Hallo,
grundsätzlich muss man erst mal zwischen Kasko und Haftpflicht unterscheiden. Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung, deren Bedingungen in den AGB geregelt sind und gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem Haftpflichtschaden ist der Geschädigte grundsätzlich erst mal der Herr des Verfahrens. D.h. der Geschädigte entscheidet, ob er einen Anwalt und/oder Sachverständigen einschalten will, und die Versicherung des Schädigers kommt dafür auf.
Kasko ist eine freiwillige Versicherung, quasi ein Vertrag zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Die Bedingungen sind im Versicherungsvertrag geregelt. In einem Kaskofall ist die Versicherung Herr des Verfahrens. Die Versicherung entscheidet, ob ein Sachverständiger kommt, oder nicht. Der Versicherungsnehmer darf selbstverständlich einen Sachverständigen und/oder Anwalt beauftragen, aber auf eigene Kosten.
Dann würde ich gerne mal erläutern, was WBW und Restwert bedeuten:
Restwert:
Das ist der Wert, den ein gewerblicher Aufkäufer bereit ist, für ein beschädigtes Fahrzeug zu bezahlen. Das Restwertangebot ist für den Bieter i.d.R. vier Wochen bindend. Im Haftpflichtfall ist der regionale, allgemein zugängliche Markt maßgeblich, z.B. Schrotthändler, Werkstätten usw. Im Kaskofall setzt die Versicherung in der Regel Restwertbörsen ein, die überregional und nicht ( bspw. ohne eine Anmeldung) allgemein zugänglich sind.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kurzfristig zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §249 BGB). Abgestellt wird dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Unfalls. Berücksichtigung findet hierbei – im Gegensatz zum Marktwert – vor allem der gewerbliche Handel, der Wiederbeschaffungswert enthält somit stets (anteilige) Mehrwertsteuer und die in der jeweiligen Preisklasse übliche Händlergewinnspanne – Restaurationskosten oder sonstige bisherige Aufwendungen finden hingegen keine Berücksichtigung.
Wenn man jetzt mal die beiden Definitionen durchliest wird eigentlich klar, dass der Restwert von einem früheren Schaden nicht automatisch der Wiederbeschaffungswert von einem neuem Schaden sein kann. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert bei jedem Schadenfall neu zu ermitteln. Falls es zwischenzeitlich zu außerordentlichen Investitionen an dem Fahrzeug gekommen ist, ist es hilfreich, wenn man dafür Belege hat. Regelmäßige Wartungsarbeiten (Kundendienst, Ölservice...) oder normale Verschleißreparaturen (Reifen, Bremsen...] zählen nicht dazu. Ein Anspruch besteht nicht.
Den sogenannten 130%-Fall gibt es übrigens bei der Kaskoversicherung nicht, außer man hätte das explizit vertraglich vereinbart.
Ob man eine Kaskoversicherung braucht oder nicht hat mal ein früherer Chef von mir sehr praktisch umrissen: Eine Versicherung braucht nur derjenige, der nicht über genügend Barvermögen verfügt einen entstandenen Schaden zu bezahlen. Damit hat er nicht ganz unrecht, denn oft bezahlt man (meist Sach-)Versicherungen, ohne dass man eine Leistung erhält. Hätte man die Beiträge auf einem Konto gesammelt, hätte man evtl. den eingetretenen Schaden damit bezahlen können und für ein schönes Essen wäre vielleicht auch noch was übrig geblieben 😉.
Ich hoffe, das erhellt die Sache ein wenig.
Gruß Joachim