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Kaufvertrag mit zugesicherten Eigenschaften


Kronberger

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Das ist doch nichts Neues und würde ich als Käufer auch immer so erwarten - dass alles so ist wie das Inserat es verspricht.

Darf man als Verkäufer eben nicht zu viel versprechen. 

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Aber wie lange muss der Zustand andauern - 1 Jahr, 3 Jahre oder 10?
da schreibe ich als Verkäufer dann „kann jederzeit alles kaputtgehen!“ rein, damit ich hoffentlich auf der sicheren Seite bin …

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Tja. Im Zettel steht nicht viel drin.

Ein bisschen merkwürdig finde ich die Entscheidung schon. Muss man wohl ein bestimmtes System komplett zerlegen und revidieren (am besten inklusive Durchstrahlungsprüfen/Röntgen) bevor man "funktioniert einwandfrei" zum Verkauf dranschreiben kann, damit man hinterher nicht verklagt wird.

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vor einer Stunde schrieb schwinge:

Ein bisschen merkwürdig finde ich die Entscheidung schon. Muss man wohl ein bestimmtes System komplett zerlegen und revidieren (am besten inklusive Durchstrahlungsprüfen/Röntgen) bevor man "funktioniert einwandfrei" zum Verkauf dranschreiben kann, damit man hinterher nicht verklagt wird.

Damit hat das Urteil nichts zu tun und es hat in der Sache auch nichts entschieden. Es stellt nur fest dass der Haftungsausschluss für Sachmängel nicht für Eigenschaften gilt, die ausdrücklich zugesagt sind. Stehen beide Aussagen gleichberechtigt nebeneinander, kann der Käufer davon ausgehen, dass der Ausschluss nur für sonstige Mängel gilt. Insofern entsprach die Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht "gefestigter ... Rechtsprechung". Die Sache geht zurück an die Vorinstanz.

Das heißt aber auch nur, dass die Klimaanlage bei "Gefahrübernahme" die vereinbarte Eigenschaft haben muss. Glaube kaum, dass der Kläger belegen kann, dass die Anlage schon bei Übergabe nicht einwandfrei war ...

 

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vor 1 Stunde schrieb schwinge:

 

Ein bisschen merkwürdig finde ich die Entscheidung schon.

Du findest es merkwuerdig, wenn Zusagen ueber einen Verkaufsgegenstand eingehalten werden muessen? 

Haette er die Funktionsfaehigkeit der Klimaanlage in seiner Anzeige weg gelassen, haette er auch kein Problem gehabt! Wenn sich heraus stellt, dass sie erst nach Uebergabe kaputt gegangen ist, hat er auch kein Problem. 

Ich finde diese Hinwendung zur Ehrlichkeit begruessenswert! 

 

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36 minutes ago, magoo said:

Damit hat das Urteil nichts zu tun und es hat in der Sache auch nichts entschieden. Es stellt nur fest dass der Haftungsausschluss für Sachmängel nicht für Eigenschaften gilt, die ausdrücklich zugesagt sind. Stehen beide Aussagen gleichberechtigt nebeneinander, kann der Käufer davon ausgehen, dass der Ausschluss nur für sonstige Mängel gilt. Insofern entsprach die Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht "gefestigter ... Rechtsprechung". Die Sache geht zurück an die Vorinstanz.

Danke für die Erläuterung. Den Zettel hab ich mir auch durchgelesen.

30 minutes ago, MatthiasM said:

Haette er die Funktionsfaehigkeit der Klimaanlage in seiner Anzeige weg gelassen, haette er auch kein Problem gehabt! Wenn sich heraus stellt, dass sie erst nach Uebergabe kaputt gegangen ist, hat er auch kein Problem. 

Ich bin, wohl wie der TE, nach dem Lesen des "Tagesschau"-Artikels (brrrr) davon ausgegangen dass die Sache zum Zeitpunkt des Verkaufes "wie beschrieben" beschaffen war. Nach etwas mehr buddeln, war dem wohl nicht der Fall:

Quote

Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 - bei steigenden Außentemperaturen - fest, dass die Klimaanlage des Fahrzeugs nicht funktionierte. Er wandte sich durch Mailnachricht vom 31.5.21 an den Beklagten, informierte diesen über die Problematik und bat um einen „akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems“. Der Beklagte lehnte ein Entgegenkommen ab und wies etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3.6.21 zurück. Der Kläger ließ die Klimaanlage instandsetzen und beanspruchte zunächst vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.8.21 Erstattung des vollen Rechnungsbetrages (3.506,35 €). Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nimmt der Kläger den Beklagten wegen des hohen Alters des Fahrzeugs nur in Höhe des hälftigen Rechnungsbetrages in Anspruch.

