vor 1 Stunde1 h Wie gesagt, den Käufer trifft da wohl keine Schuld, da gutgläubig. (Schuld träfe ihn ja nur bei Fahrlässigkeit oder Absicht). Das ist wohl nicht so.Aber bei gestohlenen Dingen ist auch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, was im Verhältnis zu dem Vorgang des vom Mieter/"Betrüger" verkauften Mietewagens ungerecht ist.Aber es wird eben nicht als Diebstahl gewertet, weil bewusst übergeben von Vermieter an Mieter/Betrüger.Wäre der Wagen "normal" von der Straße geklaut worden, dann weiter verkauft mit genau den selben gefälschten Papieren und Schildern und der Käufer hätte sich genau gleich verhalten, hätte er den Wagen nicht behalten dürfen. Da ist § 935 vor, betrifft aber eben keine Unterschlagung.Durch das Vermieten hat der Eigentümer den Besitz freiwillig abgegen im Gegensatz zum Diebstahl. Das steht ja auch im ersten Artikel (glaube ich).Das ist die Krux an unseren Gesetzen. Bearbeitet (vor 1 Stunde1 h von Nitsrekds)
vor 1 Stunde1 h Die Verkäufer nutzen gestohlene Original-Fahrzeugpapiere. Es wurden in letzter Zeit Tausende davon gestohlen. Diese werden ausgefüllt und dem Käufer vorgelegt.Hinweis auf die "Fälschung" sollen kleinere Schreibfehler der ansonsten originalgetreuen Formulare sein.Zum Stichtag 02.01.2025 waren 182.332 Blanko-Dokumente zur Fahndung ausgeschrieben.SWRVorsicht bei Gebrauchtwagen: unterschlagene Mietwagen im...Über Gebrauchtwagen-Portale werden Autos verkauft, die dem Verkäufer nie gehört haben - als Leihwagen angemietet, mit gefälschten Papieren angeboten. Was Autokäufer wissen müssen.
Erstelle ein Konto, um zu kommentieren