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kleiner Rat zu ebay - VERkauf erbeten.....


chrissodha

Empfohlene Beiträge

ich bin ja soooo blöd - kann's nicht leugnen

Hatte ein Auto auf ebay angeboten, ist auch verkauft;

Nach der Auktion fiel mir siedendheiss ein - ich hab diesen saublöden Spruch (privat.....keine Gewähr...blabla) über den ich mich permanent ärgere, vergessen :-(

Hab ich da nun automatisch ein Problem oder reicht es, wenn ich den Käufer im Nachhinein

einen Kaufvertrag unterschreiben lasse, in dem genau dies drinsteht ?

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du hast automatisch ein problem. denn der vertrag, den du nachher unterschreiben lässt ist nicht jener, welcher zustande kam. zustande kam eben jener auf ebay. und kein spruch => gewährleistung.

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Gast Michael_Werth

Jein! ;)

Wenn Du einen ganz normalen Kaufvertrag vom ADAC für Deinen Wagen aufsetzt und bei den Zusatzvereinbarungen den Satz "Hiermit verliert der Vertrag bei ebay seine Gültigkeit!" ist alles ok.

Ob sich der Käufer darauf einläßt, ist eine andere Frage.

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Naja, was soll passieren? Wenn der Käufer nicht unterschreiben will, dann bekommt er das Auto eben nicht, du hast 50€ verloren und eventuell eine negative Bewertung eingefangen. Ob der Anzeigentext bei ebay der Vertragsform genügt ist juristisch keinesfalls eindeutig geklärt, und bei Kleinanzeigen verwendet schließlich auch niemand diesen Passus.

Bleibe enspannt, nimm einen ADAC-Vertrag und wickle das ganze darüber ab. Ebay würde ich in dem Vertrag gar nicht erwähnen.

Und nicht vergessen: Fahrzeuge niemals angemeldet übergeben, Deine Nerven werden es Dir danken..

Gruß

Frank

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Wenn Du bei Ebay als Privatverkäufer auftrittst, dann musst Du eh keine Gewährleistung geben. Warum auch?

Ich finde diese ganzen Mega-Disclaimer eher lächerlich.

Martin

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Was soll passieren? Na vielleicht das er auf Herausgabe des Fahrzeugs oder Schadensersatz klagt zum Beispiel. Das ist durchaus ein gültiger Kaufvertrag und bindend für beide Seiten sofern man nicht ganz grobe Schnitzer einbaut.

Natürlich kann man einen zweiten Kaufvertrag auf ADAC-Basis etc versuchen und hoffen das der Käufer blöd genug ist darauf einzusteigen. Wenn es aber wirklich mal Ärger mit anwaltlichem Beistand gibt kannst Du so eine nachteilige Vereinbarung für den K gleich in die Tonne treten.

möglicher Ausweg: ADAC-Vertrag plus Preisnachlass mit Begründung "Ausschluss der Gw", dann wäre die Änderung nicht mehr einseitig und deutlich schwerer beizukommen. Allerdings erfährt dann der K natürlich auf was er evtl. verzichtet ;)

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Ver/ersteigern über Ebay ist gewissermaßen ein VOR-Vertrag, der die Parteien verpflichtet, ein dem ebay-Angebot entsprechenden meist Kaufvertrag abzuschließen - stillschweigend oder ausdrücklich - und zu erfüllen.

Weicht der dann geschlossenen Vertrag bzgl. eines gewährleistungsausschlusses vom ebay angebot ab, müßte ein gericht IM KONKRETEN FALL prüfen, ob dieser Ausschluß gültigkeit behält oder nicht.

ich sehe ganz gute karten, wenn glaubhaft gemacht wird daß der passus einfach vergessen wurde, man tatsächlich privater Verkäufer ist, dies beides dem käufer im nachhinein ausdrücklich erklärt (möglichst mit zeugen) und ihn nicht einfach den vertrag hat unterschreiben lassen, und sich dieser dann ausdrücklich auch damit einverstanden erklärt.

lm prozessfall bleibt sonst eine wackelige Beweislage: daher besser vorher an den ausschluß denken. da reicht ein satzt und braucht nicht diesen widerlichen Disclaimer mit Verweis auf nicht vorhandenes EU Recht und in keinem angemessenen Verhältnis zu was weis ich was das interessiert keinen Juristen.

