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DS3 THP155: Rad/Reifenfreigabe


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Lt. COC sind fuer unseren DS3 THP155 nur 17-Zoll Raeder freigegeben.

Fuer den Winter haette ich aber gerne 16-Zoll.

Die Forensuche war diesbzgl. nicht sehr erhellend.

Spricht da technisch etwas dagegen? (Bremsen?)

Hat das schonmal jemand gemacht?

Gibt's ggf. zusaetzliche Freigaben von Cit auf Nachfrage?

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Lt. COC sind fuer unseren DS3 THP155 nur 17-Zoll Raeder freigegeben.

Fuer den Winter haette ich aber gerne 16-Zoll.

Die Forensuche war diesbzgl. nicht sehr erhellend.

Spricht da technisch etwas dagegen? (Bremsen?)

Hat das schonmal jemand gemacht?

Gibt's ggf. zusaetzliche Freigaben von Cit auf Nachfrage?

Gibt doch etliche?!

http://www.interpneu-raederkonfigurator.de/DE/complete/CITROEN/DS3/1.6%20THP%20150/-/3001/ALK00019/3028856/

Wir haben MamMam W2 (glaube ich) im Winter aus dem DS3.

Definitiv 16 Zoll.

T.

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Was mich zweifeln laesst, ob diese Plattformen immer richtig liegen,

ist dieser Thread hier: http://forum.andre-citroen-club.de/showthread.php?104614-Winterreifen-f%FCr-DS3/page2

Dort wird erwaehnt, dass bei den THP-Modellen lt. COC mindestens 16 Zoll vorgeschrieben sind.

In der COC unseres DS3 steht aber definitiv nur noch 17 Zoll drin.

Koennte das vielleicht einen Grund haben?

Der exakte Typ ist SA5FV8, d.h. der aktuelle THP155 mit 139g CO2 statt 155g der frueheren THP150.

Da Vorfuehrung und Eintragung beim TUEV bei Zubehoerfelgen leider obligatorisch ist,

moechte ich Ueberraschungen vermeiden...

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Um sicher zu gehen, würde ich einfach mal beim freundlichen TÜV-Menschen nachfragen. Die haben doch umfangreiche Datenbanken für so was.

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Da Vorfuehrung und Eintragung beim TUEV bei Zubehoerfelgen leider obligatorisch ist,

Wenn das Gutachten zur ABE alle Eventualitäten abdeckt, musst du das gar nicht. Mich haben die gleich wieder vom Hof gejagt.

Du musst noch nicht einmal eine abweichende Reifengröße bei der Zulassungsstelle eintragen lassen, wenn du brav die ABE immer dabei hast, die diese Reifengröße mit diesen Felgen auf diesem Fahrzeug mit Originalfahrwerk freigibt.

"Bei nächster Gelegenheit" heißt es. Zwangsläufig ist das nicht.

Zu deinem Problem. Ich bin mir sehr sicher, dass beim Wechsel THP150/155 nichts an den Bremsscheiben oder Sonstiges in dem Bereich geändert wurde.

Dafür spricht, dass es bereits für 16 Zoll-ABEs für den DS3 Cabrio THP 155 Mj 2013 gibt.

T.

Bearbeitet von timmy_g
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Eine ABE ist immer eintragungsfrei.

Zubehoerfelgen haben aber aeusserst selten eine ABE, sondern nur ein Teilegutachten.

Auch wenn das Gutachten vom TUEV angefertigt wurde, ist es noch lange nicht eintragungsfrei.

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Das stimmt nicht ganz. Die ABE sagt erstmal, dass ich das Teil im Straßenverkehr benutzen darf. Das Teilegutachten erfordert immer eine Vorstellung beim TÜV.

Ein Gutachten zur ABE ist nur dann eintragungsfrei, wenn ich alle Auflagen erfülle, oder nicht jener Satz die Vorstellung beim TÜV erzwingt:

A01 Der Vorschriftsmässige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich annerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder ein Angestellten der Nr. 4 der Auflage VIIIb zur STVZO auf Nachweiß entsprechend den im Beispielkatalog zu §19 STVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

Meine Platin P53 für den Winter gibt es beispielsweise einmal komplett eintragungsfrei und einmal mit Auflagen, die eine Vorstellung beim TüV erfordern. Der einzige Unterschied zwischen beiden ist die Einpresstiefe.

Es ist ein Haifischbecken!

T.

Bearbeitet von timmy_g
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Bei Raedern mit ABE sind die Bedingungen immer erfuellt, weil man davon ausgeht,

dass man bei der Montage keine Fehler machen kann.

Wobei eine eigentliche Eintragung, die durch Beibringung eines Teilegutachtens doch

stark erleichtert wird ;), heute gar nicht mehr stattfindet. Man bekommt statt dessen

ein sog. "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis", das man im Auto mitfuehren sollte.

Solche Haarspaltereien wollte ich aber gar nicht diskutieren.

Dann mach ich's halt wie immer:

Vor dem Kauf zum TUEV und fragen, ob was dagegen spricht.

