29. Juli 20215 J. Am 27.7.2021 um 22:42 schrieb JanBo.Sattler: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.unimog-community.de/phpBB3/richtlinie-fuer-die-begutachtung-von-oldtimern-23-stvzo-t76139.html&ved=2ahUKEwi8vq2ki4TyAhUU7aQKHcSuC_cQFjASegQIDBAC&usg=AOvVaw33Kx7BY_z7SgxsZwY08vmi Hier ist noch mehr Futter für euch. Im ersten Beitrag sind PDF des AKE angehängt, nicht die aktuellste Fassung. Das KBA hat mit den Richtlinien im übrigen nicht viel zu tun. Der Ausschnitt oben entstammt dem Produkt, das mittlerweile alle ÜOs einheitlich darstellen sollen, damit die Zulassungstellen nicht so viel nachdenken müssen. Dürfte sich in irgendwelchen Anhängen, Richtlinien oder Mustern zum 23er der StVZO finden lassen..ist für die Diskussion aber auch irrelevant, es sei denn man will sich zwanghaft über irgendwas aufregen. Gute Nacht Gut, ist nicht das KBA, sondern das BM, aber das ist genau die Richtlinie, die ich oben angegeben habe. Es fällt auf, daß die allgemeine Forderung nach „gutem Pflege- und Erhaltungszustand“ in den Details nicht wiederaufgegriffen wird. Diese Forderung kann nicht aufrechterhalten werden, denn sie schließt restaurierte Fahrzeuge aus. Die sind schließlich weder gut gepflegt noch erhalten, sondern statt dessen mit Fremd- und Neuteilen wiederaufgebaut worden; im Extremfall ist nicht einmal die Fahrgestellnummer original. Folgerichtig ist unten dann auch nicht mehr die Rede davon. Daß dieser Punkt dann im Gutachtenmuster wieder auftaucht — zumal an letzter Stelle —, ohne daß er näher beschrieben worden ist, führt zwangsläufig dazu, daß der Prüfer nach Lust und Laune entscheidet; entweder er wirft seine Begutachtung über den Haufen, oder er winkt sie nonchalant durch. Ich fasse noch einmal modifiziert zusammen: Das Fahrzeug muß 30 Jahre alt sein, der Originalausführung bzw. zeitgenössischer Veränderung entsprechen sowie technisch in Ordnung sein (HU), und Unfallschäden müssen sachgerecht behoben sein.
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