Der Ebay-Vertrag ist noch kein Kaufvertrag, sondern ein Vertrag, der die Parteien verpflichtet einen eben solchen abzuschließen. Geschieht dies nicht, gelten selbstverständlich ganz normal die Regeln zum gestörten Schuldverhältnis. Eine Klage auf herausgabe ist so ohne weiteres jedenfalls nicht möglich. Anders sieht es möglciherweise aus, wenn ebay-zahlungsaufforderung bzw. ebay-kaufabwicklung von den Parteien getätigt wurden, dann könnte der kaufvertrag geschlossen worden sein, und wird dies im regelfalle auch.

wie man sieht ist es alles nicht so einfach. dafür gibt es ja juristen.

Bearbeitet von Precision7
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Du hast Dich nicht als gewerblicher Verkäufer bei ebay angemeldet und bist auch keiner (= keine Gewinnerzielungsabsicht, keine Häufung von Autoverkäufen etc.).

Nur der gewerbliche Verkäufer muss auf den Ausschluss der Gewährleistung hinweisen.

Gruß

Markus

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Danke allerseits, hört sich ja schonmal nicht schlecht an.

In Panik verfalle ich deswegen eh noch nicht, muss ja erstmal warten bis der Käufer sich meldet, immerhin bsteht ja die Chance, daß es sich um einen ganz vernünftigen Menschen handelt :-)

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auch ein privatverkäuer muß die mängelgewährleistung schon ausdrücklich ausschließen, wenn er sie nicht gegen sich gelten lassen will!

keine Häufung von Autoverkäufen etc - ähm ..... ja klar :-) wieviele hast du schon bei ebay verkauft dieses jahr?

Bearbeitet von Precision7
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immerhin bsteht ja die Chance, daß es sich um einen ganz vernünftigen Menschen handelt :-)

...und sich einen 6-Zylinder Citroen mit Auf-Ab-Fahrwerk kauft ?? ;)

Gruß

Markus

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ACCM Gerd Ruben

Hatte es auch vergessen, habs grade noch bei meinem Holder B 12 Versteigerung

druntergesetzt (Privat......)

Gruß Gerd

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300239162750

aber warum diskutieren wir hier überhaupt frag ich mich gerade...

Verkauf von Privat - ohne Gewähr; keine NAchverhandlungen !

Ein wasserdichter Ausschluss ist das zwar nicht, da aber div. Gerichte mittlerweile sogar obskure "EU-Recht"-Ausschlüsse akzeptieren würd ich mir bei "Privat und ohne Gewähr(leistung)" nicht zuviele Sorgen machen. Da müßte ein Anwalt schon sehr optimistisch sein um das auszufechten bei dem Kaufpreis...

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da muss ich euch leider widersprechen - genau eben jener fall ist einmal sehr ausführlich in der oldtimer-markt besprochen worden. es ist sogar egal, ob man hinterher einen vertrag aufsetzt oder nicht - es gilt einfach unangefochten der ebay-vertrag, den man eben auch nicht als "vor"-vertrag abtun kann. es ist ein rechtsgültiger vertrag. dazu gibt es rechtskräftige urteile und begründungen. ich suche die zeitschrift auch gerne raus ...

zum thema privat und keine gewährleistung: man KANN als privater die gewährleistung ausschliessen. tut man es aber nicht, hat man sie eben am backen, denn automatisch gilt dieser passus nicht.

*nachtrag*

oldtimer-markt 06/2004

http://img510.imageshack.us/my.php?image=gewaehrhx0.jpg

Bearbeitet von e-kris
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zum thema privat und keine gewährleistung: man KANN als privater die gewährleistung ausschliessen. tut man es aber nicht, hat man sie eben am backen, denn automatisch gilt dieser passus nicht.

Gibt es dafür irgendwelche Belege oder gar Gesetze?

Martin

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Du hast Dich nicht als gewerblicher Verkäufer bei ebay angemeldet und bist auch keiner (= keine Gewinnerzielungsabsicht, keine Häufung von Autoverkäufen etc.).

Nur der gewerbliche Verkäufer muss auf den Ausschluss der Gewährleistung hinweisen.

Gruß

Markus

woher weiß der Käufer, wer privat bzw. gewerblich handelt ???

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woher weiß der Käufer, wer privat bzw. gewerblich handelt ???

das kann er in dem angebot bzw. in den daten des verkäufers lesen - so er das kann...