Den Weg wollte ich mir ersparen...

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Eine ABE ist immer eintragungsfrei.

Du hast recht. Eine ABE ist ja nichts anderes als der Zustand des zum Betrieb zugelassenen Fahrzeug des Herstellers in Serie. Dazu zählen auch Räder, soweit sie in allen Belangen dem für den Hersteller freigegebenen Serienstandard entsprechen. Dazu gehören zB. der gleiche Lastindex, Serienschrauben, die ET, Lochkreis, Dimension der Felgen und der Reifen usw.

Da es einige Zubehör-Felgenhersteller nicht schaffen, Felgen in jeder Konfiguration herzustellen, wird es oft Abweichungen geben. Sobald aber auch nur eine Abweichung zu erwarten ist und diese am Fahrzeug montiert wird, ist die ABE des Fahrzeugs nicht mehr vorhanden und muss ein durch ein vorhandenes Gutachten vom Prüfer unverzüglich wieder freigegeben werden.

Die ABE ist also nichts anderes als das entsprechende Fahrzeug im zugelassenen Serienzustand des Herstellers!

Also, streng genommen gibt es eine ABE für ein Rad gar nicht nicht, sondern eine Radkombination erfüllt höchstens die Voraussetzung der ABE des Fahrzeugs.

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Das stimmt nicht ganz. Die ABE sagt erstmal, dass ich das Teil im Straßenverkehr benutzen darf. Das Teilegutachten erfordert immer eine Vorstellung beim TÜV.

Ein Gutachten zur ABE ist nur dann eintragungsfrei, wenn ich alle Auflagen erfülle, oder nicht jener Satz die Vorstellung beim TÜV erzwingt:

A01 Der Vorschriftsmässige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich annerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder ein Angestellten der Nr. 4 der Auflage VIIIb zur STVZO auf Nachweiß entsprechend den im Beispielkatalog zu §19 STVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

T.

Das stimmt nicht ganz. Wie schon oben gesagt, ist die ABE für ein Fahrzeug bestimmt. Fahrzeugräder als Zubehör können die ABE des Fahrzeugs erfüllen, wenn alle Dimensionen die der ABE des Fahrzeugs zugrunde liegen, eingehalten werden.

Eintragungspflichtig, oder besser gesagt Prüfungspflichtig sind nur Abweichungen von diesem Zustand.

Du kannst also eine Felge ohne Probleme und Prüfung montieren, wenn sie Haargenau den Vorgaben der ABE zum Fahrzeug entsprechen!.

Nur bei Abweichungen wird es ein Gutachten geben, dass eine Wiedererlangung der ABE des Fahrzeugs durch Prüfung der Einhaltung (der zur Abweichung entsprechenden) Auflagen vorschreibt.

Ansonsten nicht! Deswegen sind die COC-Papiere so wichtig, sie sind u.a. die ABE!

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Fuer den XM hatte ich mal Felgen mit einer ABE.

Die konnte man aber ganz offiziell als Zubehoer beim Freundlichen kaufen.

Die Dinger waren von Zender, meine ich mich zu erinnern.

Sehr schick.

Die ABE galt allerdings nicht fuer meinen XM. Der war zu neu.

Aber irgendwann ist ja mal gut mit der Erbsenzaehlerei ;)

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ALK.

..und danach eine fünfstellige gerade Nummer, richtig? ;)

Gib doch bitte mal bekannt, was der TÜV-Mensch dir gesagt hat.

T.

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Habe einen genaueren Konfigurator gefunden:

http://specht.konfigurator.jfnet.de/DE/Felgenberatung/CITROEN/DS3%20%28S%29/DS3%201.6%20THP%20150%204-S-108/120805/

Das ist sehr interessant.

Du hast Recht mit der geraden Zahl.

Fuer die geraden bietet der Felgenkonfigurator nur 17 und 18 Zoll an.

Fuer die ungeraden auch 16.

Das erklaert zwar Deine Frage,

aber nicht, warum das so ist.

Hast Du dafuer eine Erlkaerung?

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Sodele... man lernt ja nie aus ;)

Die Felgenhersteller geben sich fuer aktuelle PKW-Modelle inzwischen ja richtig Muehe,

wie ich feststellen durfte. Eine Felge mit ABE fuer den DS3 zu bekommen, ist doch nicht so schwierig,

wie ich dachte.

Entscheidend ist folgender Satz:

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationsn ist die Berichtigung

der Zulassungsbescheinigung Teil I gemaess §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(FZV) nicht erforderlich.

Wenn in der Anlage zur ABE, die die erlaubten Kombination f. das betreffende Fzg.Modell auflistet,

dann die Auflage A02 drinsteht (nicht A01!), so ist die Eintragung hinfaellig.

A02:

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den

Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,

so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,

Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist

dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur

Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Wer auch immer sich das ausgedacht hat...

P.S.: warum nur die ungeraden THP 16 Zoll in der COC eingetragen haben, weiss ich aber immer noch nicht.

Ist mir jetzt aber auch egal ;)

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