 

Der Kläger hat behauptet, nach den Feststellungen der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt (Zeuge ……..) sei der Klimakompressor defekt (gerissen) gewesen und habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig sein können.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000396/part/L
(Text aus dem Berufungsprozess, bevor es zum Verfassungsgericht ging)

Also: Viel Wind um nix. Alles wie gehabt. Das, was man verspricht, muss man auch halten. Außer in der Politik. Vermutlich gibts keine wichtigeren Nachrichten zu berichten.

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vor 7 Stunden schrieb schwinge:

Also: Viel Wind um nix. Alles wie gehabt. Das, was man verspricht, muss man auch halten. Außer in der Politik. Vermutlich gibts keine wichtigeren Nachrichten zu berichten.

Nicht so ganz! Der Verkaeufer glaubte, mit dem Ausschluss der Sachmaengelhaftung dem nicht mehr genuegen zu muessen. Das hat zumindestens ein Gericht auch so gesehen. 

Ich bin zwar mit der Politik auch nicht so recht zufrieden, sehe aber, dass es schon lange keiner Partei mehr vergoennt war, ihre Politik ohne einen Koalitionspartner durchzusetzen. 

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vor 14 Minuten schrieb Kugelblitz:

Gekauft wie gesehen und gut. :)

Das ist lange passé !

Und selbst wenn, maximal im Verkauf von privat an privat.

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vor 3 Stunden schrieb silvester31:

Das ist lange passé !

Und selbst wenn, maximal im Verkauf von privat an privat.

Naja, der Kauf bei einem Händler würde ja eine Gewährleistung einschließen (die man auch nicht so einfach umgehen kann). Beim Kauf von privat zu privat geht der Gewährleistungsauschluss schon. In dem Fall, der weiter oben erwähnt wird, steht in Kaufvertrag:

Zitat

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten."

Das ist etwas ganz anderes als "gekauft wie gesehen" oder "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Insofern ist die Berichterstattung etwas irreführend. Gut ist aber, dass man sich vielleicht bei Aussagen in Verkaufanzeigen mehr Gedanken macht, was man schreibt.

Viele Grüße

Fred :)

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vor 29 Minuten schrieb Kugelblitz:

Naja, der Kauf bei einem Händler würde ja eine Gewährleistung einschließen (die man auch nicht so einfach umgehen kann). Beim Kauf von privat zu privat geht der Gewährleistungsauschluss schon. In dem Fall, der weiter oben erwähnt wird, steht in Kaufvertrag:

Ich behaupte mal, daß 90% der Autos, die nicht bei einem offiziellen Markenhändler stehen und unter 8000 € kosten, mehr oder weniger illegal "von privat" verkauft werden, auch wenn am Kiesplatz ein Firmenschild dranhängt. Inwieweit das die zuständigen Behörden interessiert....

Und explizit die Floskel "gekauft, wie gesehen" ist komplett hinfällig in einem Vertrag. Auch von Privat.

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vor 25 Minuten schrieb silvester31:

Ich behaupte mal, daß 90% der Autos, die nicht bei einem offiziellen Markenhändler stehen und unter 8000 € kosten, mehr oder weniger illegal "von privat" verkauft werden, auch wenn am Kiesplatz ein Firmenschild dranhängt. Inwieweit das die zuständigen Behörden interessiert....

Und explizit die Floskel "gekauft, wie gesehen" ist komplett hinfällig in einem Vertrag. Auch von Privat.

Dann schreibt man halt "unter Auschluss jeglicher Gewährleistung". :)

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vor 14 Minuten schrieb Kugelblitz:

Dann schreibt man halt "unter Auschluss jeglicher Gewährleistung". :)

Kann man machen, betrifft aber zugesicherte Eigenschaften nicht. 

Wenn Du bei mir einen Motor kaufst, dir ihn aber nicht anschaust, weil Du ihn ohnehin ueberholen moechtest, ich dir aber ein Vollkornbrot liefere, kann ich Gewaehrleistungen ausschliessen wie ich moechte ...

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vor 42 Minuten schrieb MatthiasM:

Kann man machen, betrifft aber zugesicherte Eigenschaften nicht. 

Wenn Du bei mir einen Motor kaufst, dir ihn aber nicht anschaust, weil Du ihn ohnehin ueberholen moechtest, ich dir aber ein Vollkornbrot liefere, kann ich Gewaehrleistungen ausschliessen wie ich moechte ...

Naja, das wäre ja ein Fall von Nichterfüllung des Vertrages. Es geht hier ja um eine Klimaanlage an einem Fahrzeug. Die Klimaanlage wurde als funktionierend bezeichnet, konnte vermutlich bei den Außentemperaturen bei der Probefahrt am 01.03.2021 nicht getestet werden und später im Mai 2021 wurde festgestellt, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Wo und wann das Ding kaputt gegangen ist, lässt sich vermutlich nicht mehr nachvollziehen. Der Gewährleistungsausschluss hätte wahrscheinlich schon gegriffen, wenn nicht der folgende Passus im Kaufvertrag gestanden hätte:

Zitat

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten."

