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2 CV mit Flüßiggasanlage


entenwilli

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Hallo Zusammen,

Ich weiß zwar nicht was der beabsichtigte Nutzen sein soll (Sparen beim Tanken oder mögliche Fahrverbote umgehen wollen), aber es sollte hier vielleicht erwähnt werden, dass sich bei einer Umrüstung auf Flüssiggas die Emissionseinstufung / Abgasnorm nicht ändert. Die AU wird auch weiterhin im Benzinbetreib ausgeführt. Das heißt mit einer Umrüstung auf Flüssiggas kann man Fahrverbote in Städten nicht umgehen. Ebenso darf nach erfolgter Umrüstung auf LPG = Flüssiggas nicht in Teifgaragen geparkt werden.

Erdgasfahrzeuge hingegen dürfen in Tiefgaragen parken.

Servus aus Bavaria,

Acady84

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> Ebenso darf nach erfolgter Umrüstung auf LPG = Flüssiggas nicht in Teifgaragen geparkt werden.

Das stimmt so nicht ganz. Man darf nur nicht in Tiefgaragen parken, wenn dies ausdrücklich an der Tiefgarage dran steht. Wenn nichts dran steht, darf man parken.

Viele Grüße!

Martin

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Hi

soweit ich weiß, kann es eine Umstufung geben, wenn man den Originalbenzintank auf einen Nottank (mit ca. 10 L Inhalt ) reduziert. Bei großen Autos geht das.

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Hallo in die Runde,

das ehemals vorhandene Parkverbot für Tiefgaragen ist gänzlich ausser Kraft.

Im Übrigen ist ein LPG-Gastank bei weitem sicherer als ein Benzintank.

Gruss

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Ein Bekannter hat sich die Anlage von Duckservice aus Holland eingebaut. Sie kostet mit großem Tank (Kofferraum weg) um die 1.000.- Der Verbauch stieg bei ihm um die 25% (er fährt wie ein Henker!)

Der Nutzen ist halt einfach, daß man für .-60 tankt, statt für 1,30.- alsodurchaus nachvollziehbar. Da er täglich über 100km mit ente zurücklegt, war das eine Alternative.

Für lange Urlaubsfahrten finde ich das auch gut, aber der Preis für alle amortisiert sich halt noch nicht schnell genug, finde ich.

Wenn die Anlage 500.- kostet, könnte man schon eher darüber nachdenken.

Gruß,

Cat.

PS Wenn näheres Interesse besteht, fragt hier im Club mal den "red2CV", der kennt den besser.

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Hallo Zusammen,

Entgegen aller hier gemachten Angaben gilt das Parkverbot in Tiefgaragen für LPG-Fahrzeuge nach wie vor und muss auch nicht als Schild an der Einfahrt angebracht sein.

Richtig ist allerdings auch dass diese Einschränkung nicht für Erdgasfahrzeuge gilt.

Der Grund für diesen Gesetztesdschungel ist pysikalisch begründet und hat auch weniger mit der technischen Sicherheit der Anlagen zu tun, da jede Gasanlage eine gewissen Grad an Undichtigkeit aufweist.

Bei LPG handelt es sich um ein Propan-Butan Gasgemisch. Es besitzt eine höhere Dichte als die Umgebungsluft und setzt sich in Räumen und Tiefgaragen in Bodennähe als zündfähiges (explosives) Gemisch ab. In keiner Teifgarage herscht eine ausreichende Durchlüftung um dies zu verhindern. Ausser es wird mit Windstärke 10 durchlüftet.

Erdgas hingegen ist nichts anderes als Methan. Dessen Dichte ist sehr viel geringer als die der Umgebungsluft. Es verflüchtigt sich deshalb nach oben in die Lüftungsanlagen der Teifgaragen und kann kein zündfähiges Geschmisch bilden. Zudem ist der Flammpunkt des Gemischs mit 560°C sehr hoch.

Servus aus Bavaria,

Acady84

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Hallo Martin,

Geregelt ist da leider gar nicht so viel. Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Tiefgaragen die Mustergaragenverordnung. Diese lässt auch das Parken von gasbetrieben Fahrzeugen zu, allerdings nur, wenn die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das heißt es ist mitnichten möglich Verbotsschilder einfach zu ignorieren. Vor allen bei Tiefgaragen vor Baujahr 1988 (sind ja wohl die meisten). Zudem gibt es Ausnahmen in einigen Bundesländern (z.B. Bremen, Brandeburg), die dieses Verbot nicht ausgesetzt haben. Da es lediglich eine Musterverordnung ist kann jeder private Betreiber und auch betreibergesellschaften öffentlicher Garagen die Einfahrt untersagen. Auch der Vermieter einer Einzelgarage kann grundsätzlich das Abstellen von LPG und Erdgasfahrzeugen in der Hausordnung untersagen.

Quelle: http://www.logibau-carport.de/Gesetze/Gesetze%20Download/hh/g-hh-anfgarage.pdf

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> Das heißt es ist mitnichten möglich Verbotsschilder einfach zu ignorieren.

und

> Da es lediglich eine Musterverordnung ist kann jeder private Betreiber und auch

> betreibergesellschaften öffentlicher Garagen die Einfahrt untersagen.

Das ist genau meine Rede. Jeder "Tiefgaragenbesitzer" darf bestimmen, wer reinfahren darf und wer nicht. Wenn aber kein Schild auf ein Verbot hinweist, darf man reinfahren. Solche Verbotsschilder gibt es immer weniger.

Und die baulichen Bedingungen muss jede Garage seit 1990 erfüllen. Das gilt nicht nur für neu gebaute Garagen:

"Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

§ 15

Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und genügend große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein."

Viele Grüße!

Martin

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Hallo Martin,

Wir sind ja eh schon weitgehend einig. Aber soweit ich weiß ist kein Betreiber zur nachrüstung von Lüftungsanlagen verpflichtet gewesen. er konnte dies bislang mit dem Verbotsschild umgehen. Ist bei meiner Garage auch so.

Servus aus Bavaria,

Acady84

P.S.

Mit Leuten wie Dir machen Foren richtig Spaß!

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