5. März 200818 J. Hallo, Ihr Schwebenden, eine Frage an Euch: Ich möchte ein Fahrzeug kaufen und mit dem Trailer abholen, wobei das Gekaufte das Zugfahrzeug sein soll, aber ein Kurzzeitkennzeichen hat. Auf dem Trailer würde ich dann das Altfahrzeug transportieren. Beiden haben AHK und der Neuerwerb ist eine alte E-Klasse 124 mit knapp 2 to Zuglast. Der Vermieter des Trailers sagte mir, das wäre verboten. Man dürfe mit einen Anhänger fahren, jedoch unbeladen. True or false? (Richtig oder Falsch) Gruß Markus.
5. März 200818 J. Womit begründet sich die Erlaubnis einen leeren Hänger zu ziehen, auch das geht nicht, so seh ich das... Rü
5. März 200818 J. vorsicht bei kurzkennzeichen. die kontrollen sind fieser geworden. auf keinen fall einen anhänger dran, dafür werden die zeichen nicht ausgegeben.-
6. März 200818 J. Hi, ich habe jetzt keine Zeit, mich durch irgendwelche Verordnungen zu wühlen. Aber die Kurzzeitkennzeichen gelten ja für Probe - und Überführungsfahrten. Was spricht dagegen, während einer ausgedehnten Probefahrt, das Fahrzeug mit einem beladenen Anhänger zu testen. Schließlich muss man ja wissen wie sich das Fahrzeug unter hoher Belastung in allen Situationen verhält. Ich sähe da erst mal kein Problem. Die roten Oldtimerkennzeichen dürften ja theoretisch auch nur zu Probefahrten genutzt werden. Wenn man mit der Familie zum Kaffee ausfährt, muss man das ja auch als Probefahrt deklarieren, z.B., ob das Auto eine längere Strecke, inkl. ausgedehnter Abkühlungsphasen, mit mehreren Personen aller Altersklassen als Insassen, durchhalten kann.
6. März 200818 J. Mir den Kurzzeitkennzeichen kann man im Gegensatz zu roten Kennzeichen ohne Auflagen der Nutzung 5 Tage herumfahren. Also nicht nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Also darf man auch einen Hänger ziehen. So sehe ich das.
6. März 200818 J. Wenn die Bullen das allerdings ander sehen, darfst Du den Hänger abhängen und stehen lassen. Egal, wie die Sache rechtlich aussieht. Bullen haben auf der Strasse erst mal immer Recht. Und Macht.
6. März 200818 J. und du wirst mit sicherheit den hänger stehen lassen können. aber probiers aus, nur so kann man probleme auch live erleben.
6. März 200818 J. Jungs, das sind doch alles nur Mutmaßungen. Wie wärs, wenn sich mal einer äußert, der es wirklich weiß?
6. März 200818 J. Hallo! Ich glaube, das Problem liegt weniger im bereich der StVo, sondern bei der Versicherung. Der Staat bekommt seine Steuern mit der Gebühr für das Kennzeichen. Die Versicherung hat Dir eine Doppelkarte für dieses 5-Tage-Kennzeichen gegeben. Dort solltest Du nachfragen, ob damit auch Anhängerfahrten abgedeckt sind.
6. März 200818 J. Bei google "Kurzzeitkennzeichen" eingeben und dann kommt der Gesetzestext ,den sich jeder in seiner Art und Weise auslegen kann auch für die Bullenzucht und Stadtbegrünung... Rü
6. März 200818 J. Hi, das ist doch eindeutig, von einem Verbot, einen Anhänger zu ziehen ist nirgendwo die Rede. Und der Betrieb mit Anhänger kann durchaus vom Käufer erprobt werden. Nirgendwo steht geschrieben, wie lange so eine Probefahrt sein darf. Lediglich gewerbsmäßige (vergütete) Nutzung der Kurzzeitkennzeichen ist verboten. Den Polizisten will ich sehen, der einen den Anhänger abkuppeln lässt. Die Versicherung (sauteuer für die paar Tage) deckt selbstverständlich den vollständigen Betrieb des Fahrzeugs (also auch mit Anhänger, der ja eine eigene Versicherung hat) ab, die legal gemacht wird.
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