Das stimmt so nicht. Die aufgelisteten Fälle sind das, was rechts vorbeifahren ist, und die geschilderten, schon bisher erlaubten Ausnahmen hab ich genannt. bei Stau, oder wenn die Fahrstreifen in unterschiedliche Richtungen führen.
Unscharf bleibt im verlinkten Artikel, was mit Stau, Kolonnenverkehr und langsamem Linksfahren gemeint ist.
Man kann höchstrichterliche Urteile seit den 1960er Jahren bis etwa 2015 oder so finden, die alle diese Ausnahmen sehr restriktiv auslegen. Das ist seit gestern überholt.
Darüber hinaus ist rechts überholen weiter verboten. Damit ist das klassische Überholen gemeint, bei dem die Spur gewechselt wird, an einem oder mehreren Fahrzeugen (rechts) vorbeigezogen wird, und dann die Spur erneut gewechselt wird.
Kurz: Nach Zeitungsartikeln autofahren ist eher nicht anzuraten, nur schon weil Journalisten in der Regel einen Sprachgebrauch pflegen, der zur ausreichend genauen Wiedergabe rechtlicher Vorgänge nicht immer geeignet ist.
Das was da als rechts überholen zu lesen ist, würde man rechtlich als rechts vorfahren qualifizieren.
Rechts überholen im engeren Sinn ist heute noch verboten.
Belege: Zu finden in der Suchmaske des CH Bundesgerichts, bei Eingabe des entsprechenden Aktenzeichens:
Rechts überholen verboten, Urteil des CH Bundesgerichts 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 und 1C_399/2018 vom 4. September 2018 sowie eingehender BGE 128 II 285
Rigoros: Urteil des CH Bundesgerichts 6B_216/2018 14. November 2018.
Neu:
Rechts Vorbeifahren (nicht gleich rechts Überholen) ist alltäglich geworden und stellt, auch wenn kein dichter Verkehr ist, nicht mehr in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung dar: BGE 142 IV 93, Erwägung 3.3 und 3.4, entscheidende, neue Präzisierung in Erwägung 4.2.1. ff.
Rechtsgrundlage:
Alt:
Aktuell: Art. 36 Abs. 5 VRV (CH)
Da der Wortlaut auf den ersten Blick nichts hergibt, tauchen wir in den Rechtsetzungsprozess ein:
Motion 17.3666, Nationalrat Thierry Burkart (FDP), angenommen am 27.02.2018 (Nationalrat), Ständerat am 13.06.2018. Die Begründung fasst die nunmehr geltende Rechtslage kurz und korrekt zusammen.
Amtliches Bulletin zur Motion 17.3666.
Davor wurde das entsprechende Anliegen noch abgelehnt, so in der Motion 13.3053, Nationalrat Thomas Hurter (SVP); mit weiteren Hinweisen.