kleine Anregung zum Thema Kurzzeitkennzeichen, im Netz gefunden:
Für Fahrzeugüberführungen ist ein gültiger TÜV von Nöten – oder geht es doch?
Um uneingeschränkt mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren zu können, ist ein gültiger TÜV nachzuweisen. Dieser ist entweder auf dem alten Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I vermerkt oder kann in Form einer Bestätigung (HU-Bericht) eingereicht werden. Hat das Fahrzeug keinen TÜV, dürfen nur Fahrten zur Erlangung eines solchen und zurück durchgeführt werden. Die Hauptuntersuchung kann beispielsweise beim TÜV, bei der DEKRA, bei unabhängigen Prüfstellen sowie bei Werkstätten stattfinden. Wichtig: Die Fahrten zu den Prüfstellen müssen auf direktem Wege erfolgen. Lässt man sich außerhalb der Route erwischen, kann ein Bußgeld von 50,00 Euro ohne Punkte erhoben werden. Als für Fahrten genehmigtes Areal wird hier der Zulassungsbezirk der zulassenden Behörde genannt.
Problemstellung
Sie möchten ein Fahrzeug ohne gültigen TÜV in Rostock kaufen und wohnen selbst in Augsburg. Dort möchten Sie das Fahrzeug selbst fachgerecht instand setzen, damit Sie die TÜV-Plakette bekommen. In Normalfall dürften Sie nun nur vom Standort zur nächsten Untersuchungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes fahren. Eigentlich geht die Überführung nur mit einem Anhänger.
Lösungsansatz
Sie lassen sich die Fahrzeugpapiere oder Kopien davon zusenden, beantragen die Kurzzeitkennzeichen an der für Ihren Wohnort in Augsburg zuständigen Zulassungsstelle. Nun fahren Sie nach Rostock, montieren die Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug und fahren auf dem direkten Weg zur nächsten Untersuchungsstelle in Ihrem Zulassungsbezirk – und das ist in Augsburg. Sollten Sie nun in Augsburg erwischt werden, wenn Sie nicht direkt zum TÜV, zur DEKRA oder zur Werkstatt mit TÜV-Abnahme fahren, sondern in Ihre Garage, in welcher Sie das Fahrzeug herrichten möchten, dann kostet Sie das 50€ und es erfolgt keine Punktevergabe in Flensburg.
Hinweis: Voraussetzung zum Fahren ohne gültigen TÜV ist, dass das Fahrzeug keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist bzw. verkehrsunsicher ist.
Fahrzeug besteht den TÜV nicht – was nun?
Besteht das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht und ist das Kurzzeitkennzeichen noch immer gültig, dürfen anschließend Fahrten zur Mängelbehebung durchgeführt werden. Laut Gesetz müssen Sie dafür eine zur Reparatur nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk anfahren. Das kann sowohl eine Werkstatt als auch die eigene Garage sein, sofern die Mängelbehebung dort fachgerecht stattfinden kann. Anschließend können Sie das Fahrzeug wieder zur Prüfstelle bringen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher beanstandet wurde.
Gruß Gerd