Schon mal was von Wissen statt Glauben gehört?
"I. Pauschalverzicht der Vertragsstaaten auf ihnen zustehende Immunitäten Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass Art. 27 IStGH-Statut unproblematisch insofern völkerrechtskonform und rechtswirksam ist, als völkerrechtliche Immunitäten von Funktionsträgern von Vertragsstaaten des Statuts für unbeachtlich erklärt werden: Die – derzeit 109 – Vertragsstaaten des IStGH haben mit der Ratifikation des Römischen Statuts auch dessen Art. 27 akzeptiert."
Kreicker_gesetzt_endg (zis-online.com)
"Zuständigkeit
Der IStGH erhielt keine universelle Zuständigkeit. Von IStGH verfolgt werden kann eine Person für Verbrechen, die nach dem 1. Juli 2002 begangen wurden und nur dann, wenn
die Person Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist (Art. 12f.),
die Tat auf dem Territorium eines Mitgliedsstaates begangen wurde (Art. 12f.),
die Situation durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH gem. Kapitel VII verwiesen wurde (Art. 13) oder
ein Staat, der nicht Mitglied ist, die Zuständigkeit des IStGH formell bejaht und die Tat auf seinem Territorium verübt wurde oder die Person Staatsangehöriger von diesem ist (Art. 12f.)."
Internationaler Strafgerichtshof – Wikipedia
Damit nicht das große "aber die Ukraine hat ja noch nicht ratifiziert" kommt
"In den letzten zwanzig Jahren hat die Ukraine nicht genug auf dem Weg zur Ratifizierung des Rom-Statuts getan, die Reise neigt sich dennoch ihrem Ende zu. Es wurden zwei Erklärungen über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IStGH nach Artikel 12 Abs. 3 des Römischen Statuts eingereicht, Verfassungsänderungen vorgenommen und eine Reihe von Gesetzesänderungen zur Implementierung von IStGH-Regelungen erlassen."
Analyse: Die Ukraine und der Internationale Strafgerichtshof: Der lange Weg zur Gerechtigkeit | Ukraine-Analysen | bpb.de