besser ist das Urteil auch nicht:

Zitat

Unternehmen müssen also zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden und Arbeitnehmer für diese Zeiten im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz behandeln und etwaigen Vergütungsregelungen (z.B.Tarifverträgen) bezahlen. Insbesondere müssen sie darauf achten, ob die Vorgaben des Mindestlohns eingehalten werden – denn die sind nach aktueller Rechtsprechung des Bag auch für Bereitschaftsdienste zu beachten (BAG, 29.06.2016, 5 AZR 716/15).    (Lto.de)

Für den Bereitschaftsdienst gibt es den Mindestlohn nach Zeit und für die Rufbereitschaft eine Pauschale?

Ronald

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@Ronald:

Das Entgelt richtet sich aber allein nach den anwendbaren Arbeits-, Tarifverträgen oder Be-triebsvereinbarungen sowie ggf. einer berechtigten Vergütungserwartung der Arbeitnehmer. Dabei gilt, dass "aktive" Rufbereitschaft bzw. "aktiver" Bereitschaftsdienst wie jede normale Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleiches gilt für "passiven" Bereitschaftsdienst, jedoch kannhierfür ein geringerer Satz angewandt werden.Für "passive" Rufbereitschaft haben sich in der Praxis oftmals Pauschalen sowie Zuschläge etabliert. Letztlich kommt es dabei aber auf dieRegelung im Einzelfall an. 

die“ berechtigte Vergütungserwartung“ ist ein super Kaugummibegriff, am Ende muss jede/r selbst verhandeln.

Bei mir gibt es die passive Rufbereitschaft auch; wenn du bestattest rufen die Menschen zu jeder Zeit an. Gehst du nicht dran ist der Auftrag weg und nix verdient.

Im Kern sag ich immer: meinen Mitarbeitern geht’s gut, wenn’s der Firma gut geht. Also sorgen wir gemeinsam dafür, dass das so ist/ bleibt.

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Die Ergänzung um aktiv und passiv macht es nicht besser

Aktiver Bereitschaftsdienst = Arbeitsbereitschaft = ?

Passiver Bereitschaftsdienst = aktive Rufbereitschaft = ?

Passive Rufbereitschaft = ?

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