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Frage zu HU und H-Kennzeichen


VolkerXM

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Hallo,

da sich die Sanierung meines XM-Break langsam in eine Richtung bewegt, die den Gedanken an eine Anmeldung zulässt, mal eine Frage:

Zur Erlangung einer H-Zulassung gehört ja auch eine normale HU. Wie ist es jetzt bei Fahrzeugen, die zwar HU-mäßig fit sind, zum H aber noch Kleinigkeiten fehlen, was weiß ich, Plüschsitze drin oder sowas. Wenn es also noch nicht original genug für ein H ist, wie lange gilt die gerade bestandene Hauptuntersuchung als durchgeführt für eine H-Nachprüfung? Oder muss auf jeden Fall eine weitere HU durchgeführt werden?

Gruß Volker

Bearbeitet von VolkerXM
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Nee, ist nicht so. Bei der H-Abnahme wird das Auto zwar durchgeschaut, wie bei einer HU, sind aber 2 verschiedene Untersuchungen.

Hatte damals meinem BX Leader eine H-Abnahme machen lassen - und hatte die leise Hoffnung, daß der HU-Termin in Richtung Frühsommer rutscht. Dem war nicht so. Nachdem ich im Mai H gemacht hatte, durfte ich trotzdem weiterhin die HU im September machen.

Bei der H-Untersuchung wird der HU-Termin nicht verändert.

Bearbeitet von EntenDaniel
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vor 15 Minuten schrieb EntenDaniel:

Dem war nicht so. Nachdem ich im Mai H gemacht hatte, durfte ich trotzdem weiterhin die HU im September machen.

Wenn man es möchte kann man den Termin doch auch vorziehen (kommt z.b. vor wenn jemand ein Auto mit frischer HU verkaufen will). Oder Nerven haben und eine Weile überziehen,  aber besser nicht erwischen lassen (ich glaube ab 8 Monate gibt's Punkte).

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Bei mir war es so, daß der BX bei der H-Abnahme schon eine frische, 8 Monate alte HU hatte. Hatte damals gedacht, daß sich mit der H-Abnahme nun auch die HU um diese 8 Monate verschiebt - dem war aber nicht so. Ich hätte quasi "beantragen" müssen zu der H-Abnahme auch eine neue HU machen zu lassen.

Womit Volkers Frage "Oder muss auf jeden Fall eine weitere HU durchgeführt werden?" ja eigentlich schon beantwortet ist. Die HU gilt weiterhin, es muß zum H keine weitere HU durchgeführt werden.

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Hallo,

die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO kennt ja vermutlich jeder.

Die Untersuchung nach §23 StVZO ist die Untersuchung eines Fahrzeugs zur Einstufung als Oldtimer. Diese Untersuchung umfasst die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO. Werden erhebliche Mängel bei der Hauptuntersuchung festgestellt, kann der Wagen kein H-Kennzeichen bekommen. Weiterhin gelten nach der Oldtimerrichtinie folgende grundsätzlichen Bedingungen:

● Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. 

● Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen. 

● Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig. 

● Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit (keine erheblichen HU-Mängel) und ein Mindestzustand gemäß den folgenden Vorgaben:

 

Mindestzustand für eine positive Oldtimerbegutachtung

● ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage,

● nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),

● kein Fehlen wesentlicher Teile,

● keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

● die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

 

Mit dem Erhalt des Oldtimerkennzeichens bekommt das Fahrzeug zeitgleich eine neue HU zugeteilt, unabhängig von der alten Laufzeit. Man muss keine HU dazu beauftragen. 

Bis vor einiger Zeit wurde keine HU-Plakette zugeteilt, da sowieso ein neues Kennzeichen gemacht werden musste. Mittlerweile wird automatisch eine HU-Plakette zugeteilt, da es ja vorkommen kann, dass sich ein Halter erst später (z.B. erst nach dem Winter oder Sommerurlaub) das H-Kennzeichen machen lassen möchte, oder der Wagen hat schon die H-Untersuchung, aber noch nicht die geforderten 30 Jahre. Dann wäre der Wagen mit gültiger HU aber eben ohne gültige Plakette unterwegs.

 

Gruß Joachim

Bearbeitet von Oldieschrauber
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Ich nehme an, die Frage zielt auf die Kosten ab.