Letztlich ist die Frage ja, ob einer von beiden nachweisen kann, dass die Klimaanlage funktionierte oder nicht funktionierte. Das Ding ist ein bisschen wie Schrödingers Katze... ;)

Viele Grüße

Fred :)

 

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vor einer Stunde schrieb Kugelblitz:

Naja, das wäre ja ein Fall von Nichterfüllung des Vertrages.

Mal unabhaengig von der Nachweisbarkeit, ist eine nicht funktionierende Klimaanlage, die als funktionierend bezeichenet wird, auch eine Nichterfuellung.

vor einer Stunde schrieb Kugelblitz:

Der Gewährleistungsausschluss hätte wahrscheinlich schon gegriffen, wenn nicht der folgende Passus im Kaufvertrag gestanden hätte:

Daran zweifele ich! Wirkliche Vertragsfreiheit besteht nur unter Vollkaufleuten. Alle Anderen werden durch gesetzliche Einschraenkungen geschuetzt. Du kannst zB als Privatperson jede beliebige Formulierung unterschreiben, die deine Gewaehrleistungsrechte einschraenkt. Sind alle unwirksam! Eine zugesicherte Eigenschaft wird nicht durch eine allgemeine Formulierung unwirksam.

vor einer Stunde schrieb Kugelblitz:

Letztlich ist die Frage ja, ob einer von beiden nachweisen kann, dass die Klimaanlage funktionierte oder nicht funktionierte. Das Ding ist ein bisschen wie Schrödingers Katze... ;)

Ja, Recht haben ist immer etwas anderes als Recht bekommen. Aber ohne das Recht zu haben, kann man auch keines bekommen :).

Aus einer der Beitraege ging ein "gerissener Kuehlkompressor" hervor. Da kann man schon sehen, ob der gestern gerissen ist. Zudem  sieht es so aus, als wuerde er ohnehin nur den Halben Schaden ersetzt bekommen. Das wuerde ja dieser Unsicherheit durchaus Rechnung tragen.

Bearbeitet von MatthiasM
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vor 15 Stunden schrieb MatthiasM:

Daran zweifele ich! Wirkliche Vertragsfreiheit besteht nur unter Vollkaufleuten. Alle Anderen werden durch gesetzliche Einschraenkungen geschuetzt. Du kannst zB als Privatperson jede beliebige Formulierung unterschreiben, die deine Gewaehrleistungsrechte einschraenkt. Sind alle unwirksam! Eine zugesicherte Eigenschaft wird nicht durch eine allgemeine Formulierung unwirksam.

Das kommt drauf an, ob das Gegenüber des privaten Käufers auch ein Privatmann oder ein gewerblicher Verkäufer ist. Man kann unter Privatpersonen einen kompletten Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

https://www.ratgeber-geld.de/privatverkauf/

Viele Grüße

Fred :)

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vor 23 Minuten schrieb Kugelblitz:

 Man kann unter Privatpersonen einen kompletten Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

Aus deinem Link:

Zitat

Fälle, in denen Gewährleistungsausschlüsse hinfällig sind

Ja , man kann ihn vereinbaren, aber er ist nicht fuer alles Wirksam. Genau das hat das Gericht jetzt noch ein mal heraus gestellt. 

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vor 8 Minuten schrieb MatthiasM:

Aus deinem Link:

Ja , man kann ihn vereinbaren, aber er ist nicht fuer alles Wirksam. Genau das hat das Gericht jetzt noch ein mal heraus gestellt. 

Ja, wobei da zu klären wäre, ob das Teil bei Übvergabe defekt war bzw. ob ein Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen wurde. Denn der Gewährleistungsausschluss wäre bei vorätzlicher Falschinformation des Käufers hinfällig. Ob die hier vorgelegen hat? Fraglich.

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vor 37 Minuten schrieb Kugelblitz:

Ob die hier vorgelegen hat? Fraglich.

Das hatten wir ja schon! Im Zivilrecht gibt es aber kein "im Zweifel fuer den Angeklagten". Da werden oft pragmatische Kompromisse geschlossen, wenn Gutachten unverhaeltnissmaessig sind. Zum Beispiel: fifty, fifty.  Ich finde, dabei wird auch keiner unangemessen benachteilgt. Dazu braucht der Richter aber eine Rechtsgrundlage.

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vor 9 Minuten schrieb MatthiasM:

Das hatten wir ja schon! Im Zivilrecht gibt es aber kein "im Zweifel fuer den Angeklagten". Da werden oft pragmatische Kompromisse geschlossen, wenn Gutachten unverhaeltnissmaessig sind. Zum Beispiel: fifty, fifty.  Ich finde, dabei wird auch keiner unangemessen benachteilgt. Dazu braucht der Richter aber eine Rechtsgrundlage.

Womit wir wieder bei der Tatsache sind, dass das Urteil aus Karlsruhe nicht wirklich spektakulär ist. :)

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