Erst einmal erkennt man daran, dass der Rechtsstaat eben doch funktioniert.
Zweitens: Bei so Grundrechtsabwägungen ist das eigentlich immer komplex. Der Lehre nach darf der Kerngehalt der Grundrechte nie angetastet werden. Allerdings steht in solchen Abhandlungen nicht drin, was gilt, wenn nicht primär die Staatsmacht den Kerngehalt eines oder mehrerer Grundrechte angreift, sondern mother nature herself.
Drittens: Werden Grundrechte eingeschränkt, dann hat das aufgrund einer genügenden Rechtsgrundlage, deren Ursprung jedenfalls in einem gültig zu Stande gekommenen Gesetz zu liegen hat, zu geschehen.
Viertens: Die Einschränkung muss von einer Stelle angeordnet sein, die das darf. Da muss eine Zuständigkeit gegeben sein.
Fünftens: Die Einschränkung muss verhältnismässig sein. Das bedeutet, die Einschränkung muss a) geeignet sein, das Erwünschte Ergebnis zu erzielen und darf b) nicht heftiger ausfallen, als es absolut nötig ist. Man muss sich also immer die Frage stellen, ob realistischerweise auch ein milderes Mittel zum gewünschten Erfolg führt.
Die Unzulässigkeit einer Grundrechtseinschränkung damit zu begründen, dass sie in einem acht Jahre zuvor niedergeschriebenen Planspiel nicht vorgesehen sei, halte ich, wenn denn das Gericht das tatsächlich so gemacht hat, für gewagt. Eine aufgrund einer aktuellen Notlage entstandene Verordnung muss sich vor allem an der Realität stellen, und wenn überhaupt erst in nachgeordneter Priorität einem voraus erstellten Katastrophenplan, dessen Annahmen die aktuelle Realität logischerweise nur unvollständig oder näherungsweise wiedergeben kann.
Ich hab das Urteil noch nicht gelesen, werde das aber tun, sofern im Internet auffindbar.
Spannende Angelegenheit.
Grundsätzlich kann man sich für den Fall, dass die gesetzliche Grundlage tatsächlich nicht ausreichte, auch noch fragen, ob es unter den Umständen der Zeit überhaupt möglich gewesen wäre, eine solche innert nützlicher Frist zu liefern. Wenn etwa, wie in CH zu der Zeit, das Parlament pandemiebedingt gar nicht tagt, kann es auch kein Gesetz ändern oder erlassen. Dann stellt sich die Frage, welcher Weg dann vorgesehen ist, und ob der eingehalten wurde.
Und dann gabs da noch die Flutkatastrophe in den sechzigern, in der ein berühmt gewordener Hamburger Innensenator sich (wohl trotz allem nicht zu Unrecht) über jede Kompetenzordnung inklusive Grundgesetz hinwegsetzte, und direkt, persönlich und auf eigene Verantwortung NATO-Unterstützung in der Not anforderte... Die, die er damit rettete, werden zu allerletzt danach gefragt haben, ob er das durfte.