Ja, es ist günstiger, die HU und das H gleichzeitig zu machen, als getrennt voneinander. Soweit ich weiß gilt das nur am selben Tag.

Ich habe jetzt nicht die aktuellen Gebühren im Kopf, es sind aber so um 30 Euro. Also überschaubar.

Am besten mit dem TÜV-Prüfer des Vertrauens einen Termin vereinbaren und durchgehen, was für das H so noch gemacht werden muss. Und dann in einem Rutsch machen.

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HU gehört zum H-Kennzeichen. Die HU kann man einzeln machen, also ohne H-Kennzeichen. Aber beim H-Kennzeichen ist immer automatisch eine HU dabei. Das ist wie mit dem Dackel: Jeder Dackel ist ein Hund, aber nicht jeder Hund ist ein Dackel 😉

 

Auszug StraßenverkehrsZulassungsOrdnung  

§23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

§29 Abs. 3

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

Bearbeitet von Oldieschrauber
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vor 10 Stunden schrieb Oldieschrauber:

Mit dem Erhalt des Oldtimerkennzeichens bekommt das Fahrzeug zeitgleich eine neue HU zugeteilt, unabhängig von der alten Laufzeit. Man muss keine HU dazu beauftragen. 

Bis vor einiger Zeit wurde keine HU-Plakette zugeteilt, da sowieso ein neues Kennzeichen gemacht werden musste. Mittlerweile wird automatisch eine HU-Plakette zugeteilt, da es ja vorkommen kann, dass sich ein Halter erst später (z.B. erst nach dem Winter oder Sommerurlaub) das H-Kennzeichen machen lassen möchte, oder der Wagen hat schon die H-Untersuchung, aber noch nicht die geforderten 30 Jahre. Dann wäre der Wagen mit gültiger HU aber eben ohne gültige Plakette unterwegs.

 

Gruß Joachim

Dann ist das neu, denn bei meinem BX wurde damals (vor 6,5 Jahren) keine neue Plakette zuteilt. Auf dem neuen H-Kennzeichen wurde die "alte" September-Plakette gepappt.

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Die Regelung, wie ich sie beschrieben habe gibt es, meine ich, seit 2012. Dass es Prüfer gibt, die auf neue Regelungen eher mäßig reagieren, kann durchaus sein. Ich keine auch Prüfer, die das H-Kennzeichen ablehnen, wenn das Fahrzeug nicht in der Originalfarbe lackiert ist. Das Fahrzeug muss in einem Farbton lackiert sein, den man damals auch hätte lackieren können. Ein Beispiel: Eine Ente aus den 60ern hätte man auch bspw. in resedagrün-metallic lackieren können, da es zu dieser Zeit bereits Metalliclacke bspw. bei Mercedes gab. Nichtmöglich wäre ein FlipFlop-Lack oder eine Mehrschicht-Matt-Lackierung. Diese Lackarten gab es in den 60ern nicht. Aber das Verhalten dieser Prüfer liegt entweder einfach an ihrem Unvermögen oder an deren Gier. Dadurch schrumpft die Gewinnmarge. Eine gewöhnliche HU geht schneller und man muss weniger denken.

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Am 3.12.2022 um 17:33 schrieb Oldieschrauber:

Das Fahrzeug muss in einem Farbton lackiert sein, den man damals auch hätte lackieren können.

Da kann es aber viele Grauzonen geben.



Ein paar Kriterien zur Lackierung:

- Alter

- Qualität

- Charakteristik (gesprüht, gerollt, gepinselt)

- Merhfarbigkeit (Individualisierung)

- komplett lackiert, oder nur außen übergeduscht?

- ...


Da gibt es sicherlich einige Grenzfälle, in denen die begutachtende oder prüfende Person nach eigenem Ermessen handeln muss.

Bearbeitet von M. Ferchaud
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Die Reaktionen der Prüfer kann man gut testen, wenn man mit einer buntbemalten Ente zur Prüfung fährt.

Bei einem fällt man durch, weil nicht original, dem nächsten ist es nicht erhaltungswürdig, dem nächsten sieht es zu verbraucht aus, wieder ein anderer sieht es als zeitgenössische Bemalung.

