Zitat aus dem Entwurf:
TEIL E
NICHT WIEDERZUVERWENDENDE BAUTEILE UND TEILE
1.Sämtliche Airbags einschließlich Kissen, pyrotechnische Sätze, elektronische Steuergeräte und Sensoren.
2.Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter).
3.Schalldämpfer.
4.Automatische oder nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbänder, Gurtschlösser, Gurtstraffer, pyrotechnische Sätze.
5.Sitze mit Sicherheitsgurtverankerungen und/oder Airbags.
6.Lenkungsblockiervorrichtungen, die auf die Lenksäule wirken.
7.Wegfahrsperren einschließlich Transponder und elektronische Steuergeräte.
Falls es jemand interessiert - das ist der Gesetzesentwurf aus Mitte 2023, der aber in der Diskussion zwischen Kommission, Parlament und Ministerrat noch diskutiert bzw. „verwurschtet“ wird und sicherlich so nicht bleiben wird.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0451
Auf jeden Fall könnten gewerbliche Schrauber als Kleinbetriebe sehr große Probleme bekommen, da sie i.d.R. aufgrund der Anforderungen keine zertifizierten Verwerter sind. So wie das bisher bei Torsten (RIP) in Fußgönnheim lief, wird es zukünftig wahrscheinlich nicht mehr laufen können. Also ungeprüfte Gebrauchtteile aus einem auf der Wiese stehenden Schlachter gegen schmales Geld.
Zitat:
TEIL A
MINDESTANFORDERUNGEN AN LAGERSTÄTTEN UND VERWERTUNGSSTÄTTEN
1.Lagerstätten, einschließlich Lagerstätten in den Sammelstellen, für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung sowie ihrer Bauteile, Teile und Werkstoffe
a)verfügen über undurchlässige Oberflächen mit Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel
b)und Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen.
2.Die Lagerung ist so zu gestalten, dass Schäden an Folgendem vermieden werden:
a)Bauteilen und Teilen, die die in diesem Anhang VII Teil B Nummern 1 und 2 aufgeführten Flüssigkeiten und Fluide enthalten;
b)Bauteilen, Teilen und Werkstoffen, die in diesem Anhang VII Teil C aufgeführt sind.
3.Die Orte, an denen Altfahrzeuge und ihre Bauteile, Teile und Werkstoffe behandelt werden, verfügen über Folgendes:
a)geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten sowie fettlösende Reinigungsmittel;
b)angemessene Lagermöglichkeiten für Teile, Bauteile und Werkstoffe, die aus dem Altfahrzeug entfernt wurden, einschließlich undurchlässiger Lagermöglichkeiten für ölverunreinigte Teile, Bauteile und Werkstoffe;
c)geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien (Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle), Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren;
d)geeignete separate Lagertanks für die gesonderte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen: Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen;
e)Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften;
f)angemessene Lagermöglichkeiten für gebrauchte Reifen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Brandgefahren und zu große Lagerbestände zu vermeiden.
4.Zugelassene Verwertungsanlagen, die zur Behandlung von Elektrofahrzeugen zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Anhangs XII der Verordnung (EU) 2023/[Batterien und Altbatterien] erfüllen.
TEIL D
WIEDERVERWENDUNG, WIEDERAUFARBEITUNG UND ÜBERHOLUNG VON TEILEN UND BAUTEILEN
1.Technische Bewertung der entfernten Teile und Bauteile:
a)Zur Wiederverwendung:
i)Das Teil oder Bauteil ist funktionstüchtig;
ii)es kann leicht für seinen primären Zweck, für den es konzipiert wurde, verwendet werden.
b)Zur Wiederaufarbeitung oder Überholung:
i)Das Teil oder das Bauteil ist vollständig;
ii)eine Bewertung des Schadens, der eingeschränkten Funktionalität oder Leistung und der Reparaturen, die für die Wiederherstellung eines Zustands erforderlich sind, in dem das Teil oder Bauteil verwendet werden kann;
iii)es gibt keine starke Korrosion.
2.Mindestangaben bei der Kennzeichnung der Teile und Bauteile:
a)Bezeichnung des Bauteils oder des Teils;
b)Verweis auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, aus dem das Teil oder Bauteil entfernt wurde; und
c)Name, Postanschrift mit Angabe einer einzigen Kontaktstelle und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls einer Internetadresse, mit Angabe des Wirtschaftsteilnehmers, der das Bauteil oder Teil entfernt hat.