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300239162750

aber warum diskutieren wir hier überhaupt frag ich mich gerade...

Ein wasserdichter Ausschluss ist das zwar nicht, da aber div. Gerichte mittlerweile sogar obskure "EU-Recht"-Ausschlüsse akzeptieren würd ich mir bei "Privat und ohne Gewähr(leistung)" nicht zuviele Sorgen machen. Da müßte ein Anwalt schon sehr optimistisch sein um das auszufechten bei dem Kaufpreis...

Danke Heitmann, vielen Dank !

Der Witz ist.....ich war tatsächlich so verpeilt; nachdem mir der Verdacht gekommen war, diesen Haftungsauschluss vergessen zu haben hab ich mir mein Inserat nochmal angekuck - und hab ihn übersehen - ich Depp.

Irgendwie....nei, ich war nicht besoffen :P - aber irgendwie wohl arg unkonzentriert.

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Lutz-Harald Richter

Nachdem der Einzelfall ja geklärt scheint, nur nochmal zur Klarstellung:

E-Bay Angebot und erfolgreiches Gebot bedeuten einen verbindlichen Kaufvertrag mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Natürlich können die Vertragsparteien einvernehmlich diesen Vertrag ändern, etwa durch Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der Verkäufer kann dies aber nicht erzwingen.

Zum Thema Gewährleistungsausschluss: Grundsätzlich gilt in der EU 2 jährige Gewährleistung. Bei Gebrauchtwaren kann diese von gewerblichen Verkäufern bregrenzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nur private Verkäufer können bei gebrauchten Artikeln einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung vorsehen. Dies muss aber ausdrücklich geschehen. Deshalb behaupten oft auch Verkäufer, die auf den ersten Blick professionell aufgemachte Angebote einstellen, dass es sich nur um einen Privatverkauf handele und daher die Gewährleistung ausgeschlossen sei.

Lutz-Harald Richter

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Nachdem der Einzelfall ja geklärt scheint, nur nochmal zur Klarstellung: ...

Der Herr Richter hat komplett recht.

Aber die Gewährleistungspflicht, die ein Gewerblicher immer und ein Privater immer dann, wenn er sie nicht ausgeschlossen hat, übernehmen muss, gilt nicht unbegrenzt:

- Ansprüche hat der Käufer nur für Mängel, die schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstands existiert haben oder zumindest schon im Keim angelegt waren.

- die Beweislastumkehr gilt bei gebrauchten Gegenständen nicht. Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

- die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Gesamtumständen (Alter des Kaufgegenstands, Kaufpreis, Beschreibung) nach üblich oder zu erwarten sind.

Damit, denke ich, relativiert sich die Problematik doch deutlich. Wenn z. B. bei einem 10 Jahre alten Auto der Auspuff wegen Rost undicht wird, kann sich der Käufer meiner (nicht-fachjuristischen!) Meinung nach nicht auf die Gewährleistung berufen, dann ein typischer Auspuff hat halt eine Lebensdauer von weniger als 10 Jahren.

Disclaimer: ich bin kein Jurist, und dieser Beitrag ist auch nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

Cheers

tadzio

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- die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Gesamtumständen (Alter des Kaufgegenstands, Kaufpreis, Beschreibung) nach üblich oder zu erwarten sind.

tadzio

Klingt einleuchtend, aber ich glaube, genau das dürfte ein häufiger Streitpunkt sein;

was ist "üblich oder zu erwarten" ?

Die Erfahrung zeigt ja, das zu genau der Thematik die Ansichten meilenweit auseinandergehen, inbesondere Verkäufer und Käufer liegen da in der Regel auf ganz unterschiedlichen levels....

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inbesondere Verkäufer und Käufer liegen da in der Regel auf ganz unterschiedlichen levels....

Richtig. Aber das entscheidet im Ernstfall ja letztlich weder der Käufer noch sein Anwalt, sondern ein Richter. Und gerade bei Autos gibt es ja doch relativ gute Statistiken, was wann bei welchem Modell wie oft kaputtgeht bzw so verschlissen ist, dass es ersetzt werden muss. Ich denke, da lässt sich in den meisten Fällen schon einigermaßen objektiv klären, ob ein Mangel alters- und zustandstypisch ist oder nicht.

Cheers

tadzio

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