Eine matt gerollte Ente ist nicht original, aber durchaus zeitgenössisch - H oder kein H?

Und was ist mit einer geairbrushten Ente aus den 80ern? Zeitgenössisches Tuning?

Also was Lack angeht, kommt es sehr stark auf den Prüfer an.

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Das stimmt schon, und es gibt Prüfer, die die Lackierung zum Vorwand nehmen, nicht tätig werden zu müssen. Was aber definitiv nicht geht sind E-Mail-Adressen und Handy-Nummern in Firmenbeschriftungen, z.B. auf Lieferwagen oder LKW. Das ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Werbeaufschrift selbst kann lackiert oder aufgeklebt sein.

Das Meiste muss der Prüfer nach eigenem Ermessen beurteilen, und Geschmäcker sind verschieden. Aber es wurden Eckpunkte festgelegt, an die sich die Prüfer zu halten haben. 

Aber grundsätzlich darf jeder sein Fahrzeug selbst gestalten, wie es ihm gefällt. Wenn es vorschriftenkonform ist, hat er sogar ein Recht auf Zulassung. Aber er darf dann nicht erwarten, dass er vom Staat eine Vergünstigung in Form des H-Kennzeichens erhält. Es wurde festgelegt, wie ein Fahrzeug zu sein hat um das H-Kennzeichen zu bekommen, und die Prüfer haben festzustellen, ob diese Bedingungen eingehalten wurden und werden. Es kann sogar dazu kommen, dass das H-Kennzeichen im Rahmen der wiederkehrenden Hauptuntersuchung abzuerkennen ist.

Das Thema H-Kennzeichen birgt unendlich Diskussionen ohne Ergebnis. Im Prinzip muss eigentlich jeder einzelne Fall für sich geprüft werden und jeder Prüfer kann zu einem anderen Ergebnis kommen.

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Ja, ein äusserst verrosteter Foodtruck-HY, ich weiß nicht, wie oft ich den Besitzer davor gewarnt hatte, bis sein TÜV-Prüfer eines Tages doch erbarmungslos zuschlug. Da war die Überraschung dann groß!

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vor 14 Stunden schrieb Oldieschrauber:

 Aber er darf dann nicht erwarten, dass er vom Staat eine Vergünstigung in Form des H-Kennzeichens erhält.

Wobei sich das mit der Vergünstigung bei H-Zulassung bei so manch einem Oldtimer erledigt hat. Viele Autos, die in den letzten Jahren ins Oldtimer-Alter kamen, haben einen G-Kat drunter und somit min.Euro1, und in den nächsten 2 Jahren kommen noch einige Euro2-Modelle hinzu. Für die rechnet sich ein H-Kennzeichen gar nicht.

Keine Vergünstigung mit H haben folgende Benziner:

Fahrzeuge ohne Kat unter 850ccm (quasi alle A-Modelle, außer AmiSuper)

Fahrzeuge mit Euro1 unter 1,2l (fällt z.B. so manch ein AX drunter)

Fahrzeuge mit Euro2 unter 2,6l-Maschine! (quasi alle Xantia!)

Ich wurde bei einer Ente auch schon öfter drauf angesprochen, warum ich kein H-Kennzeichen habe. Ente mit Euro1 bezahl ich 90€ KfZ-Steuer, das sind 101€ unter dem H-Regelsatz.

 

Deswegen gibt es mittlerweile einige Oldie-Besitzer, die auf das H verzichten. Andere wiederrum machen das trotzdem, weil es ein  öffentliches Zeichen, daß das Fahrzeug ein Oldtimer ist und nicht irgendein Gebrauchtwagen.

Bearbeitet von EntenDaniel
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Hier im Ort seh ich ab und an einen roten Polo2 ohne H, obwohl im H-fähigen Alter - aber bei der kleinen Maschine lohnt sichs nicht.

Einen anderen hier im Ort hab ich mal auf seinen roten Audi 100 Avant angesprochen, ob er weiß, daß er damit ein H-Kennzeichen beantragen kann. Der Besitzer sagte mir, daß er mit dem Wagen bei 2 Prüfern war, die ihm kein H-Gutachten ausstellten, weil der Lack zu verwittert sei. Sein Kommentar dazu:"Ich schleif doch nicht den kompletten Original-Lack runter und lackier den neu, nur damit der Prüfer zufrieden ist! Dann fahr ich halt ohne H-Kennzeichen weiter."

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vor 56 Minuten schrieb EntenDaniel:

Keine Vergünstigung mit H haben folgende Benziner:

Fahrzeuge ohne Kat unter 850ccm (quasi alle A-Modelle, außer AmiSuper)

Fahrzeuge mit Euro1 unter 1,2l (fällt z.B. so manch ein AX drunter)

Fahrzeuge mit Euro2 unter 2,6l-Maschine! (quasi alle Xantia!)

...stimmt so nicht ganz: Versuch mal, mit einem Auto ohne Kat und H legal in eine Umweltzone reinzukommen.... 

Dort legal reinzukommen, ist doch auch eine Vergünstigung, oder? 

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Ich hab auch einen Audi 2,3E aus 87, dem ich kein H-Kennzeichen verpasst habe. Zum Einen wurde er im Laufe seines Lebens mehrfach nachlackiert und hat jetzt 3-5 verschiedene Grautöne, was ich persönlich nicht als H-fähig erachte, und zum Anderen hat er Euro 2 und ist steuer- und versicherungstechnisch deutlich günstiger als mit H-Kennzeichen. Und mit Euro 2 bekommt er sogar eine grüne Umweltplakette und darf in Umweltzonen einfahren.

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  • 2 Wochen später...
Am 9.12.2022 um 22:30 schrieb Andreas Strunk:

hat hier schonmal irgendjemand erlebt, dass ein H Kennzeichen aberkannt wurde? 

Wurde mir auch schon angedroht. War dann aber egal, weil ich eine Zulassung mit grüner Nummer = steuerfrei bekommen habe.

Das H-Kennzeichen macht auch mit grüner Plakette Sinn, wenn man nach Frankreich in die Umweltzonen will.

Beim Anforderungskatalog für das H-Kennzeichen habe ich immer wieder den Eindruck, dass viele Prüfer sich noch am alten Katalog festhalten, obwohl der neue viel klarer, präziser und auch mehr im Sinn des Kulturguterhalts ausgelegt ist. Beispiel Original-Lackierung - auch wenn die verwittert und stellenweise bis aufs Blech durchpoliert ist, ist die zulässig und erhaltenswert. Trotzdem gibt es Prüfer, die eine Neulackierung als Voraussetzung fürs H fordern. Dass der Neulack inzwischen ein moderner wasserlöslicher Lack ist, den es damals gar nicht gab, und zeitgenössische Lackarten nicht mehr zulässig sind, ist da plötzlich wieder egal...

Da ist leider sehr viel Willkür und kaschierte Faulheit dabei :(

 

Am 2.12.2022 um 21:30 schrieb Oldieschrauber:

Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können

Ist das nach wie vor so? Ich habe was in Erinnerung, dass min. 20 Jahre alte Umbauten inzwischen auch H-fähig sind. Bei einem schon 50 Jahre alten Auto ist es ein bedeutender Unterschied.

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vor einer Stunde schrieb (°\=/°):
Am 2.12.2022 um 21:30 schrieb Oldieschrauber:

Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können

Ist das nach wie vor so? Ich habe was in Erinnerung, dass min. 20 Jahre alte Umbauten inzwischen auch H-fähig sind. Bei einem schon 50 Jahre alten Auto ist es ein bedeutender Unterschied

Oldieschrauber ist meines Wissens  vom Fach und sollte es eigentlich wissen.

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vor 2 Stunden schrieb (°\=/°):

Ich habe was in Erinnerung, dass min. 20 Jahre alte Umbauten inzwischen auch H-fähig sind. 

Das ist laut des aktuellen Anforderungskatalogs des TÜV nicht so.

Zitat: »Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können […], sind zulässig.«

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Es gibt die Arbeitsanweisung des AKE (Arbeitskreis Erfahrungsaustausch) zur Oldtimerrichtlinie für alle Prüforganisationen mit Stand 27.11.2020, der für alle Prüfer bindend ist. Zum selber Nachlesen stelle ich die Arbeitsanweisung mal ein:

Leider gehen offensichtlich nur Bilder, oder ich bin zu blöd für pdf-Dateien. Sorry

 

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